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1.Dem Unterhaltsschuldner kann die Aufgabe einer selbstständigen Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Beschäftigung zumutbar sein.
2.Etwas Anderes kann gelten, wenn gerade die Selbstständigkeit eine auf die Bedürfnisse der Kinder erforderliche Flexibilität bei den Arbeitszeiten bietet, die eine abhängige Beschäftigung nicht gewährleistet.
3.Welche Kosten nach der Trennung für eine Krankenversicherung angemessen sind, richtet sich insbesondere auch danach, wie die Kinder zu Zeiten der intakten Ehe versichert waren.
4.Der Erzielung eines höheren unterhaltsrelevanten Einkommens aus Mieteinnahmen können die Aufwendungen zur Verbesserung des Zustandes vermieteten Immobilieneigentums entgegengehalten werden.
5.Der Unterhaltsbedarf gemeinsamer Kinder leitet sich aus dem gemeinschaftlichen Einkommen beider Eltern ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten ein ungedeckter Naturalunterhalt der Kinder als Abzugsposition anzuerkennen.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 08.01.2024 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.966,- € festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten, nachdem die Antragstellerin in erster Instanz zusätzlich Kindesunterhalt geltend gemacht hat, in der Beschwerdeinstanz nur noch um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem Monat August 2021.
4Sie schlossen die Ehe im Dezember 2012. Aus dieser Ehe sind zwei gemeinsame Söhne hervorgegangen, nämlich der am 00.00.2012 geborene Sohn S. und der am 00.00.2016 geborene Sohn Y..
5Die Beteiligten trennten sich im August 2021. Die Antragstellerin zog mit den beiden Kindern aus der ehelichen Wohnung aus und bezog eine angemietete Wohnung.
6Der Antragsgegner blieb in der in seinem Eigentum stehenden ehelichen Immobilie wohnen. Im Laufe des Jahres 2021 nahm er verschiedene Umbaumaßnahmen in dieser Immobilie vor, um sodann einen Teil davon vermieten zu können. Seit Dezember 2021 erzielt er hieraus Mieteinnahmen in Höhe von zunächst 1.135,- €. Zu Januar 2023 stiegen die Einnahmen auf 1.235,- €.
7Er beteiligt sich an der Betreuung der bei der Antragstellerin lebenden Kinder in der Weise, dass beide Söhne an jedem zweiten Wochenende sowie immer von Montag auf Dienstag bei ihm sind.
8Der Antragsgegner war während der Ehe – von kurzen Elternzeiten abgesehen – durchgängig in Vollzeit abhängig beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2021 reduzierte er die Arbeitszeit auf 80 %. Seit Mai 2023 arbeitet er zu einem Anteil von 90 %.
9Die Antragstellerin war ursprünglich (..), ist in diesem Beruf aber berufsunfähig. Sie erhält seit dem Jahr 2007 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.112,18 €. Im Jahr 2017 erwarb sie einen Abschluss als (..). In der Folgezeit arbeitete sie stundenweise in ihrer Ausbildungspraxis und erzielte so Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als (..). Ihre durchschnittliche Arbeitszeit betrug Ende 2021 rund 12 Stunden pro Woche, von Januar bis Oktober 2022 dann etwa 18 Stunden pro Woche und schließlich ab Oktober 2022 rund 22 Stunden pro Woche.
10Die Antragstellerin hat in erster Instanz – neben dem im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegenständlichen Kindesunterhalt – rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum August 2021 bis April 2022 in Höhe von 6.423,67 € sowie laufenden Trennungsunterhalt ab Mai 2022 in Höhe von monatlich 1.619,81 € begehrt.
11Der Antragsgegner hat anerkannt, für die beiden Kinder Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes zu schulden. Weitergehenden Unterhalt schulde er aber nicht. Die Antragstellerin sei gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daneben haben die Beteiligten über verschiedene Abzugspositionen gestritten, unter anderem über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, welche der Antragsgegner zur Herstellung der Vermietbarkeit eines Teils seiner Immobilie getätigt hatte.
12Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Daneben hat es der Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt zugesprochen, und zwar für die Zeit von Juni bis August 2022 in Höhe von 480,- €, für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023 in Höhe von weiteren 3.724,- € sowie für die Zeit von August 2023 bis Januar 2024 in Höhe weiterer 3.114,- €. Für die Zeit ab Februar 2024 hat es den Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 804,- € verpflichtet. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
13Zur Begründung hat es ausgeführt: Auf Seiten des Antragsgegners sei dessen tatsächlich erzieltes Einkommen zu berücksichtigen. Die Reduzierung sei schon im März 2021 vereinbart worden und damit eheprägend. An Abzügen hat das Amtsgericht die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Positionen anerkannt. Schließlich sei dem Antragsgegner ein Wohnvorteil zuzurechnen sowie zu berücksichtigen, dass er ab Dezember 2021 Mieteinnahmen erziele.
14Übersichtsartig ist das Amtsgericht bezüglich des Antragsgegners von folgenden Werten ausgegangen:
152021 |
2022 |
2023 |
|
Einkünfte |
|||
Erwerbstätigkeit |
5.627,60 € |
4.958,79 € |
5.877,13 € |
Abzüge: |
|||
Lebensversicherung |
145,25 € |
145,25 € |
145,25 € |
Kita-Beiträge |
100,- € |
||
Steuernachzahlung 2020 |
117,17 € |
||
Kranken-/Pflegeversicherung |
1.022,- € |
1.026,88 € |
1.026,88 € |
Selbstbeteiligung Krankenversicherung |
80,- € |
80,- € |
80,- € |
Immobilienkredit |
1.078,- € |
1.556,71 € |
1.556,71 € |
Immobilienkredit |
481,25 € |
||
Fahrtkosten |
82,50 € |
83,75 € |
527,80 € |
Heilpädagogik S. |
75,- € |
||
Summe Abzüge |
3.106,17 € |
2.974,85 € |
3.508,98 € |
Weitere Einkünfte: |
|||
Mieteinnahmen |
ab 12/2021: 1.135,- € |
1.135,- € |
1.235,- € |
Wohnvorteil |
700,- € |
bis 8/22: 700,- € ab 9/22: 1.652,- € |
1.652,- € |
Hinsichtlich der Antragstellerin sei ab September 2022 nach Ablauf des Trennungsjahres ein fiktives Arbeitsentgelt von 1.800,- € netto monatlich zugrunde zu legen. Die Antragstellerin sei spätestens ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Sie habe sich schon im Jahr 2018 um einen Kassensitz als (..) beworben. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie ihre selbstständige Tätigkeit ausweite oder einer abhängigen Beschäftigung nachgehe. Jedenfalls könne sie höhere Einkünfte erzielen.
