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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 43/23

Datum:
07.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 43/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0207.11U43.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-5 O 261/17
Schlagworte:
öffentlich-rechtliche Verwahrung, SS-Totenkopfring, Strafgesetzbuch, Ordensgesetz, Verkehrswert, Schadensschätzung
Normen:
§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 134 BGB, §§ 86, 86a StGB, § 6 OrdenG
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und zu der Beklagte 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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