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Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 01.06.2022 (32 F 175/20) hinsichtlich Ziff. II. der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen beiden geschiedenen Ehegatten hälftig zur Last.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird endgültig auf 3.246,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Die in der P. geborene und aufgewachsene Antragstellerin hat inzwischen – ebenso wie der Antragsgegner – die deutsche Staatsangehörigkeit inne. Der Antragsgegner stammt aus F..
4Die Beteiligten schlossen am 00.00.2002 in J. (Z.) die Ehe, aus der die beiden Söhne G., geb. am 00.00.2007, und Y., geb. am 00.00.2012, hervorgingen. G. hat seinen Lebensmittelpunkt bei seinem Vater in X. (M.), Y. lebt bei seiner Mutter in K. (Q.). Die Trennung zwischen den Beteiligten erfolgte am 00.00.2019. Auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners verließ die Antragstellerin mit beiden Söhnen die eheliche Liegenschaft in X., in der der Antragsgegner verblieb.
5Wenige Tage vor der Heirat schlossen die Beteiligten am 27.09.2002 einen notariellen Ehevertrag vor dem Notar N. in F. unter der Urkundenrollennummer N01 (Bl. 37 ff. der Akten) wie folgt:
6II.
7Gütertrennung
81.
9Für unsere Ehe vereinbaren wir die Gütertrennung. Keiner von uns soll somit den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein.
102.
11Die Erschienenen sind vom amtierenden Notar darüber belehrt worden, dass
12a) Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen im Falle der Scheidung nicht zurückgefordert werden können, wobei die Erschienenen den Fortbestand der Ehe nicht als Geschäftsgrundlage betrachten und dieses auch unabhängig vom Verschulden des Scheiterns der Ehe gilt sowie eine Rückforderung nur dann möglich ist, wenn diese Zuwendungen gegenüber dem anderen Ehepartner ausdrücklich vorbehalten wurden,
13b) damit jeder Ehegatte völlig frei über sein Vermögen verfügen kann,
14c) sich das Erbrecht des länger lebenden Ehegatten dadurch verringern kann,
15d) auch beim gesetzlichen Güterstand eine Haftung des anderen Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten nicht besteht.
163.
17Der Notar wird angewiesen, die Eintragung der Gütertrennung nicht im Güterrechtsregister beim Amtsgericht in F. zu veranlassen.
18III.
19Versorgungsausgleich
20Der Notar hat die Beteiligten über die Bedeutung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 ff. BGB und die mit einem Ausschluss verbundenen Konsequenzen belehrt.
21Beide Eheleute erklärten daraufhin:
22Wir verzichten für unsere Ehe und für den Fall der Scheidung der Ehe auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.
23Den Beteiligten ist insoweit klar, dass jedem Ehegatten nur die von ihm selbst während der Ehezeit erworbenen Rentenversicherungsanwartschaften verbleiben und ein Ausgleich nicht stattfindet.
24Die Beteiligten wurden auch darüber belehrt, dass die Vereinbarung nach § 1587o BGB zunächst für die Dauer eines Jahres schwebend unwirksam ist. Soweit ein Ehegatte nach Abschluss der Vereinbarung Antrag auf Scheidung der Ehe stellen sollte, setzt die Wirksamkeit der insoweit getroffenen Vereinbarung voraus, dass die Regelung durch das zuständige Familiengericht genehmigt wird. Gegebenenfalls erklären beide Eheleute bereits jetzt, dass ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt wird.
25IV.
26Unterhaltsverzicht
27Die Parteien verzichten hiermit wechselseitig für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auf Ehegattenunterhaltsansprüche und nehmen diesen Verzicht auch wechselseitig an.
28Der Unterhaltsverzicht gilt auch für den Fall der Not.
29Die Parteien wurden an dieser Stelle vom amtierenden Notar ausdrücklich über die Folgen, deren Bedeutung und Auswirkungen dieses wechselseitigen Unterhaltsverzichts auch für den Fall der Not belehrt. Weiter wurden die Erschienenen darüber belehrt, dass eine Berufung auf diesen Unterhaltsverzicht rechtsmissbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unzulässig sein könnte, wenn sich spätere Entwicklungen ergeben, die zum heutigen Zeitpunkt von den Erschienenen nicht, noch nicht bedacht werden konnten oder können. Insbesondere wurden die Erschienenen auch darauf hingewiesen, dass, sollte eine Partei jemals Sozialhilfe in Anspruch nehmen, die andere Partei aufgrund dieses Unterhaltsverzichts nicht von der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger frei wird.
30Die Erschienenen erklärten, dass sie voneinander finanziell völlig unabhängig sind und für ihren eigenen Unterhalt jeweils Sorge tragen können.
31Weiter sind sich die Erschienenen darüber einig, dass sie für den Fall des Getrenntlebens gegenüber dem jeweils anderen keine Unterhaltsansprüche geltend machen.
32Die Antragstellerin meint, der notarielle Ehevertrag vom 27.09.2002 sei sittenwidrig.