17Übersichtsartig ist das Amtsgericht hinsichtlich der Antragstellerin von folgenden Werten ausgegangen:
182021 |
2022 |
2023 |
|
Einkünfte |
|||
Erwerbstätigkeit |
648,55 € |
bis 8/22: 778,95 € ab 9/22: 1.800,- € |
1.800,- € |
Abzüge: |
|||
Beitrag R. Krankenkasse |
108,81 |
108,81 |
108,81 |
Beitrag O. Zusatzkrankenversicherung |
103,31 € |
103,31 € |
103,31 € |
Beitrag Rentenversicherung C. |
97,42 € |
97,42 € |
97,42 € |
Beitrag Versorgungswerk (..) |
258,40 € |
258,40 € |
258,40 € |
Zuzahlung Kita |
30,- € |
30,- € |
30,- € |
Summe Abzüge |
588,04 € |
588,04 € |
588,04 € |
Weitere Einkünfte: |
|||
Berufsunfähigkeitsrente |
1.112,18 € |
1.112,18 € |
1.112,18 € |
Bei seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Zahlungen des Antragsgegners berücksichtigt, welche dieser auf den Kindes- und Trennungsunterhalt erbracht hat. So zahlte der Antragsgegner im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2022 insgesamt 15.795,- €, wobei die Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass vorrangig die Ansprüche auf Kindesunterhalt erfüllt werden sollten. Durch diese Zahlung seien die Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt für den vorgenannten Zeitraum erloschen. Für den Zeitraum Juni bis August 2022 habe der Antragsgegner jeweils 632,- € monatlich auf den Trennungsunterhalt gezahlt. Bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von ursprünglich monatlich 792,- € bleibe in diesem Zeitraum ein Anspruch von monatlich 160,- €, insgesamt also 480,- €. Da der Antragsgegner im Zeitraum von September bis Dezember 2022 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 609,- € schulde, seien diese Ansprüche aufgrund der monatlichen Zahlung von jeweils 632,- € vollständig erfüllt. Im Zeitraum Januar bis Juli 2023 habe der Antragsgegner auf den Trennungsunterhalt monatlich 348,- € gezahlt. Da der Anspruch insgesamt monatlich 880,- € betrage, verbleibe ein monatlicher Anspruch von 532,- €, für sieben Monate also insgesamt 3.724,- €. Ab August 2023 verbleibe von einem monatlichen Anspruch in Höhe von 867,- € bei einer monatlichen Zahlung des Antragsgegners von 348,- € ein Anspruch von monatlich 519,- €, für sechs Monate bis einschließlich Januar 2024 also ein Betrag von 3.114,- €.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.
21Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
22Dabei greift er insbesondere die Höhe des vom Amtsgericht bei der Antragstellerin ab September 2022 angesetzten fiktiven Einkommens an. Hierzu trägt er vor, sie könne bei einer Vollzeittätigkeit ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 5.064,- € erzielen, was auch bei einer 80%-Tätigkeit noch einem Bruttolohn von 4.051,- € entspreche. Ausgehend davon sei ihr ein fiktives Nettogehalt von monatlich 2.628,42 € anzurechnen. Im Übrigen seien die Beiträge zum Versorgungswerk nicht mehr zu berücksichtigen. Denn wenn man schon der Antragstellerin ein fiktives Gehalt aus einer angestellten Tätigkeit zurechne, dann hätte sie in einem solchen Fall auch keine Beiträge an ein Versorgungswerk mehr leisten müssen. Schließlich müssten die Kosten der KiTA insoweit entfallen, als Y. im August 2022 eingeschult worden sei. Daneben erhebt er verschiedene Einwendungen hinsichtlich der Berechnung seines eigenen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Beschwerdebegründung vom 06.03.2024 (GA 705 ff.).
23Der Antragsgegner beantragt,
24die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurückzuweisen.
25Die Antragstellerin beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei ihr nicht zuzumuten, in eine abhängige Beschäftigung zu wechseln, weil in Kürze zu erwarten sei, dass sie einen Kassensitz erhalte und sich damit endgültig selbstständig machen könne. Aber auch eine Ausweitung ihrer schon stundenweise praktizierten selbstständigen Tätigkeit sei ihr wegen der Notwendigkeit zur Betreuung der Kinder nicht zuzumuten.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 13.05.2024 Bezug genommen.
29II.
30Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
31Zu Recht hat das Amtsgericht ihn für die Zeiträume Juni bis August 2022 sowie ab Januar 2023 zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Die dagegen vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
321.
33Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB. Seine Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
34Soweit die Beteiligten in erster Instanz zu dem genauen Zeitpunkt der Trennung unterschiedlich vorgetragen haben, haben sie im Senatstermin am 13.05.2024 unstreitig gestellt, dass die Trennung am 16.08.2021 erfolgte.
352.
36Der Bedarf der Antragstellerin leitet sich aus dem gemeinsamen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen beider Eheleute in der Trennungszeit ab.
37a)
38Hinsichtlich des unterhaltsrechtlichen Einkommens der Antragstellerin gilt:
39aa)
40Der Steuerbescheid für das Jahr 2021 weist Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer stundenweise ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit von 7.890,- € aus (GA 581). Für das Jahr 2022 ergibt sich aus dem Steuerbescheid ein Nettoverdienst von 9.347,- € (GA 610). Daraus ergibt sich ein Nettoverdienst von monatlich durchschnittlich 657,50 € im Jahr 2021 und von 778,92 € im Jahr 2022. Soweit der Antragsgegner pauschal bestritten hat, dass die Antragstellerin angesichts der ausgeübten Stundenzahl nur ein Erwerbseinkommen in dieser Höhe erzielt habe, war das angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten, vom Finanzamt überprüften Unterlagen unbeachtlich. Dass die Antragstellerin eine strafbare Steuerhinterziehung begangen haben soll, behauptet der Antragsgegner selbst nicht.
41Mangels eines Steuerbescheides oder auch nur einer Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2023 ist für diese Zeit der Wert aus 2022 fortzuschreiben.
