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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 153/24

Datum:
19.08.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 153/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF153.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 694/24
Schlagworte:
Auslegung einer Prozesshandlung
Normen:
FamFG § 57 S. 1, § 58
Leitsätze:

1.Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre

2.Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist

 
Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben.

 
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