33Hierzu trägt sie vor, sie sei ohne jedwede Deutschkenntnisse im Oktober 2001 mit einem Visum als „Au-pair“ nach Deutschland eingereist. Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, juristisch formulierte Texte zu erfassen. Im Sommer 2002 habe sie einen ersten Deutschkurs am Goethe Institut absolviert und den heutigen Grad A1 erworben. Erst im Sommer 2003 habe sie einen weiteren Sprachkurs belegt und das heutige „Goethe Zertifikat B2“ erlangt. Erst mit dieser Qualifikation sei sie in der Lage gewesen, die Hauptinhalte von komplexen Texten sowie von konkreten und abstrakten Themen zu verstehen.
34Der Ehevertrag sei von ihrem Schwiegervater in Auftrag gegeben worden. Hinsichtlich seines Inhalts habe sie der Familie des Antragsgegners vertraut. Weder habe ihr vorab ein Entwurf vorgelegen, noch habe sie eine Kopie erhalten. Sie sei lediglich zum Beurkundungstermin mitgenommen und dort nicht nach ihren deutschen Sprachfähigkeiten gefragt worden. Weder habe ihr dort ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, noch sei der Vertragstext in die P.sche Sprache übersetzt worden.
35Weder habe sie damals über Vermögen verfügt, noch sei ihr die Bedeutung des Versorgungsausgleichs klar gewesen.
36Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
37den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
38Der Antragsgegner hat beantragt,
39den Versorgungsausgleich auszuschließen.
40Er hält den Ehevertrag für wirksam. Insbesondere sei die Antragstellerin bei seinem Abschluss im September 2002 der deutschen Sprache hinreichend mächtig gewesen.
41Die Beteiligten hätten sich im Jahr 2000 in einer Diskothek kennengelernt. Bereits damals habe die Antragstellerin in einem gewissen Umfang deutsch gesprochen. Man habe sich auf Deutsch und auf Russisch verständigt. Seine - des Antragsgegners - Kenntnisse von der russischen Sprache hätten hierfür aber nicht ausgereicht.
42Nachdem die Antragstellerin im September 2000 in die P. zurückgekehrt sei, habe sie ab März 2001 auf seine Einladung ein Visum für drei Monate erhalten. Bereits während dieses Aufenthalts habe sie am 00.03.2001 mit ihrem ersten Deutsch-Kurs zur Erlangung der „Mittelstufenprüfung“ (B2) begonnen. Als sie im Oktober 2001 für einen einjährigen „Au-pair-Aufenthalt“ erneut eingereist sei, habe sie bereits über profunde Deutschkenntnisse verfügt. Seitdem habe sie nicht nur durchgängig Sprachkurse besucht, sondern er - der Antragsgegner - habe intensiv mit ihr geübt. In seiner Herkunftsfamilie sei sie ebenfalls in die deutsche Sprache und Kultur eingeführt worden. Das „Zertifikat Deutsch“ sei am 00.07.2002 mit der Note „1“ ausgestellt worden.
43Anlässlich des Abschlusses des notariellen Ehevertrages hätten sich sowohl Rechtsanwältin S. als auch Notar N. ein eigenes Bild von den Sprachkenntnissen der Antragstellerin verschafft.
44Der Ehevertrag sei auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten geschlossen worden. Zunächst sei ein Grobentwurf gefertigt worden, welchen beide Beteiligten in Gegenwart von Rechtsanwältin S. mehrfach erörtert hätten. Im Rahmen der Beurkundung sei der Vertragsinhalt erneut besprochen worden.
45Während er damals noch kein nennenswertes Vermögen, insbesondere keine eigene Liegenschaft gehabt habe, habe die Antragstellerin in der P. über Immobilien und Ländereien verfügt.
46Das Amtsgericht hat die Beteiligten in den Terminen am 16.06.2021, 15.12.2021 und am 11.05.2022 persönlich angehört. Am 11.05.2022 hat das Amtsgericht zudem Beweis erhoben durch Vernehmung von Rechtsanwältin S. als Zeugin. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.06.2021 (Bl. 94 f. der Akten), 15.12.2021 (Bl. 137 f. der Akten) und 11.05.2022 (Bl. 174 f. der Akten) verwiesen.
47Im angefochtenen Beschluss vom 01.06.2022 hat das Amtsgericht die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:
48Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 3,9275 Entgeltpunkten auf das vorhandene Kto. N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.
49Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 14,8344 Entgeltpunkten auf das vorhandene Kto. N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.
50Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W. Pensionskasse (Vers. Nr. N04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 7.747,15 € nach Maßgabe des Tarifs der ausgleichspflichtigen Person und der Teilungsordnung in der Fassung vom 23.06.2020, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.
51Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der W. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. N05) findet nicht statt.
52Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der I. GmbH & Co. KG (Vers. Nr. N06) findet nicht statt.
53Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragstellerin durchzuführen. Die notarielle Vereinbarung vom 27.09.2002 vor dem Notar N. in F., welche unter Ziff. III. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsehe, sei gemäß § 8 VersAusglG nicht als materiell wirksam anzusehen. Bereits die Inhaltskontrolle des notariellen Vertrages stoße auf Bedenken. Er sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig.
