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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 150/23

Datum:
19.11.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 150/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1119.7U150.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 431/21
Schlagworte:
Bagger, Rückwärtsfahrt, Kardinalpflicht, Betriebsgelände, Rücksichtnahmegebot
Normen:
BGB § 823; BGB § 276 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1
Leitsätze:

Wird ein Bagger auf einem offen zugänglichen Betriebsgelände, ohne dass andere Nutzer des Betriebsgeländes (z. B. Arbeiter, Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer) von den von Betriebsfahrzeugen ausgehenden Gefahren ausgeschlossen sind, rückwärts gefahren, sind als spezifische Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots die Kardinalpflichten des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten (in Fortschreibung zu Parkplatzunfällen nach BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 25, 30; BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2023 – I-7 U 3/23, BeckRS 2023, 7637 = juris Rn. 9).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.11.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 21 O 431/21) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.805,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2022 (Beklagte zu 1.) bzw. seit dem 20.02.2022 (Beklagter zu 2.) sowie weitere 1.021,00 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 64 % und die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu 36 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 1.) zu 54 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) haben die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 2.) zu 54 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagten zu 1.) und 2.) gesamtschuldnerisch zu 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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