42bb)
43Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt für die Zeit ab September 2022 die fiktive Zurechnung eines höheren Einkommens nicht in Betracht. Eine Obliegenheit, vollschichtig erwerbstätig zu sein, bestand für die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt und bis heute nicht.
44(1)
45Auch wenn § 1361 Abs. 2 BGB seinem Wortlaut nach nur vom „nicht erwerbstätigen Ehegatten“ spricht, ist anerkannt, dass die Vorschrift auch für solche Fälle gilt, in denen ein Ehegatte bis zur Trennung im Einverständnis des anderen Teils nur einer Teilzeittätigkeit nachging und diese ohne die Trennung jedenfalls nicht ausgeweitet hätte (BGH, Urteil vom 23.11.1983 – IVb ZR 21/82, FamRZ 1984, 149; Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 51).
46Die Frage, ob in solchen Fällen nach der Trennung unterhaltsrechtlich eine Ausweitung der Tätigkeit geschuldet ist, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung zu beantworten. Der bedürftige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Ehedauer und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 29.11.2000 – XII ZR 212/98, FamRZ 2001, 350).
47Abwägungskriterien sind in erster Linie die Notwendigkeit zur Betreuung gemeinschaftlicher Kinder sowie ferner das Alter und der Gesundheitszustand des Ehegatten (Wendl/Dose/Bömelburg, a.a.O., § 4 Rn. 36 ff.). Daneben ist auch die Dauer der Ehe ein in § 1361 Abs. 2 BGB genanntes Kriterium.
48(2)
49Diese Zumutbarkeitsabwägung führt hier dazu, dass der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin auch über das Trennungsjahr hinaus ihrer Erwerbsobliegenheit durch ihre Tätigkeit mit durchschnittlich 22 Wochenstunden genügte.
50Dabei hat der Senat durchaus bedacht, dass eine in der Ehe bereits ausgeübte Teilzeittätigkeit nach Ablauf des Trennungsjahres ohne besondere Umstände in der Regel zu einer Vollzeittätigkeit – in der Regel 40-Stunden-Woche – auszuweiten ist (vgl. statt vieler Senat, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 UF 143/12, FamRZ 2013, 959). Abweichendes kann sich indes aus der Notwendigkeit der Betreuung gemeinsamer Kinder ergeben (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 7/15, FamRZ 2016, 199).
51Das trifft hier zu. Der Antragstellerin ist weder eine Ausweitung ihrer selbstständigen Tätigkeit noch der Wechsel in eine angestellte Tätigkeit zumutbar.
52Eine Ausweitung der selbstständigen Tätigkeit über das Maß von 22 Wochenstunden hinaus ist der Antragstellerin jedenfalls unter den seit der Trennung bis heute bestehenden Umständen nicht zumutbar. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung durch den Senat anschaulich geschildert, dass sie morgens aus dem Haus gehe, nachdem beide Söhne aus dem Haus seien. Dadurch schaffe sie es unter Berücksichtigung der Fahrzeiten, um neun Uhr mit der Behandlung von Patienten zu beginnen. Montags arbeite sie dann bis in den Abend hinein, weil die Kinder beim Antragsgegner seien. An den anderen Tagen müsse sie dagegen am frühen Nachmittag wieder zuhause sein, und zwar vor allem deshalb, weil ihr Sohn S. aufgrund einer Lernschwäche erhebliche Betreuung bei den häuslichen Schulaufgaben benötige. Sie nutze die Zeit, bis Y. etwa gegen kurz nach drei nach Hause komme, um mit S. in Ruhe arbeiten zu können. Zwar bestehe theoretisch die Möglichkeit, dass Y. bis 16 Uhr in der Nachmittagsbetreuung bleibe. Dann wäre er aber ab 15 Uhr ganz alleine dort, weil sämtliche seiner Freunde um diese Zeit nach Hause gingen. Schließlich müsse sie an den Tagen von Dienstag bis Freitag auch deshalb nachmittags zuhause sein, weil die Kinder, die beide aktuell jeweils zwei Mal in der Woche Fußball spielen, dorthin gebracht werden müssten. Zwar gebe es am Donnerstag keine festen Termine der Kinder am Nachmittag. Auch dann falle aber oft etwas an, etwa Arztbesuche.
53Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände, deren Richtigkeit auch der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt hat, hält der Senat eine Ausweisung der Tätigkeit durch die Antragstellerin nicht für zumutbar. Gerade wegen der Lernschwäche des älteren Sohnes bedarf dieser einer intensiven Betreuung, was auch der Antragsgegner nicht bestritten hat. Hinzu kommt, dass auch der Antragsgegner selbst seine Erwerbstätigkeit um 10% reduziert hat, was von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren akzeptiert worden ist, um die Kinder an einem Tag der Woche zu betreuen. Da der Betreuungsaufwand der Antragstellerin ungleich höher ist, entspricht die vom Senat angenommene Teilerwerbstätigkeit im Ergebnis auch dem von den Beteiligten selbst angenommenen Betreuungsaufwand für beide Kinder.
54Ab wann angesichts der älter werdenden Kinder eine Ausweitung der Tätigkeit zumutbar ist, muss der Senat hier nicht entscheiden. Jedenfalls seit der Trennung und bis heute genügt die Antragstellerin ihrer Erwerbsobliegenheit.
55Keinesfalls zumutbar ist es für die Antragstellerin – entgegen der Auffassung des Antragsgegners –, in eine abhängige Beschäftigung zu wechseln. Grundsätzlich gilt zwar, dass dem Unterhaltsschuldner auch die Aufgabe einer selbstständigen Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Beschäftigung zumutbar sein kann (BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 1 UF 186/17, FamRZ 2018, 1311, juris Rn. 55; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2018 – 10 UF 22/16, NZFam 2018, 659). Hier gilt aber etwas Anderes. Wie die Antragstellerin nachvollziehbar ausgeführt hat, bietet ihr gerade die Selbstständigkeit eine Flexibilität bei ihren Arbeitszeiten, die sie in einer abhängigen Beschäftigung nicht hätte. So könne sie etwa Patienten auch einmal kurzfristig absagen, wenn etwa ein Kind erkrankt sei. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin nach ihren glaubhaften Angaben eine selbstständige Tätigkeit mit einer Kassenzulassung anstrebt und der Erwerb einer eigenen Praxis bei nahezu abgeschlossenen Verhandlungen in greifbare Nähe gerückt ist. Angesichts dessen kommt es in Betracht, dass sie zumindest einen Teil der von ihr gegenwärtig betreuten Patienten auch bei einer solchen Kassenzulassung weiter wird behandeln können.
