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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 191/24

Datum:
19.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 191/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1119.11U191.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 145/23
Schlagworte:
Amtshaftung, Zwangsversteigerung, Akteneinsicht
Normen:
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 42 ZVG
Leitsätze:

Mit dem erweiterten Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG sollen Biet-Interessenten von Unterlagen Kenntnis erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können. Sollen die durch eine Akteneinsicht gewonnenen Informationen lediglich dazu genutzt werden, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kontakt zum Schuldner aufzunehmen und Verhandlungen über einen freihändigen Ankauf zu führen, fällt ein solches Interesse (wahrscheinlich) nicht mehr in den Schutzzweck der Norm.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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