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Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 – juris Rn. 26).
Wenn bei einer gemäß § 64 StGB untergebrachten Person das Vorliegen von verfestigten dissozialen Persönlichkeitsanteilen zum Anlass genommen wird, um das Vorliegen einer Behandlungsunfähigkeit zu prüfen, kommt eine Erledigung der Maßregel gem. § 67d Abs. 5 StGB erst dann in Betracht, wenn geprüft und festgestellt worden ist, dass die Maßregel nicht mit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht gem. § 67a Abs. 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden kann.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Der Verurteilte wurde durch Urteil der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 9. November 2020 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Zugleich wurde bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate vorab zu vollstrecken sind.
4Nach Durchführung des Vorwegvollzugs wurde der Verurteilte am 00. Oktober 2021 in die LWL-Maßregelvollzugsklinik L. in A. aufgenommen, wo in der Folgezeit mit dem Vollzug der Maßregel begonnen worden ist. Die Maßregelvollzugsklinik empfahl durch Berichte vom 28. Juni 2022, vom 12. Dezember 2022, vom 27. April 2023 und vom 28. November 2023 jeweils die Fortsetzung der Unterbringung und es erfolgten entsprechende Beschlussfassungen der Strafvollstreckungskammer.
5Durch Bericht der Maßregelvollzugsklinik vom 8. Februar 2024 wurde dann die Empfehlung ausgesprochen, die Unterbringungsmaßnahme wegen Aussichtslosigkeit für erledigt zu erklären. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten hierzu am 11. April 2024 persönlich angehört und durch den angefochtenen Beschluss vom 12. April 2024 die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt. Zugleich hat sie die Entlassung des Verurteilten aus der Entziehungsanstalt angeordnet und festgestellt, dass mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt. Weiterhin hat sie die Vollstreckung der Reststrafe in einer Justizvollzugsanstalt angeordnet, dem Verurteilten Weisungen erteilt und angeordnet, dass die Vollstreckung des Strafrests nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
6Gegen diese der Verteidigerin am 16. April 2024 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit am 23. April 2024 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich näher begründet.
7Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 23. Mai 2024 ebenfalls beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
8Der Verurteilte wurde am 00. April 2024 aus der LWL-Maßregelvollzugsklinik entlassen und in den Strafvollzug verbracht. Derzeit verbüßt er Strafhaft in der vorliegenden Sache in der Justizvollzugsanstalt B..
9II.
10Die gemäß §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO i. V. m. § 67d Abs. 5 StGB gegen die Entscheidung statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache – jedenfalls vorläufig – Erfolg.
111.
12Die Voraussetzungen für eine Erklärung des Maßregelvollzugs als erledigt können – jedenfalls derzeit – nicht festgestellt werden.
13Nach § 67d Abs. 5 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen. Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB die Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26. Juli 2023 anzuwenden (vgl. nur OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 – juris Rn. 22 m.w.N.).
14Danach ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (vgl. OLG Bremen, a.a.O., juris Rn. 26).
15Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen. Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist. (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 2 Ws 178/23 (S) – juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2023 – 2 Ws 116/23 – juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2019 – III-3 Ws 240 - 241/19 – juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 1 Ws 337/15 – juris Rn. 12 m.w.N.).
16Um dies festzustellen, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, dass der Zweck der Maßregel aller Vorrausicht nach nicht mehr erreicht werden kann. Bei der Prognoseentscheidung muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten vorliegt, namentlich eine realistische Chance auf das Erreichen des Maßregelzwecks weder durch einen Wechsel der behandelnden Therapeuten und/oder der angewandten Therapie noch durch ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe begründet werden kann (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O. juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 4 Ws 34/20 – juris Rn. 4 f.; OLG Braunschweig, a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N..).
17Dabei ist insbesondere die Endgültigkeit der Aussichtslosigkeit zu überprüfen. Wenn nur eine vorübergehende Krise vorliegt, ist dies kein Grund für eine Erledigungserklärung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 1 Ws 304-19 – juris Rn. 20; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 67d Rn. 31).
18Bei dem Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung muss berücksichtigt werden, dass dem Ziel der Unterbringung, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, erhebliche Bedeutung zukommt. Als Behandlungserfolg ist hierbei bereits anzusehen, dass der Süchtige für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt werden kann (OLG Stuttgart, a.a.O. juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002 – 3 Ws 831/02 – juris Rn. 3).
