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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 17/24

Datum:
21.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 17/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0221.11U17.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 334/22
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.11.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 5 O 334/22) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.450,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten in Höhe von 910,95 € gegenüber dem Sachverständigen M., K.-straße 00, C., freizustellen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 540,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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