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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 138/24

Datum:
14.01.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 138/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0114.10W138.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 17 VI 875/23
Schlagworte:
Nachlasspflegschaft, Hof, Höfeordnung, hoffreies Vermögen
Normen:
BGB § 1960
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft und zur Bestellung eines Nachlasspflegers, wenn zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 10) vom 07.08.2024 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Gütersloh vom 11.07.2024 sowie vom 16.07.2024 werden diese Beschlüsse dahingehend abgeändert, dass Nachlasspflegschaft nur für den unbekannten Hoferben angeordnet wird. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasst damit nur die Sicherung und Verwaltung des Hofnachlasses und die Vertretung des unbekannten Hoferben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind. Die Bestellung des Herrn E. als Nachlasspfleger beschränkt sich auf diesen Wirkungskreis.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.210.000,00 € festgesetzt.

 
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