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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 164/25

Datum:
10.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 164/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1110.10W164.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 20b VI 465/24
Schlagworte:
Erbschein Eidesstattliche Versicherung Vorsorgevollmacht
Normen:
FamFG § 352
Leitsätze:

Die Entscheidung, ob der Antragsteller selbst oder sein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung betreffend die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben abzugeben hat, obliegt dem Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bochum vom 11.09.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Der Beschwerdewert wird auf 336.383,89 € festgesetzt.

 
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