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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 102/24

Datum:
03.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 102/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0203.10W102.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bünde, 3 VI 22/21
Schlagworte:
Erbschein, Testamentsvollstrecker
Normen:
FamFG § 352 b Abs. 2; BGB § 2202 Abs. 2; BGB § 2200 Abs. 1
Leitsätze:

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann nicht wegen Fehlens der Benennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt werden, wenn der im Testament benannte Testamentsvollstrecker das Amts abgelehnt hat und sich aus dem Testament ein Ersuchen des Nachlassgerichts um Benennung eines anderen Testamentsvollstreckers nicht ergibt.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Bünde wird abgeändert. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den von der Antragstellerin beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 170.000,00 € festgesetzt.

 
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