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Ein Ansprüche aus Art. 82 DSGVO rechtfertigender Kontrollverlust (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 83/24; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 52/24) kann nicht festgestellt werden, wenn bereits nicht vorgetragen wird, welche weiteren konkreten personenbezogenen Daten verloren gegangen sein sollen, und die Kontrolle über die konkret benannten personenbezogenen Daten bereits zuvor verloren gegangen war.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (eGA I-256) – auf 2.500,00 EUR festzusetzen.
Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Auf den Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.
2G r ü n d e
3I.
4Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
5Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 39 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-39 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
6Die Klage ist teils bereits unzulässig, teils unbegründet.
71. Die Klage hat bezüglich des Antrags zu 1 schon allein deshalb keinen Erfolg, da die Klägerin trotz Hinweises des Landgerichts im Termin vom 03.07.2024 (Bl. 234 f. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-234 f.) mit Gewährung eines Schriftsatznachlasses und trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts im angefochtenen Urteil (auch mit der Berufungsbegründung) nicht dazu vorträgt, welche konkreten personenbezogenen Daten verloren gegangen sein sollen. Allein aufgrund des Verlustes der – auch durch ein Generieren erstellbaren – Email-Adresse und des Verlustes der – irrelevanten – Bestellnummer lässt sich kein Kontrollverlust oder immaterieller Schaden feststellen, zumal die Klägerin selbst darauf verweist, dass ihre Email-Adresse bereits zuvor im Rahmen anderer „Datenlecks“ – E., Juni 2020, wobei darauf hinzuweisen ist, dass insoweit unter dem Aktenzeichen 7 U 67/24 ein Parallelverfahren anhängig ist, und C., November 2015 (Anl. DB1, eGA I-29) – abhandengekommen ist. Diese maßgeblichen personenbezogenen Daten kann und muss auch nicht die Beklagte namenhaft machen, zumal sie diese nach ihrem Auskunftsschreiben vom 21.07.2023 (Anl. DB3, eGA I-45) auch insgesamt nicht mehr vorhält.
8Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass ein Kontrollverlust allein auch nicht ausreichte, einen Schadensersatzanspruch zu begründen, und dass die Klägerin völlig unzureichend und nicht individualisiert darlegt, dass sie über den (vermeintlichen) Kontrollverlust hinaus weitergehend beeinträchtigt ist (vgl. dazu Senat Urt. v. 21.6.2024 – 7 U 154/23, GRUR-RS 2024, 16856 = juris Rn. 45 ff. m. w. N.).
92. Die Anträge zu 2 und 5 sind unbegründet, da die Beklagte das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 21.07.2023 (Anl. DB3, eGA I-45) erfüllt hat, § 362 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat Urt. v. 21.6.2024 – 7 U 154/23, GRUR-RS 2024, 16856 = juris Rn. 67 m. w. N.). Ein (zusätzlicher) Schaden ist insoweit auch nicht dargelegt (vgl. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 147).
103. Der Antrag zu 3 ist vor diesem Hintergrund und der fehlenden Darlegung somit drohender Schäden unzulässig (vgl. dazu Senat Urt. v. 21.6.2024 – 7 U 154/23, GRUR-RS 2024, 16856 = juris Rn. 64 m. w. N.).
114. Der Antrag zu 4 ist bereits unzulässig (vgl. dazu Senat Urt. v. 21.6.2024 – 7 U 154/23, GRUR-RS 2024, 16856 = juris Rn. 65 m. w. N.).
125. Der Antrag zu 5 ist mangels Anspruchs in der Hauptsache unbegründet. Zudem ist die Klägerin im Hinblick auf § 86 VVG nicht aktivlegitimiert bzw. prozessführungsbefugt (vgl. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 259 ff.).
13II.
14Die Sache hat deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern somit weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.
15Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
16Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
17III.
18Die Bemessung des Streitwerts erfolgt aus den im Urteil des Senats vom 15.08.2023 (vgl. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505, Rn. 254 ff. = juris Rn. 272 ff.; siehe auch Senat Beschl. v. 22.9.2023 – 7 U 77/23, GRUR-RS 2023, 32743 = juris Rn. 16 ff.) genannten Gründen.