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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 95/25

Datum:
26.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 95/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0926.10W95.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, 13 VI 292/23
Schlagworte:
Rechtspflegerzuständigkeit, Richtervorbehalt, Erbschein, Einziehung
Normen:
RpflG § 8, § 16, 19, RichtVorAufhbV NW § 1, FamFG § 69
Leitsätze:

Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, so ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren – unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit – aufzuheben. Dieses gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger gegen den im Landesrecht geregelten Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG verstößt. Da in einem solchen Fall keine wirksame Sachentscheidung vorliegt, ist die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.Gemäß § 1 Abs. 1 RichtVorAufhebV NW i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG ist der Rechtspfleger für die Einziehung von Erbscheinen auch dann zuständig ist, wenn diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erfolgt. Der Rechtspfleger hat jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RPflG die Sache wiederum dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

 
Tenor:

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird mit dem Verfahren zur erneuten Entscheidung - durch den zuständigen Nachlassrichter - an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Witten zurückverwiesen.

 
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