54Bei seinem Abschluss dürfte die Antragstellerin aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen sein, den Vertragstext vollumfänglich zu verstehen. Unabhängig vom konkreten Einreisedatum sei sie unstreitig erst im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen und habe erst danach Sprachkenntnisse erwerben können.
55Auf den Erwerb von Zertifikaten in der deutschen Sprache komme es insoweit nicht an. Bei dem notariellen Vertrag handele es sich weder um „Small Talk“ noch um Umgangssprache, welche von sprachgewandten Personen leicht zu erlernen sei, sondern um relativ komplexe Vorgänge, welche unter Verwendung der deutschen Rechtssprache vereinbart worden seien. Nach einem Aufenthalt in Deutschland von maximal eineinhalb Jahren dürfte die Antragstellerin keinesfalls in der Lage gewesen sein, derart fundierte und spezielle Sprachkenntnisse zu erwerben.
56Mangelnde Sprachkenntnisse auf Seiten der Antragstellerin würden auch nicht durch ihre Initialausbildung im Bereich Rechtsökonomie/Organisationsarbeit kompensiert. Ausweislich des Abschlusszertifikates nebst Auflistung der gelehrten Fächer sei es ausgeschlossen, dass tiefgreifende Rechtskenntnisse insbesondere im deutschen Ehe- und Scheidungsrecht vermittelt worden seien. Aufgrund der Ausbildung in der P.schen Sprache seien Kenntnisse der deutschen Rechtssprache ebenfalls nicht vermittelt worden.
57Entgegen der Behauptung des Antragsgegners könne nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin habe ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet. Die vernommene Zeugin Rechtsanwältin S. sei insoweit unergiebig geblieben. Sie habe sich an den Vorgang aus dem Jahr 2002 nicht zu erinnern vermocht.
58Eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages führe zu dem Ergebnis, dass dieser in einer Gesamtschau seiner Klauseln sittenwidrig sei. Es liege eine evident einseitige und durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Verteilung der Lasten zwischen den Ehegatten zulasten der Antragstellerin vor.
59Bei der Antragstellerin handele es sich um die deutlich unterlegene Verhandlungspartnerin. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass der Vertrag nicht dem übereinstimmenden Willen beider Ehegatten entsprochen habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass die ehevertraglichen Regelungen Ausfluss der überlegenen Position des Antragsgegners gewesen seien und dieser den Vertragsinhalt weitgehend einseitig bestimmt habe.
60Bei der Antragstellerin habe es sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um die wirtschaftlich unterlegene Vertragspartei gehandelt. Als ausländische Staatsangehörige sei sie damals der deutschen Sprache nicht vollumfänglich mächtig gewesen. Als gebürtige P.in habe sie lediglich über einen anerkannten Schulabschluss, nicht jedoch über eine anerkannte Berufsausbildung verfügt. Bei Vertragsschluss sei sie nicht in ausreichendem Umfang erwerbstätig und daher nicht in der Lage gewesen, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass sich diese Situation in Zukunft habe ändern sollen, sei damals nicht absehbar gewesen. Der Antragsgegner sei demgegenüber bereits damals vollständig ausgebildet und erwerbstätig gewesen. Im Gegensatz zur Antragstellerin sei er durchaus in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu sichern und für seine Rente vorzusorgen.
61Die unsubstantiierten Behauptungen des Antragsgegners zu etwaigem Immobiliarvermögen der Antragstellerin in der P. führten nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Einerseits habe damals kein Erbfall unmittelbar bevorgestanden, sodass mit einer alsbaldigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin nicht zu rechnen gewesen sei. Andererseits wäre elterlicher Immobilienbesitz im Erbfall unter allen Geschwistern der Antragstellerin zu gleichen Teilen aufzuteilen gewesen.
62Entgegen den Behauptungen des Antragsgegners könne auch nicht angenommen werden, die Beteiligten hätten die Eheschließung damals als verfrüht empfunden und sie vor allem zur Sicherung des Aufenthaltsstatus der Antragstellerin vorgenommen. Auch insoweit sei dem Antragsgegner der Beweis durch die Vernehmung von Rechtsanwältin S. nicht gelungen.
63Bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe würden die ehevertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit als unzumutbar erscheinen, sodass sie durch die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs korrigierend auszugleichen seien.
64Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.06.2022.
65Zur Begründung trägt er vor, die Beteiligten hätten sich im Sommer 2000 in Deutschland kennengelernt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Eine Verständigung in deutscher Sprache sei problemlos möglich gewesen.
66Während des Aufenthalts der Antragstellerin in Deutschland auf seine Einladung von März bis Juli 2001 habe sie gemeinsam mit ihm in seiner Dreizimmerwohnung gelebt. Damals habe man sich zur Eheschließung entschlossen. Bereits ab März 2021 habe die Antragstellerin mit intensiven, aufeinanderfolgenden und aufbauenden Sprachkursen an der Volkshochschule mit dem Ziel begonnen, die „Zentrale Mittelstufenprüfung“ des Goethe Instituts zu absolvieren. Im Juli 2002 habe sie zunächst die Zwischenprüfung, im Mai 2003 die „Zentrale Mittelstufenprüfung“ mit Erfolg abgelegt. Letztere habe mit dem Niveau C1 geendet. Derartige Sprachkenntnisse würden es ermöglichen, sich sowohl mündlich als auch schriftlich zu äußern und auch schwierige Texte in deutscher Sprache zu verstehen. Der Sprachabschluss sei als Sprachnachweis für die Bewerbung zu einem Studium anerkannt.
