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1.Kann dem dringenden Handlungsbedarf auch mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und der Einrichtung einer Vormundschaft gem. § 1773 Abs. 1 BGB Genüge getan werden, stellt dies im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel dar.
2.Gem. § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können.
1.Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindeseltern V. T. und M. T. für das Kind P. T., geboren am 00.00.2013, ruht, soweit sie nicht bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 08.09.2023 den Kindeseltern entzogen wurde.
2.Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Kreisjugendamt D. benannt.
3.Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
4.Der Antrag zum Umgangsausschluss wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht Siegen verwiesen.
5.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
6.Der Wert für das Verfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Das betroffene Kind P. T., geboren am 00.00.2013, ging – neben drei weiteren Kindern - aus der Ehe der Kindeseltern V. und M. T. hervor. Die Kindesmutter reiste mit den vier Kindern am 00.00.2022 aus der H. in das Bundesgebiet ein. Der Aufenthaltsort des Kindesvaters ist unbekannt. Die drei hier nicht betroffenen Kinder B. T., geboren am 00.00.2020, I. T., geboren am 00.00.2010 und U. T., geboren am 00.00.2007, leben mittlerweile wieder in der H..
4Bis zum 08.08.2022 hatte P. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter und wurde sodann – nach einer anonymen Gefährdungsmeldung und nach Überprüfung durch das örtlich zuständige Jugendamt - zunächst mit Einverständnis der Kindesmutter in Obhut genommen. Dieses Einverständnis zog die Kindesmutter mit Schreiben vom 26.08.2022 wieder zurück und widersprach der Fremdunterbringung von P.. Im Rahmen des sodann eingeleiteten Hauptsacheverfahrens zur elterlichen Sorge entzog das Amtsgericht Siegen nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und Anhörung aller Beteiligter – mit Ausnahme des nicht erreichbaren Kindesvaters – den Kindeseltern mit Beschluss vom 08.09.2023 (Az.: 15 F 1088/22) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger.
5Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die unter dem 10.01.2024 zurückgenommen wurde, da der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter keinen Kontakt zu ihr herstellen und die Beschwerde daher nicht hat begründen können.
6Mit Schreiben vom 01.12.2023 beantragt das Jugendamt Kreis D., im Wege der einstweiligen Anordnung den Kindeseltern auch die Teilbereiche der elterlichen Sorge betreffend schulische Angelegenheiten und Vermögenssorge zu entziehen und auch insoweit eine Vormundschaft für P. einzurichten. Zur Begründung führt es aus, die Kindesmutter habe in der Zeit vom 26.09.2023 bis zum 28.11.2023 durch den regionalen sozialen Dienst (RSD) nicht mehr erreicht werden können. Die Kindesmutter habe zuvor angegeben, für ca. 3 Wochen in die H. fahren zu wollen, sei dann aber erst deutlich später wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Ab dem 04.12.2023 wolle die Kindesmutter wieder in die H. reisen, wobei unklar sei, wann sie wieder nach Deutschland komme. Es gebe immer wieder akut den Bedarf, für P. Entscheidungen zu treffen. So sei das Mädchen zwischenzeitlich nicht krankenversichert gewesen und es seien Entscheidungen bezüglich P.s Schulbesuch zu treffen. Auch habe die Kindesmutter gegenüber ihrer Verfahrensbevollmächtigten angegeben, ihre Wohnung in Deutschland auflösen zu wollen, so dass auch die zukünftige Erreichbarkeit nicht gewährleistet sei.
7Mit weiterem Schreiben vom 19.12.2023 hat das Jugendamt überdies im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, den Umgang der Kindesmutter mit P. auszuschließen und zur Begründung ausgeführt, die Kindesmutter sei in die H. ausgereist und es fehle ihr an Mitwirkungsbereitschaft. Die Kindesmutter stelle ihre Bedürfnisse vor die des Kindes, beeinflusse P. in ihrem Loyalitätskonflikt und zeige keinerlei Einsichtsfähigkeit.
8Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, ein Entzug der elterlichen Sorge sei nicht erforderlich, es genüge vielmehr, das Ruhen derselben festzustellen gem. § 1674 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf den Umgangsantrag, sei ein Ausschluss nicht erforderlich, da die Kindesmutter ihre elterliche Sorge sowieso nicht ausüben könne und daher Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen müsse, wenn sie einen Umgangskontakt mit P. herstellen wolle. Eine Begleitung der Kontakte durch (…)-sprachiges Personal oder einen entsprechenden Dolmetscher könne einer etwaige Beeinflussung des Mädchens durch die Mutter entgegenwirken. Abgesehen davon dürften regelmäßige Telefonate zwischen der Kindesmutter und P. technisch und organisatorisch durchführbar sein.
9II.
10Der Antrag auf den Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren ist zulässig, allerdings nur insoweit begründet, als dass das Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB festzustellen ist. Für den Antrag auf Umgangsausschluss ist das Oberlandesgericht sachlich unzuständig.
111.
12Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts über den Antrag des Jugendamtes des Kreises D. hinsichtlich der elterlichen Sorge in erster Instanz zu entscheiden, ergibt sich aus dem Hauptsacheverfahren Amtsgericht Siegen, Az.: 15 F 1088/22, welches nach Beschwerdeeinlegung unter dem Aktenzeichen 4 UF 142/23 beim Oberlandesgericht geführt worden ist. Denn gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG wechselt die funktionale Zuständigkeit für ein einstweiliges Anordnungsverfahren, wenn die Hauptsache vor dem Beschwerdegericht anhängig ist und die Verfahrensgegenstände identisch sind (vgl. Kohlenberg in Johannsen/ Henrich/ Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 50 Rn. 6; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2019, 18 UF 254/18, juris Rn. 10).
13a)
14Die erforderliche Kongruenz der Verfahrensgegenstände liegt hier vor, auch wenn das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren jeweils unterschiedliche Teilbereiche der elterlichen Sorge betrifft, denn es handelt sich jeweils um die gleiche Kindschaftssache „elterliche Sorge“ i.S.d. § 151 FamFG (vgl. Rahm/ Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand 11/2022, Abschnitt C Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2016, 13 UF 20/16, juris Rn. 2; Zöller/ Feskorn, 21. Aufl. 2022, § 50 FamFG Rn. 3).
15b)
16Anhängigkeit beim Beschwerdegericht im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt ab dem Zeitpunkt vor, in welchem die Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht nach § 64 Abs. 1 FamFG eingeht und sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht bzw. der Einlegung der Rechtsbeschwerde (vgl. BeckOK FamFG/ Schlünder, Stand 01.11.2023, § 50 Rn. 14; Musielak/ Borth/ Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 50 Rn. 5; Kohlenberg in Johannsen/ Henrich/ Althammer, aaO; BT-Drucks. 16/6308, S. 200, linke Spalte).
17Mit der Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.01.2024 endet die Zuständigkeit für das hier in Rede stehende einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge beim Oberlandegericht nicht. Vielmehr bleibt das Oberlandesgericht auch dann zuständig, wenn es das Hauptsacheverfahren vor der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits abgeschlossen hat. Es gilt insoweit die perpetuatio fori entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. Dose/ Kraft, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 4. Aufl. 2018, Kap. 3.2. Rn. 146; Kohlenberg in Johannsen/ Henrich/ Althammer, § 50 FamFG, Rn. 6; Prüttung/ Helms/ Dürbeck, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 50 Rn.6).
182.
19Für den Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts im einstweiligen Anordnungsverfahren besteht hingegen keine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Denn zwar ist dieser Antrag beim Oberlandesgericht eingegangen mit Schriftsatz vom 19.12.2023 und damit vor der Beschwerderücknahme in dem Hauptsacheverfahren 4 UF 142/23. Die sachliche Zuständigkeitskonzentration setzt jedoch – wie oben bereits ausgeführt – einen identischen Verfahrensgegenstand voraus. Daran fehlt es hier, da es sich jeweils um unterschiedliche Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG handelt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2016, 13 UF 20/16, juris Rn. 2; Prütting/ Helms/ Dürbeck, § 50 Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2010, 15 UF 38/10, juris Rn. 4; Zöller/ Feskorn, aaO). Zur Vermeidung weiteren Zeitablaufs und im Sinne des wohlverstandenen Interesses der Beteiligten hat der Senat den Antrag des Jugendamtes Kreis D. wegen sachlicher Unzuständigkeit daher an das Amtsgericht Siegen zur weiteren Veranlassung verwiesen.
203.
21Der Antrag auf teilweisen Entzug der elterlichen Sorge ist nur insoweit begründet, als das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen ist. Im Übrigen ist er – jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand – unbegründet.
