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1. Auch nach Abschluss der Instanz ist eine (rückwirkende) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht schlechterdings ausgeschlossen.
2.Dies insbesondere dann, wenn schon vor der Beendigung ein formgerechter Antrag einschließlich einervollständigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingegangen war.
3.Dies gilt auch dann, wenn noch kein Antrag gestellt worden ist, anderenfalls der hilfsbedürftigen Partei vonVornherein jede Aussicht auf eine sachliche Prüfung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs abgeschnitten würde
4.Der Beklagte handelt grundsätzlich nicht bereits dann mutwillig, weil er zum Verfahrenskostenhilfeantragdes Gegners keine Stellung nimmt, und zwar auch dann nicht, wenn er durch die Stellungnahme ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.05.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 21.05.2024 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird „(…)“ A aus B zur Wahrnehmung seiner Rechte in jener Instanz beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht.
4Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 beantragte die durch die Kindesmutter vertretene, am 00.00.20XX geborene Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes zu verpflichten. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
5Das Amtsgericht leitete die Antragsschrift durch Verfügung vom 22.04.2024 dem Antragsgegner persönlich zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verfahrenskostenhilfegesuch.
6Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 meldete sich daraufhin die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners und zeigte dessen Vertretung an. Sie teilte mit, dass eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin nicht erfolgen werde.
7Daraufhin bewilligt das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 23.04.2024 Verfahrenskostenhilfe und ordnete durch Verfügung vom selben Tage das schriftliche Vorverfahren an.
8Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 zeigte der Antragsgegner seine Verteidigungsbereitschaft an und erwiderte zugleich inhaltlich auf den Antrag. In diesem Schriftsatz teilte er mit, dass er sich am 15.04.2024 in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde zur Zahlung des Mindestunterhaltes für die Antragstellerin verpflichtet habe. Die Urkunde selbst datiert vom 17.04.2024. Zudem rügte er die Aktivlegitimation der Antragstellerin, weil diese nach Kenntnis des Antragsgegners Leistungen nach dem SGB II beziehe.
9Im Schriftsatz vom 24.04.2024 beantragte der Antragsgegner zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Antrag.
10Die Antragstellerin nahm nach dieser Erwiderung ihren Antrag durch Schriftsatz vom 15.05.2024 zurück.
11Durch Beschluss vom 22.05.2024 hat das Amtsgericht sodann den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheine mutwillig. Der Antragsgegner habe es in der Hand gehabt, schon im Verfahren der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin die Jugendamtsurkunde vorzulegen. So hätte er den Anspruch ohne Kostenaufwand einfach zu Fall bringen können. Ein Beteiligter, welcher seine Kosten selbst tragen muss, hätte diesen Weg gewählt.
12Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er wendet sich gegen die Annahme einer Mutwilligkeit seitens des Amtsgerichts. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Beschwerdeschrift vom 30.05.2024.
13II.
14Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
15In der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners für die erste Instanz.
161.
17Die Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
18a)
19Da schon im Zeitpunkt der Antragstellung ein vollstreckbarer Titel vorhanden war, fehlte es von Beginn an am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Zudem hatte der Antragsgegner erhebliche Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Antragstellerin erhoben.
20b)
21Der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung steht hier auch nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Verfahren durch die Rücknahme des Antrags bereits beendet ist und es daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts mehr gibt, wogegen sich der Antragsgegner verteidigen müsste.
22aa)
23Zwar setzt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich voraus, dass das Verfahren noch nicht beendet ist, weil es nach Abschluss eines Verfahrens weder eine Rechtsverfolgung noch eine Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO gibt.
24Auch nach Abschluss der Instanz ist aber eine (rückwirkende) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht schlechterdings ausgeschlossen. Sie kommt insbesondere dann noch in Betracht, wenn schon vor der Beendigung ein formgerechter Antrag einschließlich einer vollständigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingegangen war (BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – III ZA 274/13, FamRZ 2014, 196). In einem solchen Fall kann es nämlich nicht zu Lasten des Beteiligten gehen, dass das Gericht erst nach der Verfahrensbeendigung, deren Zeitpunkt der Beteiligte unter Umständen gar nicht beeinflussen kann, über das Gesuch entscheidet.
25Über das Vorstehende hinaus kann in Ausnahmefällen nach Beendigung einer Instanz selbst dann rückwirkend Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn vor deren Abschluss noch kein formgerechter Antrag gestellt worden war. Dies hat dann zu gelten, wenn anderenfalls der hilfsbedürftigen Partei von Vornherein jede Aussicht auf eine sachliche Prüfung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs abgeschnitten würde (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 114 Rn. 18).
