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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 90/23

Datum:
06.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 90/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0606.11U90.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 535/22
Schlagworte:
Datenschutz, immaterieller Schaden, Kontrollverlust, hypothetische Möglichkeit
Normen:
Art. 32, 82 DSGVO
Leitsätze:

Ein gem. Art. 82 DSGVO zu ersetzender immaterieller Schaden ist nicht feststellbar, wenn sich das durch den Datenschutzverstoß (hier in Form der unverschlüsselten Telefaxversendung) geschaffene Risiko, dass die Daten durch eine Überwachung der Datenübermittlung an unbefugte Dritte gelangt sind und von ihnen missbräuchlich verwendet werden, als rein hypothetische Möglichkeit erweist, welche sich nicht realisiert hat und für deren Realisierungsgefahr kein auch nur geringfügiger konkreter Anhaltspunkt erkennbar ist. Auch die mit einem solchen Datenschutzverstoß begründete Besorgnis vor einem Datenmissbrauch reicht zur Begründung eines immateriellen Schadens nicht aus.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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