67Er selbst habe nach Abschluss seines Studiums im Jahr 1999 eine Tätigkeit bei einem Marketingunternehmen aufgenommen, welche nach arbeitgeberseitiger Kündigung im Jahr 2017 geendet habe. Seither sei er arbeitslos. Als Langzeitarbeitsloser würden für ihn derzeit keine hinreichenden Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bestehen.
68Bei Vertragsschluss hätten beide Beteiligten noch keine Vorstellung über die konkrete Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse gehabt. Ob aus der Ehe Kinder hervorgehen würden, sei nicht absehbar gewesen und habe für sie seinerzeit keine Rolle gespielt. Der Antragstellerin sei wichtig gewesen, den Antragsgegner zu heiraten und hierdurch ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Nach den damaligen Vorstellungen habe die Antragstellerin nach der Heirat aufgrund ihrer Aufenthaltsberechtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollen. Deshalb habe man im notariellen Ehevertrag erklärt, voneinander finanziell völlig unabhängig zu sein und für seinen eigenen Unterhalt jeweils Sorge tragen zu können. Es habe nicht den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsschluss entsprochen, dass die Antragstellerin in den ersten Ehejahren bis zur Geburt von G. lediglich in teilschichtigem Umfang erwerbstätig sein solle. Aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse hätte die Antragstellerin nicht erst im Jahr 2019, sondern bereits unmittelbar nach der Eheschließung bis zur Geburt des ersten Kindes G. vollschichtig arbeiten und auf diese Weise eigene Versorgungsanwartschaften erwerben können.
69Weder habe der notarielle Ehevertrag eine einseitige Dominanz auf seiner Seite widergespiegelt, noch lasse sich eine subjektive Imparität auf Seiten der Antragstellerin erkennen, welche er aus verwerflicher Gesinnung ausgenutzt habe.
70Die Antragstellerin sei nicht nur von Rechtsanwältin S. vor dem Beurkundungstermin über die Einzelheiten des Ehevertrages mündlich ausführlich informiert worden, sondern der beurkundende Notar habe beide Beteiligten insbesondere zum Verzicht auf Versorgungsausgleich und Unterhalt gesondert belehrt.
71Der Antragsgegner beantragt,
72den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 01.06.2022 teilweise abzuändern und den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen.
73Die Antragstellerin beantragt,
74die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
75Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
76Entgegen den Formulierungen unter Ziff. IV des Ehevertrages sei sie zum damaligen Zeitpunkt nicht völlig unabhängig vom Antragsgegner und in der Lage gewesen, für ihren eigenen Unterhalt Sorge zu tragen. Bis zur Geburt des ersten Kindes habe sie auch nicht absprachewidrig lediglich teilschichtig gearbeitet. Bis zum Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahr 2017 sei es dem Antragsgegner recht gewesen, dass sie sich im Wesentlichen auf den Haushalt und den Erwerb der deutschen Sprache konzentriert habe.
77Die vom Antragsgegner vorgelegte Kostenrechnung von Rechtsanwältin S. vom 30.09.2002 sei lediglich an ihn selbst und nicht an beide Beteiligten adressiert gewesen. Ein Mandatsverhältnis auch mit ihr – der Antragstellerin – lasse sich nicht erkennen. Überdies sei lediglich eine Erstberatung für netto 180,00 € abgerechnet worden. Es sei vollkommen fernliegend, dass eine Rechtsanwältin für eine Erstberatungsgebühr einen vollständigen Ehevertrag entworfen und diesen danach mehrfach mit den Beteiligten diskutiert und abgeändert habe.
78Angesichts von Vollbeschäftigung und Fachkräftemangel müsse es dem Antragsgegner möglich sein, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und für sich weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben.
79Der Senat hat mit Beschluss vom 29.07.2024 angekündigt, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 01.06.2022 (32 F 175/20) auf die Beschwerde des Antragsgegners im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zugang des Hinweisbeschlusses erhalten. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2024 ergänzend vorgetragen. Ihre Ausführungen sind vom Senat zur Kenntnis genommen worden und in die abschließende Beurteilung eingeflossen.
80II.
81A. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 01.06.2022 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.
82B. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. In Abänderung von Ziff. II. der Beschlussformel im angefochtenen Beschlusses vom 01.06.2022 veranlasst sie den Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
831. In Ziff. III. Abs. 3 des Ehevertrages vom 27.09.2002 vor dem Notar N. in F. unter der Urkundenrollennummer N01 haben beide Beteiligten für den Fall der Ehescheidung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und den Versorgungsausgleich dadurch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG vollständig ausgeschlossen. Die gemäß §§ 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB erforderliche Form der notariellen Beurkundung ist eingehalten worden.
84Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hält der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Ziff. III. des notariellen Ehevertrags sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG stand.
852. Bei der inhaltlichen Überprüfung von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich hat der Tatrichter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 606).
86Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muss der Tatrichter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluss sprechen (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 606).
873. Nach diesen Maßgaben verstößt der notarielle Ehevertrag vom 27.09.2002 nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, sondern ist wirksam.
88a) Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 604).
89Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 605).
90b) Zu Recht geht das Amtsgericht nach Maßgabe dieser Rechtsprechung bei Vertragsschluss am 27.09.2002 von einer objektiv einseitigen Lastenverteilung zum Nachteil der Antragstellerin aus, welche nicht durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt, sondern für sie unzumutbar war (objektive Imparität).
91(1) Es mag sein, dass der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen vermag. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 38 mwN).
92(2) Eine derartige objektive Imparität liegt vor. Die Gesamtschau aller im verfahrensgegenständlichen Ehevertrag enthaltenen Regelungen führt in ihrer Summe erkennbar zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragstellerin ohne rechtliche Absicherung hinsichtlich Vermögen, Einkommen und Altersvorsorge. In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sollte die Ehe nach den Vorstellungen des Antragsgegners ein „kompensationsloser Totalverzicht“ sein (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 884 Rn. 45). Sämtliche denkbaren Ansprüche der Antragstellerin wurden vollständig ausgeschlossen. Nach Abschnitt IV. sollte selbst Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB nicht geschuldet sein. Trennungsunterhalt sollte unter Umgehung des diesbezüglichen Verzichtsverbots nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB wechselseitig nicht geltend gemacht werden. Die Antragstellerin sollte in keiner Weise am Einkommen und Vermögen des Antragsgegners teilhaben. Eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Ehegatten wurde ausgeschlossen. Infolgedessen gereichten die von ihnen getroffenen Regelungen in objektiver Hinsicht ausschließlich zum Nachteil der Antragsgegnerin.
93c) Da das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt, kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen allerdings nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (subjektive Imparität). Auch eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten. Hierzu zählen insbesondere die Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie einer intellektuellen Unterlegenheit (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 39 mwN).
94d) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lässt sich vorliegend eine derartige subjektive Imparität nicht feststellen. Die einseitige Lastenverteilung im notariellen Ehevertrag zu Lasten der Antragstellerin beruhte nicht auf einer unterlegenen Verhandlungsposition. Weder befand sie sich in einer Zwangslage, noch trat sie dem Antragsgegner ohne berufliche Ausbildung gegenüber. Erhebliche sprachliche Defizite oder eine allgemeine Unerfahrenheit lassen sich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht erkennen.
95(1) Der Senat hat im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren betreffend die gemeinsamen Söhne G. und Y. zum Az. 9 UF 104/22 (= AG Minden 32 F 76/21) anlässlich der persönlichen Anhörungen der Beteiligten in den Terminen am 19.04.2023 und 24.07.2023 einen intensiven und nachhaltigen Eindruck vom Wesen auch der Antragstellerin gewonnen. Sie präsentierte sich als eine intelligente, in Rechtsangelegenheiten außergewöhnlich interessierte, ehrgeizige, durchsetzungsstarke und bestens organisierte Person. Auf die Sitzungsniederschriften und Berichterstattervermerke vom 19.04.2023 und 24.07.2023 im Vorverfahren 9 UF 104/22 (Bl. 411 ff., 415 ff., 623 ff., 635 ff. der dortigen Akten) wird verwiesen. Seit Oktober 2003 war die Antragstellerin in wechselnden geringfügigen Beschäftigungen tätig. Sobald es die Betreuung und Versorgung der beiden Söhne zuließ, arbeitete sie im geringfügigen Bereich als Verkäuferin. Kurz vor der Trennung erlangte sie im Juni 2019 vor der Industrie- und Handelskammer (..)M. zu D. den Abschluss einer Verkäuferin. Seit September 2019 war sie vollschichtig als Rechnungsprüferin in der Zentrale der Firma H. F.-U. beschäftigt und erzielte im Dezember 2021 nach eigenen Angaben ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.164,00 €.
96(2) Es wird nicht übersehen, dass zwischen dem Abschluss des Ehevertrages im September 2002 und den Anhörungen der Antragstellerin durch den Senat im Jahr 2023 mehr als 20 Jahre vergangen sind, in denen sie als Ehefrau, Mutter und Rechnungsprüferin herangereift sein mag. Im September 2002 war sie 25 Jahre alt und in einer ländlichen Region der P. sozialisiert worden. Als sie vor den Senat trat, hatte sie ihr 46. Lebensjahr vollendet und lebte seit 20 Jahren in (..)M.. In der Zwischenzeit mag sie in ihrer Beziehung zum Antragsgegner einen Emanzipationsprozess durchlaufen haben. Prägende Charakterzüge waren indes auch in ihrer Lebensgestaltung ab Sommer 2000 bereits erkennbar. Insbesondere hat die Antragstellerin an keiner Stelle Zweifel an der Eheschließung mit dem Antragsgegner geäußert, welchen sie bei ihrer Heirat im Oktober 2002 seit etwa 2 Jahren kannte. Im Gegenteil war sie fest entschlossen, eine Ehe mit ihm einzugehen und zu diesem Zweck dauerhaft in Deutschland zu verbleiben.