56Nur am Rande ist anzumerken, dass bei einer Ausweitung der selbstständigen Tätigkeit jedenfalls die ernstliche Möglichkeit begründet würde, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer die Antragstellerin auf die entsprechend ausgeweitete Tätigkeit verweisen und dementsprechend die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen könne. Darauf kommt es hier aber nicht an.
57cc)
58Zusätzlich zu den bereits dargelegten Einkünften ist die von der Antragstellerin im hier in Rede stehenden Zeitraum durchgängig bezogene Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.112,18 € zu berücksichtigen.
59dd)
60Vom Einkommen der Antragstellerin ist Folgendes abzuziehen:
61(1)
62Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass Y. im August 2022 eingeschult worden ist. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die entsprechende Zuzahlung von 30,- € monatlich entfiel damit entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners ab Juni 2022.
63(2)
64Nicht durchgreifend ist hingegen der Einwand des Antragsgegners, die Beiträge zum Versorgungswerk müssten entfallen.
65Aus den oben aufgeführten Gründen ist der Antragstellerin eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ohnehin nicht zumutbar. Aber ganz abgesehen davon würden die Beiträge, anders als der Antragsgegner meint, bei einer solchen Angestelltentätigkeit auch nicht entfallen. Mitglied im Versorgungswerk ist jede (..) und jeder (..), der/die Mitglied der (..)kammer U. ist und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß § 6a HeilBerG können die (..)kammern die Kammermitglieder verpflichten, Mitglied eines eingerichteten Versorgungswerks zu werden. Eben diese Pflichtmitgliedschaft ist in § 8 der Satzung des Versorgungswerks vorgesehen. Danach ist Mitglied des Versorgungswerkes, wer am 01.01.2004 Mitglied der (..)kammer war und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
66Das Vorstehende hat der Senat in der Sitzung am 13.05.2024 mit den Beteiligten erörtert. Der Antragsgegner ist dem insoweit nicht entgegengetreten.
67(3)
68Wegen des von der Antragstellerin aufgebrachten ungedeckten Naturalunterhalts verweist der Senat auf die unten zum Einkommen des Antragsgegners gemachten Ausführungen.
69b)
70Hinsichtlich des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners gilt:
71aa)
72Einwendungen gegen die Berechnung seines durchschnittlichen monatlichen Nettolohns aus seiner abhängigen Beschäftigung hat der Antragsgegner nicht erhoben. Er verweist lediglich – zu Recht – darauf, dass die Tantieme für das Jahr 2023 nur in der Höhe anzusetzen ist, in der sie tatsächlich gezahlt wurde. Der Senat hat das bei der unten noch darzustellenden Berechnung berücksichtigt.
73bb)
74Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde auch Einwendungen gegen den Ansatz der von ihm erhaltenen Steuerrückzahlung von 156,26 € erhebt, dringt er damit nicht durch.
75Das Amtsgericht hat durchaus berücksichtigt, dass diese Steuererstattung sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren bezog. Es hat nämlich zutreffend die einzelnen Erstattungsbeträge von 838,- € einerseits und 665,12 € andererseits zugrunde gelegt und daraus rechnerisch richtig einen durchschnittlichen Betrag von 838,- € + 665,12 € = 1.503,12 € / 12 = 125,26 € ermittelt.
76Dass das Amtsgericht diese Beträge im Jahr 2023 als Einkommen angesetzt hat, weil die Erstattungen dem Antragsgegner auch in diesem Jahr zugeflossen sind („In-Prinzip“), ist nicht zu beanstanden. Beide Steuerbescheide datieren vom 20.10.2023, und der Antragsgegner selbst hat bestätigt, dass ihm die Erstattungen auch im Jahr 2023 zugeflossen sind (Schriftsatz vom 06.05.2024, dort S. 3).
77Abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung hat der Senat jedoch lediglich den Erstattungsbetrag für das Jahr 2021 von 838,- € als Einkommen aus Erwerbstätigkeit einbezogen, für welches dem Antragsgegner dementsprechend auch der Erwerbstätigenbonus zugutekommt. Denn dieser Erwerbstätigenbonus erstreckt sich auch auf eine Steuererstattung, soweit die aus einer Erwerbstätigkeit stammt (OLG München, Urteil vom 28.10.1992 – 12 UF 1034/92, FamRZ 1993, 328). Da die Vermietung erst im Dezember 2021 begann, schätzt der Senat (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 287 ZPO), dass die Steuererstattung für das Jahr 2021 aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit resultiert. Für das Jahr 2022 lässt sich dies demgegenüber für den Senat nicht feststellen, weil hier durchgängig neben dem Erwerbseinkommen auch Einnahmen aus Vermietung erzielt wurden.
78cc)
79Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist des Weiteren die vom Antragsgegner aus der Vermietung eines Teils der in seinem Eigentum stehenden Immobilie ab Dezember 2021 erzielte Miete zu berücksichtigen.
80Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass zunächst ab Dezember 2021 eine Miete von 1.135,- € erzielt wurde, die dann ab dem 01.01.2023 auf monatlich 1.235,- € stieg.
81dd)
82Zutreffend hat das Amtsgericht auf Seiten des Antragsgegners als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen auch die Nutzungen gewertet, welche der Antragsgegner aus seinem Vermögen dadurch zieht, dass er mietfrei in der in seinem Eigentum stehenden Immobilie wohnt.
83Ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Amtsgericht bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht auf den objektiven Wert der Immobiliennutzung abgestellt, sondern einen angemessenen Wert zugrunde gelegt hat. Es ist anerkannt, dass beim Trennungsunterhalt jedenfalls bis zum endgültigen Scheitern der Ehe grundsätzlich auf den angemessenen Wohnwert abzustellen ist, weil hier eine Verwertung der Immobilie nicht erwartet werden kann. Erst danach kann er mit dem objektiven Marktwert bemessen werden (dazu Wendl/Dose-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 548).
84Dieser angemessene Wohnwert ist danach zu bestimmen, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (Gerhardt, a.a.O., Rn. 486). Gegen den insoweit vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 700,- € monatlich haben sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren ebenso wenig gewandt wie gegen die Richtigkeit des ab September 2022 anzusetzenden objektiven Wertes von 1.652,- €.
85ee)
86Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners ist um unterhaltsrechtlich anzuerkennende Aufwendungen zu bereinigen.
