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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 114/23

Datum:
27.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 114/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0627.4U114.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-18 O 20/22
Leitsätze:

Zur unzulässigen Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels (Trinkampullen) mit speziellen gesundheitsbezogenen Aussagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) in Bezug auf das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.05.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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