97(3) Es wird nicht verkannt, dass die Antragstellerin damals noch nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügte und ihre Aufenthaltserlaubnis nach einem einjährigen Aufenthalt als „Au-pair“ im Herbst 2002 zu erlöschen drohte. In einer Zwangslage befand sie sich insoweit jedoch nicht. Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 hat sie erneut darauf hingewiesen, dass es ihr auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht ankam.
98Damals war die Beziehung zwischen den Beteiligten von wechselseitiger Liebe geprägt. Zur Vereinfachung und Beschleunigung ihrer Eheschließung traten sie vor das Standesamt in J. (Z.). Eine Schwangerschaft der Antragstellerin war noch nicht eingetreten. Der beiderseitige Kinderwunsch erfüllte sich erst mit der Geburt von G. im Juli 2007 fast 5 Jahre nach Abschluss des Ehevertrages, nachdem die Integration der Antragstellerin in die deutsche Sprache und Gesellschaft – entsprechend den Planungen des Antragsgegners – bereits weit fortgeschritten war.
99Zwar verfügte die Antragstellerin bei Eheschließung lediglich über einen in Deutschland als Fachoberschulreife anerkannten Schulabschluss aus der P.. Ihre Qualifikation als „Diplom-Juristin“ nach einem zweijährigen Besuch des V. in der Fachrichtung „Rechtsökonomie und Organisationsarbeit“ wird in Deutschland nicht anerkannt. Mit diesem Abschluss war sie jedoch zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht darauf angewiesen, den Antragsgegner zu heiraten. Sie hätte jederzeit in die damals noch befriedete P. zurückkehren und ihren Lebensunterhalt dort sicherstellen können. Dort lebten ihre Mutter sowie ihre Geschwister (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 14. September 2023 – 20 UF 130/22 – FamRZ 2024, 110 juris Rn. 42).
100(4) Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, die Antragstellerin sei im September 2002 mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, den Text des notariellen Ehevertrages zu verstehen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war ihr vielmehr klar, dass sie im Fall einer Ehescheidung vom Antragsgegner nichts zu erwarten habe.
101Es mag sein, dass die Antragstellerin vor ihrer Beziehung zum Antragsgegner keine Berührungspunkte mit der deutschen Sprache gehabt hatte und bei dem Erwerb von Deutsch als Zweitsprache bei „Null“ begann. Seit ihrem Aufenthalt in F. von März bis Juli 2001 auf Einladung des Antragsgegners belegte sie jedoch konsequent Sprachkurse und arbeitete mit Fleiß und Ehrgeiz an ihren deutschen Sprachfertigkeiten. Noch vor der Unterzeichnung des Ehevertrages im September 2002 hatte sie am 00.07.2002 das „Zertifikat Deutsch“ mit der Note „1“ bestanden. Es wird nicht übersehen, dass es sich hierbei um die niedrigste Stufe A1 einer fremden Sprache handelte. Bereits 8 Monate nach Abschluss des Ehevertrages absolvierte sie indes im Mai 2003 die „Zentrale Mittelstufenprüfung“ des Goethe Instituts mit der Gesamtnote „befriedigend“. Das „Zertifikat Deutsch“ setzt etwa 600 Unterrichtsstunden voraus. Die „Zentrale Mittelstufenprüfung“ wird nach etwa 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden abgelegt. Ausweislich einer Beschreibung durch die Goethe Universität E. im Internet (www.(..)) weist der Kandidat dadurch nach, dass er gute Kenntnisse der deutschen Standardsprache besitzt. Diese ermöglichen es ihm, sich zu vielen Themen mündlich und schriftlich weitgehend korrekt zu äußern und auch schwierige Texte zu verstehen.
102Seit ihrer erneuten Einreise nach Deutschland im Oktober 2001 lebte die Antragstellerin wieder gemeinsam mit dem Antragsgegner in seiner Wohnung. Während ihrer Tätigkeit als „Au-pair“ wurde sie durch die ihr anvertrauten Kinder fortlaufend mit der deutschen Sprache konfrontiert. In ihrer Freizeit wurden ihre Sprachfertigkeiten durch den Antragsgegner gefördert. Sein diesbezüglicher Vortrag erscheint angesichts seiner dominanten Persönlichkeitsstruktur, welche im Sorgerechtsverfahren zutage getreten ist, äußerst naheliegend. Zudem besuchte die Antragstellerin weiterhin Sprachkurse. Auf diese Weise ist sie vor Abschluss des notariellen Vertrages im September 2002 ein ganzes Jahr lang von verschiedenen Seiten intensiv mit der deutschen Sprache vertraut gemacht worden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen T. im Gutachten vom 01.11.2021 im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Minden Az. 32 F 76/21 (= OLG Hamm Az. 9 UF 104/22) hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Begutachtung angegeben, sie sei als „Au-pair“ nach Deutschland gekommen und habe hier in Deutschland die Sprache „schnell gelernt“ (Bl. 8 des Gutachtens vom 01.11.2021).
