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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 101/24

Datum:
09.07.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 101/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0709.4WF101.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 118 F 1502/24
Schlagworte:
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Rücknahme des Klageantrags, hinreichende Erfolgsaussicht
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1
Leitsätze:

1. Auch nach Abschluss der Instanz ist eine (rückwirkende) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht schlechterdings ausgeschlossen.

2.Dies insbesondere dann, wenn schon vor der Beendigung ein formgerechter Antrag einschließlich einervollständigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingegangen war.

3.Dies gilt auch dann, wenn noch kein Antrag gestellt worden ist, anderenfalls der hilfsbedürftigen Partei vonVornherein jede Aussicht auf eine sachliche Prüfung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs abgeschnitten würde

4.Der Beklagte handelt grundsätzlich nicht bereits dann mutwillig, weil er zum Verfahrenskostenhilfeantragdes Gegners keine Stellung nimmt, und zwar auch dann nicht, wenn er durch die Stellungnahme ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.05.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 21.05.2024 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird „(…)“ A aus B zur Wahrnehmung seiner Rechte in jener Instanz beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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