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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 22/23

Datum:
06.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 22/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.4W22.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 18 O 25/22
Schlagworte:
sofortiges Anerkenntnis, Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, Wiederholungsgefahr, nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung
Normen:
ZPO § 93, § 99 Abs. 2 S. 1, §§ 571 Abs. 2 S. 2, UWG § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 4, PAngV § 4 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das Kosten-Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 14.03.2023 (I-18 O 25/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

 
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