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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 111/25

Datum:
24.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 111/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.10W111.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 202 O 1174/21
Schlagworte:
Stufenklage, Gebührenstreitwert, Streitwertbeschwerde
Normen:
ZPO § 254, GKG § 44, § 68
Leitsätze:

Der Streitwert des unbezifferten Zahlungsantrags erster Instanz bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem von dem Kläger mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, ist der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen; diese ist nach der realistischen wirtschaftlichen Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen.Etwas anderes gilt dann, wenn der mit der Auskunftsklage vorbereitete Hauptanspruch bei Beginn der Instanz von der Klägerseite deutlich geringer beurteilt wurde, als er nach den Kriterien zu bewerten ist, die sich im Rahmen des Auskunftsprozesses ergeben haben. In diesem Fall ist der höhere Wert maßgebend, den der vorbereitete Hauptanspruch objektiv auch schon zu Beginn des Verfahrens gehabt hatte. Auf Vorstellungen der Klägerseite, die schon aus sich heraus erkennbar ohne Realitätsgehalt sind, kommt es nicht an.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 16.05.2025 wird der Streitwert auf 1.580.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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