Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 7 U 142/23

Datum:
25.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 142/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.7U142.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 95/22
Schlagworte:
Betriebsgefahr; Zurücktreten; Kind; Rückstau; Gegenverkehr; erforderliche Einsicht; altersspezifisch; subjektive Vorwerfbarkeit.
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 17 Abs. 2; § 9; BGB § 254 Abs. 1, § 828 Abs. 3; StVO § 25 Abs. 3.
Leitsätze:

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist zulassungsbeschwerdefähig.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 95/22) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Schäden, die ihm in Folge des Unfalles vom 18.03.2021 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, nach einer Quote von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank