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Oberlandesgericht Hamm, 8 W 10/24

Datum:
20.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 10/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0620.8W10.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 24 O 23/24
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, ausnahmsweise Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister
Normen:
§§ 935, 940 ZPO; § 16 GmbHG; §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.06.2024 (Az.: 24 O 23/24) unter Aufrechterhaltung des stattgebenden Verfügungsantrags zu 2 teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine korrigierte und den Stand bis zum 05.06.2024 wiedergebende Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus der die Gesellschafterstellung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin als Inhaber der Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. N02 bis N03 hervorgeht.

Der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der am 05.06.2024 gefassten Beschlüsse untersagt, diese ganz oder teilweise umzusetzen, insbesondere registerrechtlich zu vollziehen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegen die Geschäftsführer, angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erlass- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

 
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