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Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 01.03.2024 (110 F 8/22) abgeändert.
Der Ausspruch zur Folgesache Unterhalt (Ziffer 3 der Beschlussformel) wird aufgehoben.
Hinsichtlich der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich (Ziffern 1 und 2 der Beschlussformel) verbleibt es bei den Anordnungen aus dem angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin zu 2/3 und dem Antragsgegner zu 1/3 auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.054,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Auf die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, die sich auf die Folgesache Unterhalt beschränkt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Entscheidung zur Folgesache Unterhalt aufzuheben, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihren Antrag mit Einwilligung des Antragsgegners zurückgenommen hat.
3Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 150 Abs. 4 FamFG. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der §§ 243 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist es angemessen, dass die Antragstellerin den durch die Folgesache Unterhalt verursachten Kostenanteil allein und deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt trägt. Für die Kosten der ersten Instanz sind zudem die gegeneinander aufzuhebenden Kosten der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es errechnet sich eine Unterliegensquote der Antragstellerin von gerundet 2/3:
4|
Verfahrensgegenstand |
Verfahrenswert |
Anteil Antragstellerin |
Betrag |
|
Ehesache |
20.229,00 € |
50 % |
10.114,50 € |
|
Versorgungsausgleich |
10.114,50 € |
50 % |
5.057,25 € |
|
Unterhalt |
15.744,00 € |
100 % |
15.744,00 € |
|
Gesamt |
46.087,50 € |
30.915,75 € |
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.