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Zum Begriff des Randsortiments gemäß § 5 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), hinsichtlich dessen der sonn- und feiertägliche Verkauf gestattet ist
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.06.2023 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist, nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das verschiedene Gartencenter betreibt, auf Unterlassung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) in Anspruch.
4Am 27.11.2022, einem Sonntag, ließ der Kläger in einem von der Beklagten in R. betriebenen Gartencenter einen Testkauf durchführen. Dabei wurden neben einer Rührschüssel, einem Henkelbecher, einem Windlicht-Set, einer Porzellantanne, einem Kerzenset und einem Tischset folgende Waren erworben:
5ein künstlicher Tannenzweig (Art.-Nr. 203378, Hanging fir Spray gr),
Christbaumschmuck in Tannenform (Art.-Nr. 207603, Anhänger Tannenbaum),
Christbaumschmuck in Vogelform (Art.-Nr. 207604, Anhänger Vögelchen),
Deko-Zimstangen (Art.-Nr. 206975, Appelschijven rood) und
eine Christbaumkugel aus Glas (Art.-Nr. 201635, Kugeln Glas dia 7,50 cm).
Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2022 ab. Trotz wiederholter Aufforderungen gab die Beklagte die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Folge nicht ab.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- uns Streitstands bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
13Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sämtliche vorgenannten Produkte seien weder der Warengruppe Blumen und Pflanzen noch dem begrenzten Randsortiment einer Verkaufsstelle zuzuordnen, deren Kernsortiment aus der Warengruppe Blumen und Pflanzen besteht. Daher habe die Beklagte mit dem Verkauf dieser Waren gegen das § 5 Abs. 1 LÖG NRW verstoßen.
14Er hat zunächst beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der Q.-straße …, … R., mit Artikeln wie:
16Art.-Nr. 203378, Hanging fir Spray gr (künstlicher Tannzweig),
Art.-Nr. 181822, Rührschüssel, rot,
Art.-Nr. 200887, Henkelbecher, apricot,
Art.-Nr. 197660, Windlicht Set,
Art.-Nr. 206901, GK/Porzellantanne 18,
Art.-Nr. 205606, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset,
Art.-Nr. 207603, Anhänger Tannenbaum,
Art.-Nr. 207604, Anhänger Vögelchen,
Art.-Nr. 206975, Appelschijven rood,
Art.-Nr. 201635, Kugeln Glas dia 7,50 cm,
Art.-Nr. 77887, ASA Tischset 46x3.
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Auf ihr entsprechendes Anerkenntnis hin ist die Beklagte mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 01.06.2023 hinsichtlich des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Rührschüsseln, Henkelbechern, Windlicht-Sets, Porzellantannen, Kerzensets und Tischsets gemäß den Klageanträgen zur Unterlassung und darüber hinaus zur Zahlung der vom Kläger begehrten Abmahnkosten i. H. v. 374,50 € verurteilt worden.
30Im Übrigen hat das Landgericht die Klage – auf den dahingehenden Antrag der Beklagten – mit dem angefochtenen Teil- und Schlussurteil vom 07.06.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein aus § 8 Abs. 1 UWG folgender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil in dem sonntäglichen Verkauf der noch vom Rechtsstreit umfassten Waren (künstlicher Tannenzweig, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen) keine unzulässige geschäftliche Handlung zu erblicken sei. Insbesondere habe die Beklagte nicht gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt, weil sie mit dem Verkauf der Waren nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift – hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW – verstoßen bzw. dieser zuwidergehandelt habe. Denn bei den in Rede stehenden Produkten handele es sich sämtlich um solche des Randsortiments einer Verkaufsstelle, deren Kernsortiment aus der Warengruppe Blumen und Pflanzen besteht. Dabei sei es unschädlich, dass die verkauften Produkte weder zeitnah nach ihrem Erwerb verbraucht würden, noch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Blumen und/oder Pflanzen erworben worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Landgericht gegebenen Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
31Gegen das ihm am 18.07.2023 zugestellte Teil- und Schlussurteil wendet sich der Kläger mit seiner unter dem 03.08.2023 eingelegten und am 28.08.2023 begründeten Berufung.
32Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die (noch) streitgegenständlichen Produkte fehlerhaft dem Randsortiment der Warengruppe Blumen und Pflanzen zugeordnet. Dabei habe es den aus der Gesetzesbegründung folgenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW) verkannt. Danach sei – entgegen der Annahme des Landgerichts – für die Zuordnung zum fraglichen Randsortiment nicht entscheidend, ob an Sonn- und Feiertagen typischerweise ein Verwendungsbedarf für die betreffenden Produkte besteht. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Kaufbedarf besteht, was regelmäßig nur bei frischen und rasch verderblichen Produkten der Fall sei. Denn ein Verwendungsbedarf bestehe auch an Sonn- und Feiertagen für nahezu sämtliche Produktgruppen. Zudem könnten andere Waren – darunter insbesondere auch Christbaumschmuck – problemlos im (ggf. weiträumigen) Vorfeld ihrer Verwendung an einem regulären Wochentag erworben werden. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein enger Zusammenhang zwischen dem Bedarf für Produkte des Randsortiments und dem Bedarf für solche des Kernsortiments Blumen und Pflanzen bestehen müsse, weshalb der Verkauf von Waren aus dem Randsortiment nur dann privilegiert und zulässig sei, wenn er im Zusammenhang mit dem Erwerb von Produkten erfolge, die dem Kernsortiment Blumen und Pflanzen zuzuordnen sind. Insoweit beruft sich der Kläger auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 26.03.2013 (I-4 U 176/12), in dem er sich mit der Zulässigkeit des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von u. a. Christbaumschmuck nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in der bis zum 30.06.2019 geltenden Fassung (a. F.) auseinandergesetzt hat. Die seinerzeit vom Senat zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal „Zubehör“ gemachten Ausführungen seien auf den hier vorliegenden Fall, in dem zu beurteilen sei, was dem „Randsortiment“ zur Warengruppe Blumen und Pflanzen unterfällt, ohne Weiteres übertragbar. Dies werde insbesondere durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.10.2017 (I-15 U 105/16) bestätigt.
33Sie beantragt,
34die Beklagte unter Abänderung des am 07.06.2023 verkündeten Teil- und Schlussurteils des Landgerichts Bochum (I-15 O 27/23) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,
35im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der Q.-straße #, 00000 R., mit Artikeln wie:
36Art.-Nr. 203378, Hanging fir Spray gr (künstlicher Tannzweig),
Art.-Nr. 207603, Anhänger Tannenbaum,
Art.-Nr. 207604, Anhänger Vögelchen,
Art.-Nr. 206975, Appelschijven rood, (Zimtstangen),
Art.-Nr. 201635, Kugeln Glas dia 7,50 cm.
Die Beklagte beantragt,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags als zutreffend. Weder komme es nach dem Willen des Gesetzgebers für die Zuordnung der (noch) streitgegenständlichen Waren zum fraglichen Randsortiment darauf an, ob diese zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sind, noch verlange § 5 LÖG NRW, dass der Erwerb von Produkten aus dem Randsortiment in einem Zusammenhang mit dem Erwerb von Produkten aus dem Kernsortiment stehe.
45II.
46Die zulässige – insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
47Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO, noch gebieten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Vielmehr ist die zulässige Klage, soweit diese nach Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 01.06.2023 noch rechtshängig gewesen ist, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, infolge ihrer Unbegründetheit abzuweisen gewesen.
481.
49Anhaltspunkte, die für die Unzulässigkeit der Klage sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
50a.
51Insbesondere folgt die Klagebefugnis des Klägers, bei dem es sich um einen qualifizierten Wirtschaftsverband handelt, der in der gemäß § 8b Abs. 1 UWG bei dem Bundesamt der Justiz geführten Liste eingetragen ist, aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Diese gesetzliche Bestimmung regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 –, BGHZ 233, 193-215, Rn. 11 ff., juris).
52Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die in § 8 Abs. 1 normierten Ansprüche denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Hiervon gehen beide Parteien – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist – aus.
53b.
54Der Klagantrag ist auch hinreichend bestimmt.
55Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann, und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 190/10, Rn. 12, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19, Rn. 13, juris m.w.N.).
56Danach führt weder die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „Randsortiments“ im Klageantrag noch der Umstand, dass dieser weitgehend aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes besteht, zur Unbestimmtheit des Klageantrags.
