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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 131/24

Datum:
11.11.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 131/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1111.7UF131.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 3 F 321/23
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.8.2024 erlassene Beschuss des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der

1. Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft für das Kalenderjahr 2023 und

2. diese Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu belegen und zwar hinsichtlich seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Vorlage der EÜR 2023, hinsichtlich seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Mietverträge aller in 2023 bestehenden Mietverhältnisse nebst Belegen über sämtliche Mieteinnahmen, sowie der EÜR für 2023.

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1., 2. sowie 3. c) und d) der Beschwerdeschrift, wird der am 12.8.2024 erlassene Beschluss sowie das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 40.000,00 € festgesetzt.

 
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