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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 5/24

Datum:
30.12.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Hinweisschreiben
Aktenzeichen:
7 U 5/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1230.7U5.24.00
 
Schlagworte:
Pedelec, Inliner, Fahrradweg, Überholen, Seitenabstand, Warnzeichen
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Leitsätze:

Zur Haftung eines Pedelec-Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg wegen Nichteinhaltung des gebotenen Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) und wegen unzureichender Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO)

 
Tenor:

Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere – für den Beklagten günstigere – Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht eine alleinige Haftung des Beklagten auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB bejaht und ein angemessenes Schmerzensgeld festgesetzt.

 
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