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Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 81/23

Datum:
25.03.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 81/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0325.7WF81.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, 5 F 41/23 (vormals 15 F 272/22)
Schlagworte:
sofortiges Anerkenntnis, früher erster Termin, Güteverhandlung
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 93, § 278 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.3.2023 gegen den am 27.2.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden (Sauerland) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.200,00 € festgesetzt.

 
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