26bb)
27Danach ist hier eine rückwirkende Bewilligung möglich.
28Zwar fehlt es an einem formgerechten Antrag im vorstehenden Sinne. Denn in der Erklärung des Antragsgegners vom 17.04.2024 sind insbesondere die Fragen im Abschnitt G4 (Bargeld, Wertgegenstände), G5 (Lebens- oder Rentenversicherungen) und G6 (Sonstige Vermögenswerte) unbeantwortet geblieben. Hier ist weder „ja“ noch „nein“ angekreuzt, so dass eine Bewilligung auf dieser Grundlage keinesfalls erfolgen konnte.
29Das ist jedoch nach den oben dargestellten Grundsätzen hier ausnahmsweise unschädlich.
30Nach Eingang des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners am 24.04.2024 ist schon durch Schriftsatz vom 15.05.2024 die Antragsrücknahme erfolgt, ohne dass das Amtsgericht auf die Mängel in der Erklärung hingewiesen hätte. Würde man in einer solchen Situation die Verfahrenskostenhilfe allein wegen der Verfahrensbeendigung verweigern, würde dem Antragsgegner jede sachliche Prüfung seines Gesuchs abgeschnitten. Wäre das Verfahren fortgeführt worden, hätte das Gericht auf die Unvollständigkeiten in der Erklärung hinweisen können und müssen, so wie es im Übrigen auch der Senat im Beschwerdeverfahren getan hat. Es kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dass das Amtsgericht den Zeitraum zwischen dem 24.04.2024 und dem 15.05.2024 nicht für einen derartigen Hinweis genutzt hat.
312.
32Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht mutwillig.
33Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Beklagte grundsätzlich nicht allein deshalb mutwillig handelt, weil er zum Verfahrenskostenhilfeantrag des Gegners keine Stellung nimmt, und zwar auch dann nicht, wenn er durch die Stellungnahme ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2019 – 7 WF 706/19, FamRZ 2019, 1876; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 – 3 WF 269/13, FamRZ 2014, 1475; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.04.2012 – 3 WF 98/12, FamRZ 2013, 59). Denn in einem Verfahren zur Prüfung der Verfahrenskostenhilfegewährung für die Gegenseite findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, hier in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG), und es kann auch keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner selbst erfolgen. Er hat deshalb ein berechtigtes Interesse, seine Kostenerstattungsansprüche im Hauptsacheverfahren verfolgen zu können.
34Soweit der vorgenannte Grundsatz teilweise für Fälle eingeschränkt worden ist, in denen der Beklagte bzw. Antragsgegner den Anspruch durch einfachen Vortrag ohne Kostenaufwand zu Fall hätte bringen können (vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2013 – 26 WF 110/13, FamRZ 2014, 961), kann der Senat dahinstehen lassen, ob dem zu folgen wäre. Denn die vorgenannte Voraussetzung liegt hier ohnehin nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht, wie das Amtsgericht gemeint hat, aus dem Umstand, dass vorliegend im Zeitpunkt der Übersendung des Verfahrenskostenhilfeantrages der Antragstellerin die Jugendamtsurkunde bereits erstellt worden war.
35Ohne Kostenaufwand in diesem Sinne kann der Anspruch allenfalls dann zu Fall gebracht werden, wenn der Beklagte (oder hier: Antragsgegner) noch nicht anwaltlich vertreten ist, der Anspruch aber auch ohne Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten einfach abgewehrt werden kann. Dann mag es, was der Senat hier aber nicht entscheiden muss, in Betracht kommen, das Unterlassen derartiger Hinweise und die stattdessen erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes als mutwillig anzusehen. Hier ist die Sachlage aber eine andere. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners war schon im Passivrubrum der Antragsschrift aufgenommen worden. An sie wurde deshalb auch – richtigerweise – das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Damit aber waren Kosten für die anwaltliche Vertretung ohnehin schon angefallen. Es war dem Antragsgegner in dieser Konstellation gerade nicht mehr möglich, den gegnerischen Anspruch „ohne Kostenaufwand“ zu Fall zu bringen.
363.
37Schließlich ist der Beschwerdeführer auch bedürftig.
38Er hat im Beschwerdeverfahren eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte gereicht, in der die Mängel der ursprünglichen Erklärung behoben sind. Aus dieser neuen Erklärung ergibt sich, dass ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
39III.
40Die Entscheidung ergeht, da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
43Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).