103Bei den Ausführungen des Senats auf den Seiten 12-14 des Hinweisbeschlusses vom 29.07.2024, welche der Antragstellerin nach ihrer Stellungnahme vom 13.08.2024 selbst nach einem 20-jähigen Aufenthalt in Deutschland unverständlich geblieben sein mögen, handelt es sich um erheblich verdichtete Obersätze des Bundesgerichtshofs. Diese beschreiben in verschlungener höchstrichterlicher Fachsprache die abstrakten Prüfungskriterien, stehen jedoch für sich allein noch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Ehevertrag. In ihren sprachlichen Anforderungen an den Leser gehen sie weit über das Niveau hinaus, welches für das Verständnis des deutlich ausgesprochenen wechselseitigen „Totalverzichts“ im Ehevertag vom 27.09.2002 erforderlich war.
104(5) Zu Recht ist das Amtsgericht aufgrund der Vernehmung von Rechtsanwältin S. als Zeugin nicht davon ausgegangen, der Vertragsentwurf sei im Vorfeld der Beurkundung mit beiden Beteiligten beraten worden. An den Antragsgegner vermochte sich die Zeugin eventuell, an die Antragstellerin hingegen überhaupt nicht zu erinnern. Die vom Antragsgegner vorgelegte Honorarrechnung der Rechtsanwältinnen L. und S. vom 30.09.2022 in Höhe von netto 200,00 € war an den Antragsgegner allein adressiert und bezog sich lediglich auf eine Erstberatung. Dass Rechtsanwältin S. in diesem Rahmen bereits einen vollständigen Ehevertrag ausgearbeitet hätte, wäre äußerst unwahrscheinlich und ist von ihr nicht bekundet worden.
105(6) Aufgrund der beruflichen Vorbildung der Antragstellerin in der P. erscheint es gleichwohl ausgeschlossen, dass sie den wechselseitigen „Totalverzicht“ im notariellen Ehevertrag trotz wiederkehrender Belehrungen des beurkundenden Notars nicht verstanden hatte. Nach ihrem Vortrag schloss sie die Schule in R. (P.) mit dem dortigen Abitur ab, welches in Deutschland als Fachoberschulreife anerkannt wird. Anschließend hat sie am V. ein 2-jähriges Fachhochschulstudium der Rechtsökonomie und Organisationsarbeit durchlaufen und die Qualifikation einer „Juristin“ erworben, welche allerdings in Deutschland keine Anerkennung findet. In ihrem Lebenslauf bezeichnet sie sich als „Diplom-Rechtsgelehrte“. Es mag sein, dass diese Ausbildung überwiegend wirtschaftlich ausgerichtet gewesen ist. Die Antragstellerin wurde beispielsweise in den Grundlagen des Managements und der Tätigkeitsverwaltung, in Rechenmethoden, in den Grundlagen des Rechnungswesens sowie allgemein in der Ökonomie unterrichtet. Ausweislich einer vom Antragsgegner vorgelegten Übersetzung des Curriculums gehörten aber auch die Theorie des Staates und des Rechts, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Landwirtschafts- und Naturrecht, Finanzrecht und Wirtschaftsrecht zum Lehrplan. Auf diese Weise war der Antragstellerin nicht nur in besonderer Weise die Verbindlichkeit von Verträgen bekannt. Sie kannte sich überdies mit den Strukturen des Rechts und der generellen Möglichkeit eines Verzichts auf Rechtsansprüche aus. Auch wenn der notarielle Vertrag vom 27.09.2002 in deutscher juristischer Fachsprache abgefasst war, stellte sich sein Inhalt eher undifferenziert dar. Denn er beschränkte sich in jeder Hinsicht auf einen Verzicht.
106(7) Unzweifelhaft stand der Antragstellerin bei Abschluss des notariellen Vertrages ein Dolmetscher nicht zur Seite. Es mag ferner sein, dass ihr der Ehevertrag zum Zeitpunkt der Trennung - knapp 17 Jahre später im Juli 2019 - nicht mehr erinnerlich war. Nach dem unmittelbaren Eindruck, den der Senat von ihr gewonnen hat, erscheint es aber ausgeschlossen, dass sie den Vertragsschluss unreflektiert als schlichtes „Beiwerk“ zu ihrer Eheschließung über sich hätte ergehen lassen. Ihr zielstrebiges und couragiertes Auftreten im Sorgerechtsverfahren legt die Annahme nahe, dass sie notfalls mehrfach nachgefragt hätte, wenn ihr Vertragspassagen unklar geblieben wären.
107Beide Beteiligten verfolgen als Persönlichkeiten ihre Ziele mit ungewöhnlicher Nachhaltigkeit und Beharrlichkeit. Die Antragstellerin beschreibt ihre Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner während bestehender Ehe rückblickend als „Machtkämpfe“. Der Konflikt der Beteiligten über die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Söhne dauerte mehrere Jahre und wurde in zahlreichen aufeinander folgenden familiengerichtlichen Verfahren geführt. Beide Kindeseltern kämpften derart intensiv um ihr Elternrecht, dass ihnen das Wohl ihrer Kinder aus dem Blick geriet.