19Die Berichte und Stellungnahmen der Maßregeleinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten sind kritisch darauf hin zu überprüfen, ob sie eine tatsachenfundierte sowie ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen endgültigen Behandlungsabbruch vermitteln und diesen abschließend rechtfertigen (OLG Brandenburg, a.a.O. juris Rn. 12). Dabei darf auch der Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass zwischen den durch richterliche Entscheidung untergebrachten Patienten und ihren Therapeuten gelegentlich Spannungen auftreten, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken. Im Einzelfall kann dies zu der Überlegung Anlass geben, auch in einem solchen Verfahren die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 Ws 596/02 – juris Rn. 3; vgl. Peglau a.a.O. Rn. 35).
20Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn die Maßregel mit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht gem. § 67a Abs. 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden kann. In einem solchen Fall fehlt die Erfolgsaussicht nur beim Vollzug der Maßregel in einer Einrichtung nach § 64 StGB. Besteht aber die Aussicht, wenn die Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird, so ist gerade § 67a Abs. 1 StGB einschlägig. Der Zweck der Maßregel des § 64 StGB kann dann gerade noch erreicht werden, nur eben durch eine andersartige Behandlung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 – III-4 Ws 166/16 – juris Rn. 7). Mit dieser Frage muss sich das Vollstreckungsgericht auseinandersetzen, bevor die Maßregel für erledigt erklärt wird (vgl. Peglau a.a.O. § 67d Rn. 35). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass bei einer gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebrachten Person eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 – Ws 231/12 – juris Rn. 19).
21Diesen Prüfungsmaßstäben wird die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht gerecht. Es besteht (bislang) keine hinreichend fundierte Tatsachengrundlage, aufgrund derer festgestellt werden kann, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Behandlung des Verurteilten im Maßregelvollzug mehr bestehen.
22Ein Fall der Behandlungsunwilligkeit liegt nicht vor. Vielmehr hat der Verurteilte nach den vorliegenden Stellungnahmen der LWL-Maßregelvollzugsklinik durchgängig seine Therapiebereitschaft erklärt und an therapeutischen Maßnahmen im Wesentlichen zuverlässig teilgenommen. Seine Therapiebereitschaft hat er sowohl im Rahmen seiner Anhörung als auch im Beschwerdevorbringen bekräftigt.
23Selbstverständlich reicht allein die Bereitschaft zur Therapie nicht aus. Soweit daher die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung auf das Vorliegen einer Behandlungsunfähigkeit abstellt, reichen jedoch die bisher ermittelten Tatsachen nicht aus, um eine solche verlässlich feststellen zu können. So ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Berichte der LWL-Maßregelvollzugsklinik vom 28. Juni 2022, vom 12. Dezember 2022, vom 27. April 2023 und vom 28. November 2023 – trotz Benennung von einzelnen Defiziten im Verhalten des Verurteilten – durchgängig jeweils eine grundsätzlich vorhandene Behandlungsfähigkeit des Verurteilten beschreiben und ausnahmslos mit der Empfehlung enden, die Unterbringung fortzusetzen. Erstmals in dem Bericht vom 8. Februar 2024 wird unter Hinweis auf einen instabil verlaufenden Therapieverlauf sowie auf vermehrt dissoziale Persönlichkeitsanteile empfohlen, die Maßregel wegen Aussichtslosigkeit für erledigt zu erklären. In den vorangegangenen Berichten war – bei einer bereits mehr als zweijährigen Dauer der Unterbringung ‒ von dissozialen Persönlichkeitsanteilen des Verurteilten noch an keiner Stelle die Rede gewesen. Im Gegenteil: In dem Bericht vom 28. November 2023 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass sich „im bisherigen Behandlungsverlauf keine Hinweise auf eine gravierende Einschränkung oder andere schwere Beeinträchtigungen des psychischen Funktionsniveaus (Persönlichkeitsstörung oder Impulskontrollstörung, etc.) ergeben hätten. Dies spricht dafür, dass die – mutmaßlich bereits vor dem letzten Bericht vorhandenen dissozialen Persönlichkeitsanteile – damals jedenfalls nicht von so starker Ausprägung gewesen sein können, dass sie die Annahme einer Behandlungsunfähigkeit gerechtfertigt hätten. Denn andernfalls hätten sie in den Berichten zumindest erwähnt – richtiger-weise sogar eingehend beschrieben – werden müssen. Dass sich etwaige dissoziale Persönlichkeitsanteile in dem kurzen Zeitraum von gerade einmal gut zwei Monaten zwischen dem letzten positiven Bericht vom 28. November 2023 und dem Bericht vom 8. Februar 2024 plötzlich massiv verstärkt hätten, ergibt sich aus dem letztgenannten Bericht jedenfalls nicht.