87(1)
88Den mit der Beschwerde vorgebrachten Einwand des Antragsgegners, die Kosten der Krankenversicherung für ihn und die Kinder seien ab Januar 2024 auf 1.218,- € gestiegen, hat der Senat – weil die Antragstellerin es nicht bestritten hat – in die Berechnung einbezogen. Für die Jahre 2022 und 2023 waren die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 06.02.2023 (dort S. 5, GA 023) mitgeteilten Monatsbeiträge von 1.050,- € bzw. 1.100,- €, jeweils zuzüglich der Selbstbeteiligung, anzusetzen, die von der Antragstellerin nicht bestritten worden sind.
89Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die vom Antragsgegner in der privaten Krankenversicherung aufzubringende Selbstbeteiligung sehr wohl berücksichtigt. Es hat den Jahresbetrag von seinerzeit 960,- € auf die einzelnen Monate umgelegt und ist so rechtlich fehlerfrei zu einem abzuziehenden Betrag von monatlich 80,- € gelangt. Die Erhöhung des Selbstbehaltes zum 01.01.2024 hat der Senat wiederum in seine Berechnung eingestellt.
90Soweit die Antragstellerin ihrerseits geltend macht, es bestünde eine kostengünstigere Alternative darin, die Kinder über sie gesetzlich mitzuversichern, dringt sie damit nicht durch. Welche Kosten nach der Trennung für eine Krankenversicherung angemessen sind, richtet sich insbesondere auch danach, wie die Kinder zu Zeiten der intakten Ehe versichert waren. Hier ist unstreitig, dass sie über den gesamten Zeitraum privat über den Antragsgegner versichert waren. Dann aber ist eine Fortführung dieser Versicherungsform unterhaltsrechtlich angemessen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2012 – 3 UF 279/11, FamRZ 2013, 138).
91(2)
92Abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung hat der Senat bezogen auf die Aufwendungen für die Mietwohnung nicht lediglich die Kosten des Wasseranschlusses von 987,08 € als abzugsfähig anerkannt, sondern den gesamten vom Antragsgegner geltend gemachten Betrag von 6.768,51 €.
93Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass bei Investitionen in Wohneigentum danach zu unterscheiden ist, ob es sich um erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder nur um Aufwendungen für Ausbauten, Modernisierungen oder sonstige wertsteigernde Verbesserungen handelt (vgl. zB. BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2004 – XII ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159 unter Rn. 16). Denn wertsteigernde Maßnahmen bleiben im Vermögen des Pflichtigen erhalten, eben weil sie zu einer Wertsteigerung der in seinem Eigentum stehenden Immobilie führen.
94Etwas Anderes hat jedoch aus Sicht des Senats dann zu gelten, wenn die Aufwendungen für Immobilieneigentum gemacht werden, welches sodann vermietet wird und aus dem der Unterhaltsschuldner – wie hier – unterhaltsrechtliche Einkünfte erzielt. Denn es wäre unbillig, dem Unterhaltsschuldner die Einkünfte aus der Vermietung zuzurechnen, dafür gemachte Aufwendungen aber nicht anzuerkennen.
95Dabei kommt es nicht darauf an, ob – was die Antragstellerin durchgängig bestritten hat – die Kosten für die Herstellung der Vermietbarkeit „notwendig“ in dem Sinne waren, dass eine Vermietung ohne diese Aufwendungen wegen des Zustandes der Wohnung am Markt gar nicht möglich gewesen wäre. Denn unabhängig davon gilt, dass – was auch die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt hat – die Aufwendungen den Zustand der Immobilie verbessert haben, was regelmäßig zu einer höheren erzielbaren Miete führt. Wiederum wäre es in gleicher Weise unbillig, die erzielte Miete in voller Höhe anzurechnen und Aufwendungen, ohne die nur eine niedrigere Miete hätte erzielt werden können, außer Betracht zu lassen. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Investitionen sich nicht in der erzielten Miete niedergeschlagen hätten, hat auch die Antragstellerin nicht vorgebracht, sondern sich wie schon dargelegt darauf beschränkt zu bestreiten, dass die Aufwendungen für eine Herstellung der Vermietbarkeit „erforderlich“ waren. Aus den soeben genannten Gründen kommt es darauf aber nicht an.
96Der Senat hält es für sachgerecht, diese Kosten in der Weise zu berücksichtigen, dass sie auf die erzielten Mieteinnahmen anzurechnen sind. Dafür spricht, dass der Antragsgegner vorschüssige Investitionen getätigt hat, die dazu dienten, unterhaltsrechtlich relevante Einnahmen zu erzielen.
97Da es sich um einen Betrag von insgesamt 6.768,51 € handelt, führt dies dazu, dass die Mieteinnahmen von 1.135,- € monatlich für die Zeit von Dezember 2021 bis einschließlich April 2022 insgesamt aufgezehrt werden (5 * 1.135,- € = 5.675,- €). Für den Monat Mai 2022 waren die erzielten Mieteinnahmen dann noch um den verbleibenden Betrag von 6.768,51 € - 5.675,- € = 1.093,51 € zu reduzieren, so dass für diesen Monat Mieteinnahmen von 1.135,- € - 1.093,51 € = 41,49 € anzusetzen sind.
98(3)
99Die geltend gemachten Steuerberaterkosten sind abzugsfähig.
100Sie hängen mit der Erzielung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte zusammenhängen und sind daher nicht der rein privaten Lebensführung zuzurechnen. Anderes mag gelten, wenn von Vornherein feststeht, dass für ein bestimmtes Steuerjahr weder eine Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, juris Rn. 27). Davon kann hier indes keine Rede sein.
101Da sich die Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner mitgeteilte Höhe der Kosten (362,95 €) nicht gewandt hat, ergibt sich umgelegt auf einen Monat für das Jahr 2022 ein anteiliger Betrag von 30,25 €.
102(4)
103Abzugsfähig ist schließlich auch der vom Antragsgegner geschuldete und den Unterhaltsansprüchen der Antragstellerin im Rang vorgehende Kindesunterhalt.
104In diesem Zusammenhang ist schließlich zu berücksichtigen, dass die ausgehend von dem Einkommen des Antragsgegners ermittelten Kindesunterhaltsbeträge nicht dem jeweiligen Bedarf der beiden Kinder entsprechen. Dieser leitet sich vielmehr aus dem gemeinschaftlichen Einkommen beiden Eltern ab. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu Gunsten der Antragstellerin ein ungedeckter Naturalunterhalt der Kinder als Abzugsposition anzuerkennen. Er entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf der Kinder nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen der Beteiligten und dem vom Antragsgegner nach seinem Einkommen geschuldeten Unterhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 474/20 – FamRZ 2021, 1965, Rn. 34; BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20 – FamRZ 2022, 1366, Rn. 49 ff.).
105Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist, legt der Senat diese Rechtsprechung ungeachtet der dagegen in Schrifttum und Rechtsprechung vorgebrachten Bedenken (vgl. dazu zusammenfassend Schürmann, FamRZ 2023, 1081, 1087 f.) zugrunde. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat im Termin am 29.05.2024 mit den Beteiligten eingehend erörtert. Einwendungen haben sie nicht geltend gemacht.
106c)
107Insgesamt ergeben sich damit folgende Ansprüche der Antragstellerin:
108aa) August bis November 2021
109Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
657,50 € |
Nettogehalt |
5.627,60 € |
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
100,00 € |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuernachzahlung |
117,17 € |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.022,00 € |
Zuzahlung KiTa |
30,00 € |
Selbstbeteiligung |
80,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit 1 |
1.078,00 € |
Kredit |
0 |
Immobilienkredit 2 |
481,25 € |
Fahrtkosten |
82,50 € |
||
Summe Abzüge |
588,04 € |
Summe Abzüge |
3.106,17 € |
Bereinigtes Netto |
69,46 € |
Bereinigtes Netto |
2.521,43 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
62,51 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
2.269,29 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
700,00 € |
Summe Einkünfte |
1.174,69 € |
Summe Einkünfte |
2.969,29 |
Unged. Naturalunterhalt S.: Gemeins. Eink.: 4.143,98 € 7. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 504,50 € abzgl. 387,50 € |
117,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG (4. Eink.-gruppe, Herabstufung wegen 3 UH-Gl) |
387,50 € |
Unged. Naturalunterhalt Y.: 7. Eink.-gruppe, Alter 0-5: 425,50 € abzgl. 323,50 € |
102,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
323,50 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
955,69 € |
Einkommen nach KU |
2.258,29 € |
Summe Einkommen |
3.213,98 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
1.606,99 € |
||
Bedürftigkeit |
651,30 € |
||
Anteilig für 16 von 31 Tagen |
336,15 € |
Damit ergibt sich für August 2021 ein Anspruch der Antragstellerin von gerundet 336,- €, für die Monate September bis November 2021 ein Anspruch in Höhe von gerundet 651,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig, da ihm nach Abzug aller Unterhaltszahlungen noch ein Betrag von rund 1.900,- € verbleibt.
111bb) Dezember 2021 (Beginn der Mieteinnahmen)
112Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
657,50 € |
Nettogehalt |
5.627,60 € |
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
100,00 € |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuernachzahlung |
117,17 € |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.022,00 € |
Zuzahlung KiTa |
30,00 € |
Selbstbeteiligung |
80,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit 1 |
1.078,00 € |
Kredit |
0 |
Immobilienkredit 2 |
481,25 € |
Fahrtkosten |
82,50 € |
||
Summe Abzüge |
588,04 € |
Summe Abzüge |
3.106,17 € |
Bereinigtes Netto |
69,46 € |
Bereinigtes Netto |
2.521,43 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
62,51 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
2.269,29 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
700,00 € |
Mieteinnahmen |
1.135,00 € |
||
Abzgl. Kosten |
- 1.135,00 € |
||
Summe Einkünfte |
1.174,69 € |
Summe Einkünfte |
2.969,29 |
Ungedeckter Naturalunterhalt S. (504,50 € abzgl. 387,50 €) |
117,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG |
387,50 € |
Ungedeckter Naturalunterhalt Y. (425,50 € abzgl. 323,50 €) |
102,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
323,50 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
955,69 € |
Einkommen nach KU |
2.258,29 € |
Summe Einkommen |
3.213,99 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
1.606,99 € |
||
Bedürftigkeit |
651,30 € |
Damit ergibt sich für den Monat Dezember unverändert ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von gerundet 651,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Ihm verbleibt nach Abzug aller Unterhaltszahlungen noch ein Betrag von rund 1.600,- €.
114cc) Januar bis April 2022 (Neuer Durchschnittslohn, Steuerberaterkosten usw)
115Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
778,92 € |
Nettogehalt |
4.958,79 € |
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
0 € |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuerberaterkosten |
30,25 € |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.050,00 € |
Zuzahlung KiTa |
30,00 € |
Selbstbeteiligung |
80,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit |
1.556,71 € |
Kredit |
0 |
Fahrtkosten |
83,75 € |
Kosten Heilpädagogik |
75,00 € |
||
Summe Abzüge |
588,04 € |
Summe Abzüge |
3.020,96 € |
Bereinigtes Netto |
190,91 € |
Bereinigtes Netto |
1.937,83 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
171,82 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
1.744,05 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
700,00 € |
Mieteinnahmen |
1.135,00 € |
||
Abzgl. Kosten |
- 1.135,00 € |
||
Summe Einkünfte |
1.283,97 € |
Summe Einkünfte |
2.444,05 € |
Unged. Naturalunterhalt S. Gemeins. Eink.: 3.728,02 € 6. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 473,50 € abzgl. 368,50 €) |
105,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG (3. Eink.-gruppe, Herabstufung wegen 3 UH-Gl) |
368,50 € |
Unged. Naturalunterhalt Y. 6. Eink.-gruppe, Alter 0-5: 397,50 € abzgl. 306,50 € |
91,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
306,50 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
1.087,97 € |
Einkommen nach KU |
1.769,05 € |
Summe Einkommen |
2.857,02 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
1.428,51 € |
||
Bedürftigkeit |
340,54 € |
Damit ergibt sich für den Zeitraum von Januar bis April 2022 ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 341,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig (1.769,05 € - 1.280,- € = 489,05 €).
117dd) Mai 2022 (nur noch anteilige Vermietbarkeitskosten)
118Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
778,92 € |
Nettogehalt |
4.958,79 € |
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
0 € |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuerberaterkosten |
30,25 € |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.050,00 € |
Zuzahlung KiTa |
30,00 € |
Selbstbeteiligung |
80,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit |
1.556,71 € |
Kredit |
0 |
Fahrtkosten |
83,75 € |
Kosten Heilpädagogik |
75,00 € |
||
Summe Abzüge |
588,04 € |
Summe Abzüge |
3.020,96 € |
Bereinigtes Netto |
190,91 € |
Bereinigtes Netto |
1.937,83 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
171,79 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
1.744,05 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
700,00 € |
Mieteinnahmen |
1.135,00 € |
||
Abzgl. Kosten |
- 1.093,51 € |
||
Summe Einkünfte |
1.283,97 € |
Summe Einkünfte |
2.485,54 € |
Unged. Naturalunterhalt S. Gemeins. Eink.: 3.769,51 € 6. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 473,50 € abzgl. 368,50 €) |
105,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG (3. Eink.-gruppe, Herabstufung wegen 3 UH-Gl) |
368,50 € |
Unged. Naturalunterhalt Y. 6. Eink.-gruppe, Alter 0-5: 397,50 € abzgl. 306,50 € |
91,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
306,50 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
1.087,97 € |
Einkommen nach KU |
1.810,54 € |
Summe Einkommen |
2.898,51 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
1.449,25 € |
||
Bedürftigkeit |
361,28 € |
Damit ergibt sich für den Monat Mai ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 361,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig (1.810,54 € - 1.280,- € = 530,54 €)
120ee) Juni bis August 2022 (Wegfall KiTa-Kosten, Vermietbarkeitskosten)
121Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
778,92 € |
Nettogehalt |
4.958,79 € |
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
0 € |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuerberaterkosten |
30,25 € |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.050,00 € |
Zuzahlung KiTa |
0 |
Selbstbeteiligung |
80,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit |
1.556,71 € |
Kredit |
0 |
Fahrtkosten |
83,75 € |
Kosten Heilpädagogik |
75,00 € |
||
Summe Abzüge |
558,04 € |
Summe Abzüge |
3.020,96 € |
Bereinigtes Netto |
220,88 € |
Bereinigtes Netto |
1.937,83 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
198,82 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
1.744,05 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
700,00 € |
Mieteinnahmen |
1.135,00 € |
||
Summe Einkünfte |
1.310,97 € |
Summe Einkünfte |
3.579,05 € |
Unged. Naturalunterhalt S. Gemeins. Eink.: 4.890,02 € 9. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 582,50 € abzgl. 436,50 €) |
146,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG (6. Eink.-gruppe, Herabstufung wegen 3 UH-Gl) |
436,50 € |
Unged. Naturalunterhalt Y. 9. Eink.-gruppe, Alter 0-5: 492,50 € abzgl. 366,50 € |
126,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
366,50 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
1.039,00 € |
Einkommen nach KU |
2.776,05 € |
Summe Einkommen |
3.815,02 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
1.907,51 € |
||
Bedürftigkeit |
868,54 € |
Damit ergibt sich für den Zeitraum Juni bis August ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 869,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Ihm verbleibt nach Abzug aller Unterhaltspflichten ein Betrag von rund 1.900,- €.
123ff) September bis Dezember 2022 (obj. Wohnwert, neue Altersstufe Y.)
124Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
778,92 € |
Nettogehalt |
4.958,79 € |
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
0 € |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuerberaterkosten |
30,25 € |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.050,00 € |
Zuzahlung KiTa |
0 |
Selbstbeteiligung |
80,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit |
1.556,71 € |
Kredit |
0 |
Fahrtkosten |
527,80 € |
Kosten Heilpädagogik |
75,00 € |
||
Summe Abzüge |
558,04 € |
Summe Abzüge |
3.465,01 € |
Bereinigtes Netto |
220,88 € |
Bereinigtes Netto |
1.493,78 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
198,79 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
1.344,40 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
1.652,00 € |
Mieteinnahmen |
1.135,00 € |
||
Summe Einkünfte |
1.310,97 € |
Summe Einkünfte |
4.131,40 € |
Unged. Naturalunterhalt S. Gemeins. Eink.: 5.442,37 € 10. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 618,50 € abzgl. 473,50 €) |
145,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG (7. Eink.-gruppe, Herabstufung wegen 3 UH-Gl) |
473,50 € |
Unged. Naturalunterhalt Y. 10. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 618,50 € abzgl. 473,50 € |
145,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
473,50 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
1.020,97 € |
Einkommen nach KU |
3.184,40 € |
Summe Einkommen |
4.205,37 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
2.102,69 € |
||
Bedürftigkeit |
1.081,72 € |
Damit ergibt sich für den Zeitraum September bis Dezember 2022 ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 1.082,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Ihm verbleibt nach Abzug aller Unterhaltspflichten ein Betrag von mehr als 2.000,- €.
126gg) Januar bis Dezember 2023 (Durchschnittslohn Antragsgegner usw)
127Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
778,92 € |
Nettogehalt |
5.933,51 € |
Steuererstattung 2021 |
69,83 € |
||
Summe Einnahmen |
6.003,34 € |
||
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
0 € |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuerberaterkosten |
0 € |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.100,00 € |
Zuzahlung KiTa |
0 |
Selbstbeteiligung |
80,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit |
1.556,71 € |
Kredit |
0 |
Fahrtkosten |
527,80 € |
Kosten Heilpädagogik |
33,33 € |
||
Summe Abzüge |
558,04 € |
Summe Abzüge |
3.443,09 € |
Bereinigtes Netto |
220,88 € |
Bereinigtes Netto |
2.560,25 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
198,79 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
2.304,23 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
1.652,00 € |
Mieteinnahmen |
1.235,00 € |
||
Steuererstattung 2022 |
55,43 € |
||
Summe Einkünfte |
1.310,97 € |
Summe Einkünfte |
5.246,66 € |
Unged. Naturalunterhalt S. Gemeins. Eink.: 6.457,66 € 12. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 759,- € abzgl. 639,- €) |
120,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG (10. Eink.-gruppe, Herabstufung wegen 3 UH-Gl) |
639,00 € |
Unged. Naturalunterhalt Y. |
120,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
639,00 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
1.070,97 € |
Einkommen nach KU |
3.968,66 € |
Summe Einkommen |
5.039,63 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
2.519,82 € |
||
Bedürftigkeit |
1.448,84 € |
Damit ergibt sich für das Jahr 2023 ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 1.449,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Ihm verbleibt nach Abzug aller Unterhaltspflichten ein Betrag von mehr als 2.000,- €.