57Zwar sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 190/10, Rn. 12, juris m.w.N.). So liegt der Fall hier. Durch die Bezugnahme auf die von der Beklagten am 27.11.2022 verkauften Waren – den sog. Geschehenszusatz – hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.
58Darüber hinaus ist nach verständiger Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob dieser den Bestimmtheitserfordernissen genügt. Dabei ist die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung grundsätzlich hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19, Rn. 16, juris m.w.N.). Dies ist hier ebenfalls der Fall, da die Reichweite des Antrags infolge des verwandten Geschehenszusatzes hinreichend klar ist.
592.
60Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger der von ihm klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
61a.
62Als mögliche Anspruchsgrundlage kommen allein die §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW in Betracht.
63aa.
64Die diesbezügliche Aktivlegitimation des Klägers folgt unmittelbar aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (s. o.).
65bb.
66Darüber hinaus stellen der anlässlich des Testkaufs vom 27.11.2022 erfolgte Verkauf der (noch) streitgegenständlichen Waren durch die Beklagte sowie ihre diesbezüglichen Verkaufsangebote unzweifelhaft geschäftliche Handlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar (vgl. Senatsurteil vom 26.03.2013 – I-4 U 176/12, Rn. 31, juris).
67cc.
68Allerdings hat die Beklagte mit dem Angebot und Verkauf der Waren nicht unlauter gehandelt und demgemäß keine unzulässige geschäftliche Handlung i. S. d. § 8 Abs. 1 begangen.
69Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darüber hinaus muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Beklagte müsste demnach mit den erfolgten Absatzhandlungen zunächst gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen haben.
70Dies ist jedoch nicht der Fall.
71(1)
72In Betracht kommt vorliegend allein ein Verstoß gegen die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW. Bei den §§ 4, 5 LÖG NRW handelt es sich um Marktverhaltensregeln in diesem Sinne, weshalb bei Verstößen gegen sie – auch bei Unkenntnis der den Gesetzesverstoß ausmachenden tatsächlichen Umstände – ein i. S. d. § 3a UWG unlauteres Wettbewerbsverhalten vorliegt. (vgl. Senatsurteil vom 26.03.2013 – I-4 U 176/12, Rn. 33, juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, 42. Aufl. 2024, UWG § 3a Rn. 1.263 m. w. N.; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 552).
73(2)
74Allerdings verstößt der sonntägliche Verkauf der (noch) streitgegenständlichen Waren in Gestalt künstlichen Tannengrüns, verschiedenen Christbaumschmucks und Deko-Zimtstangen nicht gegen diese Markverhaltensregel.
75Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW lautet:
76"(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
771. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen."
78Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde hat bislang von der ihr danach eingeräumten Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zwecks Bestimmung der Begriffe "Kern- und Randsortiment" keinen Gebrauch gemacht, so dass der hier entscheidungserhebliche unbestimmte Rechtsbegriff des Randsortiments der Auslegung durch den Senat bedarf. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei dem LÖG NRW – anders als die Gesetzesbezeichnung vermuten lässt – im Grundsatz um ein freiheitsbeschränkendes Gesetz handelt, weil es die Möglichkeit der Gewerbetreibenden zur Öffnung ihrer Verkaufsstellen und zum gewerblichen Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe einschränkt. Mit Blick darauf ist eine behutsame Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in dem Sinne geboten, dass eine Einschränkung der Gewerbefreiheit über den aus dem Wortlaut der anzuwendenden Norm und dem aus der Gesetzesbegründung folgenden Willen des Gesetzgebers hinaus grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
79Die vom Senat in diesem Sinne vorzunehmende Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die im hiesigen Rechtsstreit noch in Rede stehenden Warenverkäufe entgegen der Auffassung des Klägers – und entgegen der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 09.10.2017 – I-15 U 105/16) und des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 09.06.2022 – 16 O 21/21) – dem zulässigen Randsortiment i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zuzurechnen sind.
80(a)
81Zwar sind nur solche Waren zum Randsortiment zu rechnen, die zu einem spezifischen Kernsortiment hinzutreten und dieses um solche Waren ergänzen, die zumindest eine gewisse Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben; zudem muss das Randsortiment nach seinem Umfang und seiner Gewichtung deutlich untergeordnet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017 – I-15 U 105/16, Rn. 10 - 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2000 – 7 B 2023/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014 – I-20 U 233/13). Dies folgt unmittelbar aus der Begründung des Gesetzesentwurfs für das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LT-Drs. 16/1572), durch den § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW in seiner aktuell gültigen Fassung mit dem Ziel eingeführt wurde, Klarstellungen und Korrekturen bezüglich der zulässigen Warensortimente für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen zu erreichen (vgl. Seiten 2 und 12 der LT-Drs. 16/1572). Denn danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Zudem müssen sie dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein, wobei als Merkmale dieser Unterordnung vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes dienen.
82Allerdings erfüllen die noch in Rede stehenden Waren (künstliches Tannengrün, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen) nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten diese Voraussetzungen unproblematisch, da sie als kleinteilige Accessoires für die von ihr in der Hauptsache angebotenen Blumen und Pflanzen üblicherweise nur in kleinen Mengen abgegeben werden.
83(b)
84Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, zum Randsortiment seien nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Waren zu zählen, die darüber hinaus zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sind, kann dem indes nicht gefolgt werden.
85Zwar handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung bei den Warengruppen des § 5 Absatz 1 um Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleineren Mengen abgegeben werden und bezüglich derer täglich wiederkehrende oder insbesondere an Sonn- und Feiertagen hervortretende Kaufbedürfnisse der Bevölkerung bestehen. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine Feststellung, die der Gesetzgeber in Bezug auf die von § 5 Abs. 1 LÖG NRW umfassten Warengruppen (d. h. das Kernsortiment) – hierunter die Warengruppe Blumen und Pflanzen – getroffen hat. Dies erfolgte erkennbar vor dem Hintergrund, dass mit der durch den Gesetzesentwurf getroffenen Festlegung von Kern- und Randsortimenten im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sichergestellt werden sollte, dass nur solche Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen, die nach dem Umfang ihres Angebots, d. h. insbesondere mit Blick auf ihr Kernsortiment, die Gewähr dafür bieten, den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können (vgl. Seite 14 der LT-Drs. 16/1572).
86Dies ist vorliegend sichergestellt, da die Beklagte in der von ihr in R. unterhaltenen Verkaufsstelle vorwiegend Blumen und Pflanzen – mithin leicht verderbliche Waren – zum Erwerb anbietet und demgemäß nach dem Umfang ihres Angebots die Gewähr dafür bietet, den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden (Kauf-)Bedarf befriedigen zu können.
87Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes nicht, dass darüber hinaus auch die zum Randsortiment zu rechnenden Waren zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein müssen. Zwar wird in § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW nach der Gesetzesbegründung neben dem Verkauf von Waren des Kernsortiments der Verkauf „eines begrenzten zugehörigen Randsortiments“ für zulässig erklärt (vgl. Seite 13 der LT-Drs. 16/1572). Allerdings führt dies – anders als der Kläger meint – nicht dazu, dass Waren des zugehörigen Randsortiments nur solche Produkte sein können, die zugleich auch die für das Kernsortiment geltenden Kriterien – insbesondere den sofortigen Ge- und Verbrauch – erfüllen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, die Zugehörigkeit eines Produkts zum Randsortiment in der vorgenannten Weise zu bestimmen. Mit Blick darauf, dass § 5 LÖG NRW – wie bereits dargelegt – wegen seines freiheitsbeschränkenden Charakters behutsam auszulegen ist, kommt eine über den nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutigen gesetzgeberischen Willen hinausgehende Einschränkung des Randsortiments nicht in Betracht. Danach kommt es für die Zuordnung von Waren zum Randsortiment allein darauf an, dass diese in Beziehung zum Kernsortiment stehen, im Verhältnis zu diesem lediglich ergänzenden Charakter haben und ihm in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sind. Dies ist – wie bereits dargelegt – bei noch streitgegenständlichen Waren der Fall.
88Hinsichtlich des veräußerten Christbaumschmucks ist dies offensichtlich, da er unzweifelhaft in einer besonders engen Beziehung zu dem betreffenden Kernsortimentsprodukt – dem Weihnachtsbaum – steht und damit in Bezug auf das von der Beklagten feilgebotene Kernsortiment ergänzenden Charakter hat. Gleiches gilt jedoch auch für das anlässlich des Testkaufs erworbene künstliche Tannengrün und die getrockneten Zimtstangen. Das Angebot dieser Waren rechtfertigt sich bereits damit, dass diese Produkte u. a. dazu geeignet, Sträuße, Kränze oder andere aus Blumen und Pflanzen bestehende Gebinde um nicht verrottende bzw. verwitternde Komponenten zu ergänzen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass zu der nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu fassenden Warengruppe der Blumen und Pflanzen, für deren Erwerb nach den vom Gesetzgeber getroffenen Feststellungen ein typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallender Bedarf besteht (s.o.), u. a. auch Trockengestecke, Kränze und Grabschmuck gehören (vgl. Seite 14 der LT-Drs. 16/1572). Denn es bietet sich geradezu an, derartige Gebinde – hierunter fallen fraglos auch Adventskränze, die oftmals mit getrockneten und/oder künstlichen Früchten, Gewürzen oder Ähnlichem verziert werden – mit derartigen Elementen zu versehen, um ihnen eine längere Haltbarkeit oder eine besondere Ästhetik zu verleihen.
89Unabhängig davon sind auch die nach Ansicht des Klägers zum Randsortiment zählenden Produkte wie Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen, (Geschenk-)Papier bzw. Folie und Kerzen (vgl. Senatsurteil, a.a.O., Rn. 48, juris) aufgrund ihrer Langlebigkeit nicht zum sofortigen Verbrauch, sondern allenfalls zum sofortigen Gebrauch bestimmt, was indes auch künstlichem Tannengrün, Christbaumschmuck und/oder getrockneten Zimtstangen nicht abzusprechen ist.
90(c)
91Schließlich ist der Verkauf von Produkten des Randsortiments gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW auch nicht nur dann zulässig, wenn diese gleichzeitig oder im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Produkten des Kernsortiments erfolgen.
92Weder der Gesetzestext als solcher, noch die Gesetzesbegründung geben dafür etwas her. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen die durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW privilegierten Verkaufsstellen für die Abgabe von Waren des Kernsortiments und eines begrenzten Randsortiments an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Verknüpfung zwischen dem Erwerb von Waren des Kernsortiments und solchen des Randsortiments in der Weise, dass letztere nur zusammen mit Waren des Kernsortiments erworben bzw. veräußert werden dürfen, lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber den sonn- und feiertäglichen Verkauf von Waren, die dem Randsortiment zuzuordnen sind, in dieser Form beschränken wollte. Vielmehr hat er hierzu Folgendes ausgeführt:
93„In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird der Verkauf von Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren sowie eines begrenzten zugehörigen Randsortiments für die Dauer von 5 Stunden nunmehr für solche Verkaufsstellen für zulässig erklärt, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der genannten Warengruppen besteht.“
94Durch die Verwendung des Begriffs „sowie“ kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass auch der alleinige Erwerb von Waren aus dem Randsortiment der gesetzlichen Privilegierung unterfallen soll. Wäre dem Gesetzgeber daran gelegen gewesen, eine Privilegierung nur für solche Sachverhaltskonstellationen zu schaffen, in denen Waren des Randsortiments zusammen mit Waren des Kernsortiments erworben bzw. veräußert werden, hätte er sich einer anderslautenden und insoweit unmissverständlichen Wortwahl – etwa durch die Verwendung von „zusammen mit“ oder den Zusatz „sofern der Verkauf von Produkten des Randsortiments zusammen mit dem Verkauf von Produkten des Kernsortiments erfolgt“ – bedient.
95Danach ist entgegen der Sichtweise des Klägers der isolierte Verkauf grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und/oder Pflanzen geeigneter Produkte, sofern sie sich als Waren des Randsortiments darstellen, durchaus privilegiert.
96Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger und dem Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss (OLG Düsseldorf a.a.O.) zitierten Senatsurteil vom 26.03.2013 (I-4 U 176/12), im Rahmen dessen der erkennende Senat entschieden hat, dass es sich u. a. bei Christbaumschmuck nach dem seinerzeit geltenden niedersächsischen Landesrecht nicht um privilegiertes Zubehör zu Blumen und Pflanzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 NLöffVZG a. F. handelt. Denn diese gesetzliche Regelung ist weder ihrem Wortlaut noch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nach mit der hier streitentscheidenden Norm (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW) vergleichbar.
97Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) NLöffVZG a. F. durften an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, Verkaufsstellen geöffnet werden, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet waren, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränkten. Mithin sah die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut schon gar keinen Verkauf von Waren vor, die nicht unmittelbar der Produktgruppe Blumen und Pflanzen zuzurechnen sind. Dass der sonn- und feiertägliche Verkauf von – eng umrissenem – Zubehör gleichwohl zulässig sein sollte, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Gesetzgebungsmaterialien, in denen u. a. Folgendes ausgeführt worden ist (vgl. Seite 1 f. des Schriftlichen Berichts zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten, Drucksache 16/4074 des Niedersächsischen Landtags – Hervorhebung durch den Senat):
98„Der mitberatende Rechtsausschuss hatte im Hinblick auf das teilweise deutlich größere Sortiment der Gartenmärkte empfohlen, die Entwurfsfassung um eine Verkaufsbeschränkung zu ergänzen, die den Sonn- und Feiertagsverkauf auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen begrenzt. Für diese Einschränkung sprach insbesondere die Überschneidung des Sortiments großer Gartencenter mit demjenigen von Baumärkten, welche - wie auch in der Gesetzesbegründung hervorgehoben wird - nicht unter die Neuregelung fallen sollen. Dabei bestand Einigkeit darüber, diese Verkaufsbeschränkung nicht um den Begriff des „Zubehörs“ zu ergänzen, weil sie durch eine weite Auslegung des Zubehörbegriffs ausgehöhlt werden könnte. Für die Zulassung von Zubehörverkauf in engem Umfang, d. h. für Gegenstände, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden sind (z.B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen), wurde hingegen kein Klarstellungsbedarf gesehen, weil sich die Zulässigkeit dieses eng umschriebenen Zubehörverkaufs aus dem Sinn und Zweck der Regelung hinreichend deutlich ergibt.“
99Hieraus sowie aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/3868 des Niedersächsischen Landtags) ergibt sich zudem deutlich, dass ein Zubehörverkauf nur in engem Umfang zugelassen und nur Gegenstände als Zubehör erfasst sein sollten, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden sind, worauf der Senat in seinem vorzitierten Urteil auch maßgeblich abgestellt hat (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 45, juris).
100Den Gesetzgebungsmaterialien zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den Verkauf von Waren des Randsortiments in einem vergleichbaren Umfang beschränkten wollte. Weder findet sich in der Gesetzesbegründung ein Hinweis darauf, dass der Verkauf von Waren des Randsortiments nur in engem Umfang zugelassen sein soll, noch lässt sich dieser entnehmen, dass nur solche Gegenstände dem Randsortiment zuzuordnen sein sollen, die üblicherweise mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen verbunden sind. Vielmehr hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk darauf gerichtet, mittels der zur Unterscheidung von Kern- und Randsortiment heranzuziehenden Abgrenzungskriterien klarzustellen, welche Verkaufsstellen überhaupt öffnen dürfen. Sofern solche privilegierten Verkaufsstellen neben dem aus Blumen und Pflanzen bestehenden – nach der Gesetzesbegründung besonders weit zu verstehenden – Kernsortiment, zu dem sogar Trockengestecke, Kränze und Grabschmuck gehören, auch Waren anbieten, die sich deshalb als Randsortiment hierzu darstellen, weil sie in einer Beziehung zum Kernsortiment stehen und diesem untergeordnet sind, soll der Verkauf dieser Waren nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig sein, ohne dass es darauf ankommt, ob sie – infolge ihrer schnellen Verderblichkeit – zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sind oder im zeitlichen Zusammenhang mit Waren des Kernsortiments erworben bzw. verkauft werden.
101III.
102Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
103Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf den vorzitierten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017 – I-15 U 105/16), wonach der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und/oder Pflanzen geeigneter Produkte wie etwa Christbaumschmuck nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW privilegiert sein soll, eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Umstand, dass es in der Sache letztlich um die Auslegung von Landesrecht geht, steht dem nicht entgegen (§ 545 Abs. 1 ZPO).