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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 23/24

Datum:
24.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 23/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.12UF23.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 106 F 158/23
 
Tenor:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 05.01.2024 (106 F 158/23) wird dahin abgeändert, dass der Kindesvater mit seinen Kindern Q. I., geboren am 00.00.0000, und Z. I., geboren am 00.00.0000, Umgang wie folgt hat:

a)

Beginnend mit dem 20.09.2025 finden jeweils samstags wöchentliche Umgangskontakte von 9 bis 13 Uhr statt.

b)

Ab dem 18.10.2025 finden jeweils samstags wöchentliche Umgangskontakte von 9 bis 18 Uhr statt.

c)

Ab dem 15.11.2025 finden jeweils alle zwei Wochen Umgangskontakte von samstags 9 Uhr bis sonntags 18 Uhr statt.

Es wird Umgangspflegschaft bis zum 31.03.2027 angeordnet. Zum Umgangspfleger wird Herr S. F., G.-straße, J., bestellt. Der Umgangspfleger führt sein Amt berufsmäßig. Der Umgangspfleger hat insbesondere die jeweiligen Übergaben der Kinder durchzuführen.

2.

Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Umgangsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

4.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann.

 
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