Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 150/24

Datum:
19.08.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 150/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF150.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 58 F 287/23
Schlagworte:
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen behaupteter Umgangseinschränkungen
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1
Leitsätze:

1. Allein die Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern durch die Kindesmutter führt nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre.

2. Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln.

 
Tenor:

I.

Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 01.07.2024 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank