Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.
Hinsichtlich des Inhalts ausländischen Rechts gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Die pauschale Annahme, ein Ehevertrag sei schon deshalb formwirksam, weil überhaupt eine notarielle Urkunde existiert, genügt dem nicht.
2.
Die Zurückweisung eines nach niederländischem Recht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs wegen unzureichenden Sachvortrags setzt voraus, dass das erkennende Gericht von Amts wegen ermittelt und geprüft hat, ob die vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch tragen.
3.
Sofern der Vortrag nicht sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ausfüllt, muss das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 139 ZPO im Einzelnen darauf hinweisen, welcher Vortrag fehlt.
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 08.03.2023 und vom 29.09.2023 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 24.02.2023 und vom 25.09.2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 45.000,- € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Scheidung ihrer Ehe, die Durchführung des Versorgungsausgleichs, Unterhalt und Zugewinnausgleich.
4Sie schlossen am 00.00.2007 in den Niederlanden die Ehe.
5Zuvor hatten sie am 03.05.2007 vor einem niederländischen Notar einen Ehevertrag geschlossen. Dieser enthält ausweislich der zu den Akten gereichten beglaubigten Übersetzung auszugsweise folgende Regelungen (GA 66 ff.):
6Ehevertrag
7Ausschluss
8Artikel 1
9Die Ehegatten schließen jede Gütergemeinschaft aus.
10[…]
11Rente
12Artikel 9
13Die Ehegatten schließen die Anwendbarkeit des Rentenausgleichsgesetzes im Falle einer Scheidung aus, so dass es bei Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in keiner Weise zu einer Gleichstellung oder Verrechnung von Altersrentenansprüchen kommt.
14Die Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente werden dadurch nicht geändert.
15[…]
16Rechtswahl
17Artikel 12
18Die erschienenen Personen erklärten, dass die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe nach niederländischem Recht geregelt werden.
19[…]
20Die erschienenen Personen erklärten, einen Entwurf dieser Urkunde erhalten zu haben und rechtzeitig vor dem Vollzug der Urkunde über deren Inhalt informiert worden zu sein.
21Vor der Ausfertigung der Urkunde informierte ich, Notar, die erschienen Personen über den sachlichen Inhalt dieser Urkunde und erläuterte diese.
22Ich habe damit die erschienenen Personen über die für sie aus dieser Urkunde entstehenden Folgen informiert.
23Die erschienenen Personen erklärten, vom Inhalt der Urkunde Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein.
24[…]
25Ende 2019 trennten sich die Beteiligten.
26Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 beantragte der Antragsteller die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe sowie den Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
27Die Antragsgegnerin widersprach dem Scheidungsantrag. Zudem beantragte sie ihrerseits, den Antragsteller zu verpflichten, an sie nachehelichen Unterhalt zu zahlen sowie Auskunft wegen güterrechtlicher Ansprüche zu erteilen.
28In einem vom Amtsgericht auf den 18.01.2023 angesetzten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist für die Antragsgegnerin niemand erschienen (GA 250).
29Daraufhin hat das Amtsgericht unter dem 24.02.2023 einen Teilversäumnis- und Endbeschluss erlassen (GA 262 ff.). Darin hat es die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Ansprüche der Antragsgegnerin wegen nachehelichen Unterhalts und zum Güterrecht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ehe sei gescheitert. Der Versorgungsausgleich sei hinsichtlich der in Deutschland begründeten Rentenanrechte durchzuführen; lediglich Ansprüche nach dem niederländischen Rentenausgleichsgesetz seien wegen des Ehevertrages nicht auszugleichen. Die Ansprüche der Antragsgegnerin wegen nachehelichen Unterhalts und wegen des Güterrechts seien aufgrund der Säumnis der Antragsgegnerin durch Versäumnisbeschluss zurückzuweisen.
30Dagegen hat sich die Antragsgegnerin sowohl mit einem gegen die Teilversäumnisentscheidung gerichteten Einspruch als auch im Übrigen mit der Beschwerde gewandt. Zur Begründung hat sie insbesondere vorgebracht, der notarielle Ehevertrag sei nicht wirksam. Die Antragsgegnerin habe den in niederländischer Sprache abgefassten Ehevertrag nicht verstehen können. Er sei ihr auch vom Notar nicht übersetzt worden.
31Nachdem die Sache dem Senat wegen der Beschwerde gegen den Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich vorgelegt worden war, hat er die Sache zur vorrangigen Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch an das Amtsgericht zurückgegeben (GA 296 f.).
32Im weiteren Verlauf hat das Amtsgericht durch Endbeschluss vom 25.09.2023 den zurückweisenden Teilversäumnisbeschluss hinsichtlich des Unterhalts und des Güterrechts aufrecht erhalten (GA 363 ff.).
33Zur Begründung hat es ausgeführt:
34Die Beteiligten hätten in dem Ehevertrag wirksam die Geltung niederländischen Rechts vereinbart. Dieses niederländische Recht kenne keinen Zugewinnausgleich. Auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe die Antragsgegnerin danach nicht. Es möge sein, dass das niederländische Recht Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kenne. Die Antragsgegnerin habe die Voraussetzungen für einen solchen Unterhaltsanspruch aber nicht vorgetragen.
35Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung verweist sie wiederum auf die aus ihrer Sicht bestehende Unwirksamkeit des Ehevertrages.
36Der Senat hat durch Beschluss vom 04.01.2024, dem Antragsteller zugestellt am 08.01.2024, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses gegeben. Eine Stellungnahme dazu ist zunächst von keiner Seite erfolgt. Vielmehr haben beide Beteiligten lediglich erklärt, wegen der Familienstreitsachen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zuzustimmen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 23.02.2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 04.03.2024 eingereicht werden können. Sodann hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.02.2024 gegen die beabsichtigte Aufhebung und Zurückverweisung gewandt.
37II.
38Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des gesamten Scheidungsverbundes an das Amtsgericht.
391.
40Hinsichtlich des Verfahrens über den nachehelichen Unterhaltsanspruch in erster Instanz liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Maßgabe der §§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG, 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor.
41a)
42Das Verfahren leidet insoweit an einem wesentlichen Mangel im Sinne der genannten Vorschriften.
43aa)
44Schon die Prüfung, ob der zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag und damit auch die Rechtswahlvereinbarung in Art. 12 des Vertrages wirksam ist, ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Amtsgericht führt dazu in dem angefochtenen Beschluss lediglich aus, dass die Rechtswahl „durch förmliche notarielle Urkunde“ erfolgt und „mithin formell wirksam“ sei.
45Diese Begründung ist indes so nicht tragfähig.
46Sie setzt sich unzureichend mit der Behauptung der Antragsgegnerin auseinander, der Ehevertrag sei weder vor noch bei der Beurkundung für sie in die deutsche Sprache übersetzt worden, obwohl sie – insoweit unstreitig – ihrerseits der niederländischen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
47Im deutschen Recht ist anerkannt, dass schwerwiegende Fehler bei der Beurkundung zu einer Nichtigkeit des Vertrages nach Maßgabe der §§ 125, 128 BGB führen können (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 128 Rn. 1 a.E.). Ein solcher schwerwiegender Fehler läge vor, wenn ein Notar nicht dafür Sorge trägt, dass eine Niederschrift nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 BeurkG übersetzt wird, obwohl ein Beteiligter der Vertragssprache nicht hinreichend mächtig ist (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27.01.2005 – 2 O 370/04, NJW-RR 2006, 196; Lerch, in: Beurkundungsgesetz, 5. Aufl. 2016, § 16 Rn. 8).
48Hier ist der Ehevertrag zwar gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch dann formwirksam, wenn er die Formerfordernisse einhält, die nach niederländischem Recht zu erfüllen sind.
49Eben dies hat das Amtsgericht aber nicht geklärt. Der Frage, ob und in welchem Umfang sich die behauptete fehlende Übersetzung des Vertrages bei der Beurkundung auf deren Wirksamkeit nach niederländischem Recht auswirken würde, ist das Amtsgericht überhaupt nicht nachgegangen. Das hätte es aber tun müssen, denn hinsichtlich des Inhalts ausländischen Rechts gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 144/09). Die pauschale Annahme, der Vertrag sei schon deshalb formwirksam, weil überhaupt eine notarielle Urkunde existiert, greift demgegenüber zu kurz.
50Auch der Schriftsatz des Antragstellers vom 29.02.2024 ändert an Vorstehendem nichts. Er enthält zwar substantiierten Parteivortrag dazu, welche rechtlichen Folgen die fehlende Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der Beurkundung nach niederländischem Recht hat. Das ändert aber nichts daran, dass dem Amtsgericht dieser Vortrag noch nicht vorlag und es deshalb auf nicht tragfähiger Grundlage von der Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen ist. Ob dies, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29.02.2024 vorträgt, letztlich in der Sache zutreffend ist, spielt für die Frage der Aufhebung und Zurückverweisung hier keine Rolle, weil ohnehin eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (dazu sogleich). Schließlich ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Stellungnahme von Herrn F. ausdrücklich, dass im Übrigen - was aufzuklären sein wird - eine Unwirksamkeit des Vertrages aus materiell-rechtlichen Gründen, insbesondere wegen einer möglichen Anfechtung seitens der Antragsgegnerin, in Betracht kommt. Auch dies kann gegenwärtig nicht ansatzweise abschließend beurteilt werden, sondern wird weiter aufzuklären sein.
51bb)
52Es kann dahinstehen, ob schon in dem soeben dargestellten Mangel eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt, oder ob es sich insoweit noch um einen bloßen Rechtsanwendungsfehler handelt, der die Zurückverweisung nicht rechtfertigen würde.
53Denn jedenfalls im Weiteren liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
54Wie schon ausgeführt gilt hinsichtlich des ausländischen Rechts der Grundsatz der Amtsermittlung. Wenn das Amtsgericht also davon ausging, dass hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs wegen der Rechtswahlvereinbarung in Art. 12 des Vertrages niederländisches Recht Anwendung findet, hätte es dieses Unterhaltsrecht von Amts wegen ermitteln und prüfen müssen, ob es den geltend gemachten Unterhaltsanspruch trägt. Sofern der Vortrag der Antragstellerin nicht sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ausfüllte, hätte das Amtsgericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 139 ZPO im Einzelnen darauf hinweisen müssen, welcher Vortrag fehlte.