24Auch stellt es keine ausreichende Tatsachengrundlage dar, wenn zur Begründung eines instabil verlaufenden Therapieverlaufs nun retrospektiv auf die in den ersten vier Berichten beschriebenen Defizite abgestellt wird. Denn diese Defizite sind offenkundig bei Verfassen der Berichte jeweils als nicht derart schwerwiegend bewertet worden, dass sie eine Behandlungsunfähigkeit begründet hätten. Vielmehr ist in den Berichten zum Ausdruck gebracht worden, dass – gerade auch wegen der dort jeweils beschriebenen positiven Aspekte – von einer bestehenden Behandlungsfähigkeit ausgegangen worden ist.
25Soweit sich aus dem Anhörungsprotokoll und auch aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass – so die Angaben der behandelnden Therapeutin G. – „das Behandlerteam über den Zeitraum der bisherigen Unterbringung zu der Erkenntnis gelangt ist, dass verfestigte dissoziale Persönlichkeitsanteile bei dem Betroffenen vorliegen, die einem nachhaltigen Therapieerfolg in der Suchttherapie entgegenstehen“, bleibt ebenfalls offen, weshalb dies nicht bereits in den früheren Berichten der Klinik thematisiert worden ist. Hierzu hätte es weiterer Aufklärung bedurft.
26Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 mit Recht darauf hingewiesen, dass die Verhaltensänderungen des Verurteilten offenkundig in unmittelbarem Zusammenhang mit den ihm zuletzt gewährten Vollzugslockerungen eingetreten sind. Womöglich sind diese Lockerungen entgegen erster Einschätzung verfrüht erfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat vor diesem Hintergrund zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, die akut gestörte Therapiefähigkeit des Verurteilten durch ein angepasstes Setting wiederherzustellen.
27Die Strafvollstreckungskammer hat bisher auch nicht geprüft, ob die Maßregel mit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht gem. § 67a Abs. 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden kann. Diese Prüfung wäre angesichts der bei dem Verurteilten erstmals diagnostizierten (und dennoch mutmaßlich bereits verfestigten) dissozialen Persönlichkeitsanteile veranlasst gewesen (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 – Ws 231/12 – juris Rn. 19).
28Soweit die behandelnde Therapeutin G. ausgeführt hat, dass ohne die schwierige und sehr zeitaufwändige Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsanteile eine erfolgreiche Suchttherapie nicht möglich sei und dass der zeitliche Rahmen sowie die übrigen Kapazitäten, die für eine erfolgreiche Behandlung der dissozialen Problematik erforderlich seien, in der Entziehungsanstalt nicht gegeben seien, sprechen namentlich die letztgenannten Gesichtspunkte gerade nicht für eine Beendigung der Unterbringung. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Anstalt und die Vollstreckungsbehörde gehalten sind, auch derartige – das Personal der Anstalt zugegebenermaßen stark beanspruchende – vom „Regelvollzug" abweichende Therapien zur Anwendung gelangen zu lassen, bevor festgestellt werden kann, die behandlerischen Möglichkeiten des Maßregelvollzugs seien erschöpft. Notfalls muss das Personal aufgestockt oder die Verlegung des Verurteilten in eine geeignetere Anstalt, ggf. auch in den Vollzug einer anderen Maßregel (§ 67a StGB) vorgenommen werden. Es ist Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, hinreichend geeignete, auch auf die individuellen Besonderheiten des Untergebrachten abgestimmte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. nur OLG Frankfurt, a.a.O. – juris Rn. 2).
29Maßgeblich ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Verurteilte während der mehr als zweijährigen Dauer der Unterbringung – mit Ausnahme des Konsums von Muskatnuss – keinen Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch betrieben hat. Insoweit kann es bereits als Behandlungserfolg angesehen werden, dass der Verurteilte für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt werden konnte.
30Nach alledem reichen die von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen Negativfaktoren – jedenfalls derzeit – nicht aus, um von einer dauerhaft verfestigten Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten auszugehen. Die Strafvollstreckungskammer wird eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen und aufgrund dieser erneut über die Frage der Erledigung der Unterbringung zu entscheiden haben.
31Wegen der nach wie vor bestehenden Unklarheiten – die auch durch die Anhörung der behandelnden Therapeutin G. nicht beseitigt werden konnten – und aufgrund nicht auszuschließender Spannungen zwischen dem Behandlerteam und dem Untergebrachten wird die Strafvollstreckungskammer bei neuer Behandlung der Sache zu erwägen haben, ob neben der fachlichen Einschätzung der Klinik die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen ist.
322.
33Ob sich das Rechtsmittel auch gegen die übrigen in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Entscheidungen richtet, kann dahinstehen. Der festgestellte Eintritt der Führungsaufsicht, die weiteren die Führungsaufsicht betreffenden Anordnungen und die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des nicht als verbüßt geltenden Rests der Freiheitsstrafe sind mit der Aufhebung der Feststellung der Erledigung der Unterbringung überholt.