108Im Vorverfahren 9 UF 104/22 (= AG Minden 32 F 76/21) agierte die Antragstellerin so durchaus energisch und überwiegend rational. Ihre im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zunächst beigeordnete Verfahrensbevollmächtige ersuchte den Senat um Entpflichtung. Der Konflikt zwischen den getrennten Eheleuten ließ sich erst dadurch entschärfen, dass die Antragstellerin sich in einer Notsituation neu orientierte und – überraschend - zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Q. verzog, wodurch sich die Beteiligten auch geografisch deutlich voneinander trennten. Gleichwohl sollen sie weiterhin in gerichtliche Auseinandersetzungen verstrickt sein. Für den Fall, dass der Antragsgegner im anhängigen Verfahren vorgelegte Krankenunterlagen der Antragstellerin „missbrauchen“ sollte, hat sie mit Schriftsatz vom 13.08.2024 ein Unterlassungsverfahren angekündigt.
1094. Dem Antragsgegner ist es auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen. Denn er verlässt die Ehe – entgegen der Prognose aus dem Jahr 2002 – mit den wirtschaftlich schwächeren Zukunftsperspektiven. Eine evident einseitige Lastenverteilung zu Lasten der Antragstellerin ergibt sich auf diese Weise aktuell nicht.
110a) Der am 00.00.1970 geborene Antragsgegner ist inzwischen 54 Jahre alt. Es mag sein, dass er aus einer wohlhabenden Familie stammt und seine Eltern in A. eine Villa mit Pool bewohnen. Nach dem Verlust seiner gut dotierten Anstellung bei der I. GmbH & Co. KG in F. im März 2017 hat er selbst jedoch noch nicht auf den Arbeitsmarkt zurückgefunden. Sollte er nach seinem Ausscheiden aus der I. eine Tagesklinik besucht haben, würden sich seine Chancen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraussichtlich weiter verschlechtern. Inzwischen lebt er von Bürgergeld. Es ist zu befürchten, dass er sich - sozial isoliert - in seiner Liegenschaft in X. vergräbt und seine Rentenanwartschaften nicht weiter zu steigern vermag. Im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren Az. 9 UF 104/22 (= AG Minden 32 F 76/21) ist vorgetragen worden, er habe seine Liegenschaft nur mit großzügiger finanzieller Unterstützung seiner Eltern halten können.
111Nach der Auskunft vom 24.03.2001 hat er während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Anwartschaft in Höhe von 29,6687 Entgeltpunkten erworben. Bei Ehezeitende am 31.10.2020 entsprach dies einer Rente in Höhe von monatlich 1.014,37 €.
112b) Der Antragstellerin hingegen hat nach der Auskunft vom 16.02.2001 während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Anwartschaft in Höhe von 7,8550 Entgeltpunkten erarbeitet, was bei Ehezeitende am 31.10.2020 einer Monatsrente von 268,56 € entsprach. Ihr verbleiben mindestens weitere 20 Jahre im Erwerbsleben, um ihre Rentenanwartschaften zu steigern. Bereits kurze Zeit nach der Trennung begann sie neben der Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Söhne mit einer vollschichtigen Beschäftigung als Rechnungsprüferin in der H.-Zentrale in F. und knüpfte inhaltlich an ihre in der P. erworbenen Kenntnisse in der Ökonomie an.
113Es wird nicht übersehen, dass die Antragstellerin diese gut dotierte Stelle in der H.-Zentrale aufgrund ihres Umzugs nach Q. aufgeben musste. Zwischen April 2023 und April 2024 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog vorübergehend Krankengeld. Nach einem Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 24.05.2023 litt sie an einer „psychophysischen Dekompensation“, zu der die intensiven Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner wesentlich beigetragen haben mögen. Sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 wurde ihr – u.a. wegen „akuter schwerer Belastungsreaktion“ - jeweils eine Mutter-Kind-Kur bewilligt. Aktuell erhält sie eine ambulante Psychotherapie. Inzwischen steht die Antragstellerin dem Arbeitsmarkt jedoch wieder zur Verfügung. Von Mai bis Juli 2024 übernahm sie eine befristete Vertretungsstelle. Ab dem 01.08.2024 ist sie arbeitssuchend.
114Hinsichtlich ihrer beruflichen Perspektiven im strukturschwachen Q. gab sie sich im Senatstermin am 24.07.2023 im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren Az. 9 UF 104/22 (= AG Minden 32 F 76/21) optimistisch. Für die Arbeit im Home-Office erscheint sie prädestiniert.
1155. Bestehen im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weder Wirksamkeits- noch Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht nach § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden. Gemäß § 224 Abs. 3 FamFG ist festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
116C. Von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen worden, da sie bereits in der ersten Instanz stattgefunden hat und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
117D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG und berücksichtigt den Umstand, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf einem beiderseitigen notariellen Vertrag beruht.
118Die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
119E. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
120Rechtsbehelfsbelehrung:
121Diese Entscheidung ist unanfechtbar.