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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 120/22

Datum:
27.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 120/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0227.7U120.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 O 83/20
Schlagworte:
Bus, Schulbus, Kind, Vorbeifahren, Gefährdungsausschluss, Schmerzensgeldbemessung
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 11; StVO § 20 Abs. 1, § 3 Abs. 2a; BGB § 254 Abs. 1, § 253 Abs. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (3 O 83/20) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nachfolgender Maßgabe zurückzuweisen.

Der Feststellungstenor wird wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 70 Prozent alle weiteren materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.10.2019 gegen 14:55 Uhr auf der W.-straße in S. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Kostentenor wird wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.808,13 EUR festzusetzen.

Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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