55Indem das Amtsgericht demgegenüber pauschal darauf abgestellt hat, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach niederländischem Recht nicht vorgetragen habe, hat es sowohl seine Hinweispflicht als auch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör gröblich verletzt. Die unmittelbar vorhergehende Aussage, wonach es „sein mag, dass das niederländische Recht Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kennt“, zeigt gerade, dass das Amtsgericht hierzu überhaupt keine näheren Feststellungen getroffen hat (vgl. zum Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach niederländischem Recht übersichtsartig Dose, in: Wendel/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 9 Rn. 249 ff.). Es hat also offenkundig pauschal angenommen, die Antragsgegnerin habe die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs unzureichend dargelegt, ohne diese Voraussetzungen überhaupt selbst zu kennen.
56Darin liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel im Sinne der §§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
57Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 29.02.2024 insoweit zu keiner anderen Beurteilung führen können. Sie verhalten sich nur dazu, dass der Vertrag ungeachtet des Vortrags der Antragsgegnerin zu den Beurkundungsmängeln wirksam sei. Gerade wenn er aber wirksam ist, wie der Antragsteller meint, so richtet sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach niederländischem Recht und muss aufgeklärt werden. Deshalb ist es auch nicht richtig, dass zwischen den Beteiligten nur reine Rechtsfragen im Streit stünden, welche der Senat ohne Beweisaufnahme entscheiden könnte.
58b)
59Aufgrund dieses Mangels wäre in der Beschwerdeinstanz eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.
60Wie ausgeführt müsste zunächst der Frage nachgegangen werden, ob die Behauptung der Antragsgegnerin rechtlich erheblich ist, die Niederschrift des Ehevertrages sei nicht übersetzt worden. Das wiederum hängt davon ab, ob es im niederländischen Recht eine dem § 16 BeurkG entsprechende Vorschrift gibt - Art. 42 des niederländischen "Wet op het notarisamt" ordnet zumindest an, dass bei Beurkundungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Dolmetscher hinzuziehen ist - und wenn ja, welche Folgen ein Verstoß dagegen für die Wirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts hat. Diese wie dargelegt im Wege der Amtsermittlung zu klärende Frage wird sich, je nach Stellungnahme der Antragstellerin zu dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.02.2024, womöglich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären lassen. Entsprechendes gilt für eine mögliche Unwirksamkeit des Vertrages aus materiell-rechtlichen Gründen.
61Sollte, was derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, eine fehlende Übersetzung zur Formunwirksamkeit des Ehevertrages führen, müsste dann in einem zweiten Schritt Beweis über die zwischen den Beteiligten streitige Frage erhoben werden, ob der Notar eine solche Übersetzung vorgenommen hat. Das müsste durch eine Vernehmung des niederländischen Zeugen oder zumindest durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Zeugen – ggf. im Wege der Rechtshilfe – geschehen.
62Jedenfalls aber bleibt es - und zwar ganz ungeachtet der Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 29.02.2024 - dabei, dass selbst bei einer Formwirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung die Anwendbarkeit niederländischen Rechts die Folge wäre, und deshalb zu klären wäre, ob die danach bestehenden Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt erfüllt sind. Auch das würde eine Amtsermittlung zum niederländischen Recht und eine Beweisaufnahme durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens erforderlich machen. Mit anderen Worten: Selbst wenn man die Richtigkeit der Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 29.02.2024 zu den Folgen einer womöglich fehlerhaften Beurkundung vollumfänglich als richtig unterstellt, bedingt diese eine vom Amtsgericht gänzlich unterlassene Aufklärung des niederländischen Rechts zum Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin.
63Es liegt aus Sicht des Senats damit auf der Hand, dass die Beweisaufnahme aufwändig im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts die Regel und eine Zurückverweisung die Ausnahme ist, erscheint Letztere hier aus Sicht des Senats geboten, weil den Beteiligten sonst für ganz erhebliche Teile der nötigen Beweisaufnahme eine Tatsacheninstanz genommen würde. Die erhebliche Arbeitsbelastung der Familiengerichte ändert daran nichts, denn auch der Senat ist ausgelastet.
64c)
65Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung und Zurückverweisung schließlich auch beantragt.
662.)
67Der Umstand, dass das Verfahren wegen der Folgesache Unterhalt an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist, gebietet wegen des bestehenden Verbunds nach § 137 Abs. 1 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung insgesamt.
68Das gilt insbesondere auch deshalb, weil die wie dargelegt noch weiter aufzuklärende Frage, ob der Ehevertrag formwirksam zustande gekommen ist, auch maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich und den Zugewinn haben wird, weil sie beeinflusst, welches Recht insoweit zur Anwendung kommt.
69III.
70Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Über diese wird das Amtsgericht zu entscheiden haben, wenn der Umfang des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens feststeht.
71Rechtsbehelfsbelehrung:
72Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
73Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).