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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 5/23

Datum:
04.03.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 5/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0304.4UF5.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wetter, 5 F 332/21
Schlagworte:
Anschlussbeschwerde, Gesamtschuldnerausgleich, Unterhaltsverfahren, Berücksichtigung eines Dienstwagens, Trennungsunterhalt, Wohnvorteil
Normen:
§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 524 Abs. 2 S. 1, S. 2 ZPO, § 1361 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1.Hat die Anschlussbeschwerde künftig fällig werdenden Unterhalt zum Gegenstand, ist sie auch dann insgesamt zulässig, wenn zudem eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Rückstände begehrt wird.

2.Tilgt einer der Ehegatten die Kosten für die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, befreit sie damit auch den anderen Ehegatten von dessen Verbindlichkeit. In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung nach dem Gesamtschuldnerausgleich auch im Unterhaltsverfahren zuzulassen.

3.Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Pflichtigen erhöht sich, wenn ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird, weil er insoweit eigene Aufwendungen erspart.

4.Grundsätzlich kann zur Bemessung der Höhe dieses Vorteils auf die steuerliche sogenannte 1%-Regelung zurückgegriffen werden.

5.Eine abweichende Bewertung kann dann angemessen sein, wenn es sich um einen besonders kostspieligen PKW handelt, der vorrangig Repräsentationszwecken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dient und den der Pflichtige ansonsten niemals angeschafft hätte.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetter vom 24.11.2022 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss – unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von August 2021 bis einschließlich Januar 2024 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 20.840,58 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab Februar 2024 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 129,13 € zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Antragsgegner zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.570,20 € (15.300,- € + 4.270,20 €) festgesetzt.

 
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