22a)
23Der seitens des Jugendamts beantragte Entzug der elterlichen Sorge ist anhand der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB zu prüfen. Danach hat das Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
24b)
25Grundvoraussetzung jeden staatlichen Eingriffs in die elterliche Personensorge ist die Gefährdung des Kindeswohls. Diese ist zu bejahen bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 21.09.2022, XII ZB 150/19, juris Rn. 21). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 149/16, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2023, 1 UF 112/22, juris Rn. 10). Nicht erforderlich ist, dass der Schaden bereits eingetreten ist (vgl. Grüneberg/ Götz, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1666 Rn. 8). Das Kindeswohl muss jedoch nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein, da es nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates gehört, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2014, 1 BvR 3121/13, juris Rn. 18).
26c)
27Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, BGH, Beschluss vom 22.01.2014, XII ZB 68/11, juris Rn. 20).
28Der staatliche Eingriff muss sich also als geeignet, erforderlich und angemessen zeigen, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020, 1 BvR 528/19, juris Rn. 30). Daran fehlt es hier. Denn dem seitens des Jugendamts als dringend glaubhaft dargelegten Handlungsbedarf für P. kann auch mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und der Einrichtung einer Vormundschaft gem. § 1773 Abs. 1 BGB Genüge getan werden.
29Diese Maßnahme stellt im Vergleich zum beantragten Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel dar. Denn sobald die Kindeseltern wieder erreichbar sind, endet das Ruhen der elterlichen Sorge und die Kindeseltern können ihr Sorgerecht wieder ausüben, wohingegen der Entzug der elterlichen Sorge solange Bestand hat, bis ein Familiengericht die elterliche Sorge wieder auf die Kindeseltern bzw. hier die Kindesmutter zurück überträgt. Erforderlich ist, dass die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und die Bestellung des Jugendamtes zum Amtsvormund für P. T. – nach den maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Das ist hier der Fall.
30aa)
31Eine Vormundschaft über einen Minderjährigen ist gem. § 1773 Abs. 1 BGB grundsätzlich dann anzuordnen, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Nicht sorgeberechtigt sind Eltern, denen die Sorge entzogen wurde oder deren Sorge ruht (vgl. Grüneberg/ Götz, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1773 Rn. 3).
32bb)
33Da sich das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB nicht kraft Gesetzes ergibt, ist eine entsprechende familiengerichtliche Feststellung erforderlich (vgl. Erman/ Döll, BGB, 17. Aufl. 2023, § 1674 Rn. 1; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearb. 2020, § 1674 Rn. 3). Gem. § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können. Dabei ist eine bloße physische Abwesenheit nicht für ausreichend zu erachten, wenn die Eltern – sei es durch einen Elternteil, sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Ausübung der elterlichen Sorge – ihre Kinder gut versorgt wissen und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004, XII ZB 80/04, juris Rn. 9; Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1674 Rn. 3; Erman/ Döll, aaO Rn. 2; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearb. 2020, § 1674 Rn. 11). Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, welche andere Person der Elternteil mit der Ausübung seines Teils der elterlichen Sorge betraut hat. Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, sei es etwa infolge langfristiger Inhaftierung oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege, sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluss auf die Ausübung des Sorgerechts, ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 9 und 10).
34cc)
35Nach diesen Maßstäben ist hier das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen. Denn die Kindeseltern von P. sind unbekannten Aufenthaltes. Auch P. kennt den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht und hat auch keine gesicherten Kontaktmöglichkeiten zu ihnen. Die Kindesmutter hat sich zudem, auch als sie sich noch in Deutschland aufgehalten hat, hinsichtlich Absprachen mit dem Jugendamt als unzuverlässig erwiesen. Eine Einbindung der Kindeseltern in Entscheidungen das Kind betreffend ist daher nicht möglich. Auch das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt vor, denn insoweit hat das Jugendamt glaubhaft vorgebracht, dass für P. Entscheidungen zu treffen sind, die ein Zuwarten auf eine eventuelle Rückkehr der Kindeseltern bzw. deren Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt unverantwortbar machen.
36Bedenken hinsichtlich der Eilbedürftigkeit bestehen im Hinblick auf das bereits beendete Hauptsacheverfahren auch bezogen auf § 42 SGB VIII nicht.
37III.
38Die Kostenentscheidung folgt aus 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die Wertfestsetzung aus §§ 41, 45 FamGKG.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
41Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).