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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 125/24

Datum:
22.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Hinweisbeschluss
Aktenzeichen:
11 U 125/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0722.11U125.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 133/23
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Fahrrad, Sturz, Schlagloch
Normen:
§§ 839, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG §§ 9, 9a, 47 Abs.1 StrWG NRW
Leitsätze:

Ein Radfahrer hat Unebenheiten eines Radweges von bis zu 4 cm in der Regel noch als beherrschbar hinzunehmen. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (Verkehrsbedeutung des Weges, Art und Lage der Vertiefung, Erkennbarkeit). Bei Schadstellen am Rande eines Radweges, die regelmäßig nicht befahren werden, können auch Unebenheiten von bis zu 4,5 cm hinnehmbar sein.

 
Tenor:
  1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

  1. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zu­gang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzu­teilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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