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Oberlandesgericht Hamm, 8 W 35/24

Datum:
13.12.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 35/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1213.8W35.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 72/23
Schlagworte:
Baumbachsche Kostenformel bei Teil-Klagerücknahme und Anerkenntnis im Übrigen, Rechtshängigkeit der Streitsache mit Datum des Eingangs beim Streitgericht nach Abgabe durch das Mahngericht; rückwirkendes Entfallen der Rechtshängigkeit, aber Fortbestehen der Anhängigkeit bzgl. eines Gesamtschuldners bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen diesen
Normen:
ZPO § 100 Abs. 1, Abs. 4; § 269 Abs. 3 S. 3; § 307, § 696 Abs. 1 S. 2, S. 4, Abs. 3, Abs. 4 S. 3
Leitsätze:
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.04.2024 gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Essen vom 27.02.2024 (Az.: 19 O 72/23) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 1.356,50 €.

 
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