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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 76/25

Datum:
07.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 76/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0807.13UF76.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 65 F 1846/24
Schlagworte:
Ausbezahltes Anrecht
Normen:
VersAusglG §§ 5, 22, 23, 27, 29
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der T.-Versorgung vom 06.06.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.05.2025 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs.4 wie folgt abgeändert:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der T.-Versorgung (Vers. Nr. N01) nicht statt.“

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Der Wert für das Beschwerdeverfahren auf wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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