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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 59/25

Datum:
23.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 59/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0423.10W59.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 90 Lw 4/24
Schlagworte:
Landwirtschaftsgericht, Zuständigkeit, Prozessgericht
Normen:
GVG § 17 a; LwVfG § 12; LwVfG § 1; HöfeO § 18
Leitsätze:

Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht richtet sich nach der objektiven Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf höferechtliche Vorschriften stützt, das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, während die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird. Die Tatsache, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand eines Streites bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu begründen. Die Zuständigkeit des Prozessgerichtes ist dann eindeutig zu bejahen, wenn die Beteiligten zwar über einen Hof streiten, dieser Streit jedoch nicht das Landwirtschaftsrecht betrifft, sodass Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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