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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 112/23

Datum:
14.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 112/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0214.11U112.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 255/20
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Verdienstausfallschaden, berufliche Entwicklung, geschädigte Schülerin
Normen:
§ 252 BGB, § 287 ZPO
Leitsätze:

Zur Prognose der beruflichen Entwicklung einer unfallgeschädigten Schülerin bei der Ermittlung eines entstandenen Verdienstausfallschadens

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.05.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, über den in erster Instanz rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 56.300,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2021 hinaus weitere 8.181,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagte bleibt weiterhin verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 989,13 Euro freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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