129hh) ab Januar 2024 (Krankenversicherungskosten, Wegfall Steuererstattung)
130Antragst. |
Antragsg. |
||
Einnahmen |
Einnahmen |
||
Nettogehalt |
778,92 € |
Nettogehalt |
5.933,51 € |
Abzüge |
|||
Beiträge R. |
108,81 € |
Lebensversicherung |
145,25 € |
Zusatzvers. O. |
103,31 € |
KiTa-Beiträge |
0 |
G. Versicherung |
97,42 € |
Steuerberaterkosten |
0 |
Versorgungswerk |
248,50 € |
Kranken-/Pflegevers. |
1.218,00 € |
Zuzahlung KiTa |
0 |
Selbstbeteiligung |
83,00 € |
Fahrtkosten |
0 |
Immobilienkredit |
1.556,71 € |
Kredit |
0 |
Fahrtkosten |
527,80 € |
Kosten Heilpädagogik |
33,33 € |
||
Summe Abzüge |
558,04 € |
Summe Abzüge |
3.564,09 € |
Bereinigtes Netto |
220,88 € |
Bereinigtes Netto |
2.369,42 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
198,79 € |
Abzgl. Erwerbstätigenbonus |
2.132,48 € |
Weitere Einkünfte |
|||
BU-Rente |
1.112,18 € |
Wohnvorteil |
1.652,00 € |
Mieteinnahmen |
1.235,00 € |
||
Summe Einkünfte |
1.310,97 € |
Summe Einkünfte |
5.019,48 € |
Unged. Naturalunterhalt S. Gemeins. Eink.: 6.330,48 € 11. Eink.-gruppe, Alter 6-11: 801,- € abzgl. 669,- €) |
132,00 € |
Unterhalt S. nach Einkommen des AG (9. Eink.-gruppe, Herabstufung wegen 3 UH-Gl) |
669,00 € |
Unged. Naturalunterhalt Y. |
132,00 € |
Unterhalt Y. nach Einkommen des AG |
669,00 € |
Einkommen nach Kindesunterhalt |
1.046,97 € |
Einkommen nach KU |
3.681,48 € |
Summe Einkommen |
4.728,45 € |
||
Bedarf bei Halbteilung |
2.364,23 € |
||
Bedürftigkeit |
1.317,25 € |
Damit ergibt sich ab Januar ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 1.317,- €. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Ihm verbleibt nach Abzug aller Unterhaltspflichten ein Betrag von mehr als 2.000,- €.
132c)
133Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.
134aa)
135Zwar liegt der vom Senat ermittelte Trennungsunterhalt, den der Antragsgegner im Zeitraum von August 2021 bis einschließlich Mai 2022 schuldete, in einigen Monaten unter dem Betrag, den das Amtsgericht als Trennungsunterhalt ermittelt hat. Für diesen Zeitraum hat das Amtsgericht den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch aber ohnehin wegen Erfüllung abgewiesen. Rückforderungsansprüche sind seitens des Antragsgegners in diesem Verfahren nicht geltend gemacht.
136bb)
137Für die Zeit von Juni bis Dezember 2022 kommt der Senat durchweg zu einem geschuldeten Trennungsunterhalt, der über demjenigen liegt, den das Amtsgericht ermittelt hat.
138Hier wäre zudem noch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsgegner nicht, wie vom Amtsgericht aber zugrunde gelegt, für die Zeit von Juni bis Dezember 2022 monatlich 632,- € und dann ab Januar 2023 bis einschließlich Januar 2024 monatlich 348,- € auf den Trennungsunterhalt gezahlt hat. Vielmehr ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von beiden Beteiligten übereinstimmend vorgetragen worden und war also unstreitig, dass der Antragsgegner ab Juni 2022 monatlich insgesamt 1.055,- € zahlte, und zwar auf den Trennungs- und Kindesunterhalt zusammen.
139Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss, der insoweit mit der Beschwerde nicht angegriffen und daher teilweise rechtskräftig ist, den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt auf 414,50 € + 346,50 € = 761,- € für die Zeit von Juni bis August 2022 sowie auf 2 * 473,50 € = 947,- € für die Zeit von September bis Dezember 2022 festgesetzt. Das bedeutet, dass keineswegs, wie vom Amtsgericht aber zugrunde gelegt, monatlich ein gezahlter Betrag von 632,- € auf den Trennungsunterhalt entfiel.
140Letztlich kann all das hier aber dahinstehen. Denn da die Antragstellerin weder ein eigenes Rechtsmittel noch Anschlussbeschwerde eingelegt hat, kam eine Abänderung zu ihren Gunsten ohnehin nicht in Betracht.
141cc)
142Entsprechendes gilt für das Jahr 2023 und den Monat Januar 2024.
143Auch hier liegen die vom Senat ermittelten Beträge, in deren Höhe Trennungsunterhalt geschuldet ist, deutlich über den vom Amtsgericht ermittelten Beträgen.
144Im Übrigen entfiel auch hier nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, eine vom Antragsgegner erbrachte Teilzahlung von 348,- € auf den Trennungsunterhalt. Es war im Senatstermin zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsgegner seine monatlichen Zahlungen auf Trennungs- und Kindesunterhalt ab Januar 2023 bis einschließlich Januar 2024 auf 1.367,- € erhöhte. Gleichzeitig hat ihn das Amtsgericht für das Jahr 2023 – insoweit wie dargelegt rechtskräftig – zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 2 * 639,- € = 1.278,- € verpflichtet. Wiederum folgt daraus, dass nur ein deutlich geringerer Teil als 348,- € auf den Trennungsunterhalt anzurechnen ist.
145Letztlich kann das aber wiederum dahinstehen, weil eine Abänderung zu Gunsten der Antragstellerin ohnehin nicht in Betracht kommt.
146dd)
147Für die Zeit ab Februar 2024 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung eines Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich 804,- € verpflichtet. Wiederum hat es ungeachtet des vom Senat ermittelten höheren Betrages bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben, weil die Antragstellerin kein Rechtsmittel eingelegt hat.
148Soweit der Antragsgegner ab Februar 2024 unstreitig den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag gezahlt hat, geschah dies ersichtlich nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, weil er im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerade die Abweisung des Trennungsunterhaltsanspruchs begehrt hat. Eine Erfüllung der Ansprüche der Antragstellerin im Sinne von § 362 BGB lag deshalb in diesen Zahlungen nicht.
149III.
150Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswertes aus § 51 Abs. 1 FamGKG.
151Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
152Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).