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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 62/24

Datum:
16.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 62/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0416.11U62.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 02 O 145/22
Schlagworte:
Notwehr, Fahrzeug, Fußverletzung
Normen:
§§ 227, 823 BGB § 18 StVG
Leitsätze:

Wer einen rechtswidrigen Angriff durch das Zurücksetzen mit einem Fahrzeug abwehrt, kann durch Notwehr gerechtfertigt sein, auch wenn der Angreifer beim Zurücksetzen des Fahrzeugs eine Fußverletzung erleidet.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.01.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 02 O 145/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teil-Versäumnisurteil und Teil-Endurteil des Landgerichts Detmold vom 27.09.2022 (Az. 02 O 145/22) wird teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird – nachdem er insoweit seine Berufung teilweise zurückgenommen hat – verurteilt, an den Kläger 247,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 % und der Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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