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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 138/24

Datum:
19.08.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 138/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF138.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 114 F 1383/24
Schlagworte:
Auskunft, Prozesskostenvorschuss, Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; FamFG § 113Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

1. Einem minderjährigen Kind kann gegenüber dem Elternteil in analoger Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zustehen.

2. Auf einen solchen Anspruch kann der Unterhaltsberechtigte verwiesen werden, wenn der Beteiligte den Anspruch alsbald realisieren kann.

3. Auf einen unsicheren Prozess um den Vorschuss darf der Hilfsbedürftige nicht verwiesen werden.

 
Tenor:

I.

Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 06.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.05.2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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