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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 4/25

Datum:
25.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 4/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1125.10W4.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 3 Lw 13/20
Schlagworte:
Hoffeststellungsverfahren, Hofeigenschaft
Normen:
HöfeVfO § 5, § 11, § 12, HöfeO § 1, § 2
Leitsätze:

Zur Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes Entscheidend für die Hofzugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist, ob der Eingliederung in die Wirtschaftseinheit des Hofes der Wille des Hofeigentümers entspricht, das Grundstück als hofzugehörig zu widmen. Keine Hofzugehörigkeit liegt vor, wenn eine Einbeziehung in den eigenen Wirtschaftsbetrieb nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Willen des Hofeigentümers von Anfang an ausgeschlossen sein sollte.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid vom 19.12.2022 abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Feststellung, dass die landwirtschaftliche Besitzung, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Plettenberg, G01, und Amtsgericht Altena, G02, letzter eingetragener Eigentümer: Herr A B C, verstorben am 00.00.2017, im Zeitpunkt dessen Todes kein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird zurückgewiesen.

Auf den Widerantrag des Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass Erbe des im Grundbuch des Amtsgerichts Plettenberg, G01, und Amtsgericht Altena, G02, eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung der Beteiligte zu 2) ist.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz trägt die Beteiligte zu 1).

Die den Beteiligten in erster und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 120.664,00 €.

 
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