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Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Dabei ist regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.10.2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Schwelm –wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 302,27 € festgesetzt.
Gründe:
2A.
3Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren im Rahmen der Folgesache Güterrecht vom Antragsgegner Auskunft hinsichtlich seiner Erwerbseinkünfte sowie seines Vermögens und die Vorlage von Belegen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die Beteiligten haben am 00.00.2005 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen.
5Der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.02.2023 ihren ursprünglich gestellten Stufenantrag auf Auskunftserteilung aktualisiert sowie erweitert und darin unter a) umfassende Auskunft zum Erwerbseinkommen, unter b) zum Vermögen am 28.02.2023, unter c) zu etwaigen Fremdunterbringungskosten hinsichtlich der Kinder sowie unter d) die Belegung der Auskünfte vom Antragsgegner verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
6Der Antragsgegner hat demgegenüber geltend gemacht, die Auskunft im Wesentlichen bereits erteilt zu haben.
7Das Familiengericht hat mit dem angegriffenen Teilbeschluss den Antragsgegner dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen
8über sein Vermögen am 28.02.2023 durch Vorlage eines spezifizierten Verzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte, sowie,
9ob und in welcher Höhe er für die Fremdunterbringung der gemeinsamen Kinder staatlicherseits zu Ersatzleistungen herangezogen wurde und aktuell herangezogen wird.
10Ferner ist er verpflichtet worden, die Auskünfte durch Vorlage
11der im Zeitraum 31.03.2022 bis 28.02.2023 ergangenen Steuerbescheidesowiedie für den vorgenannten Zeitraum abgegebenen Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen, Übersichten und Erläuterungen und dazu ergangener Steuerbescheide zu belegen.
12Im Übrigen hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen.
13Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.
14Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 03.11.2023 zugestellten Beschluss mit seiner am 15.11.2023 eingegangenen begründeten Beschwerde.
15Er ist der Ansicht, der Beschluss sei teilweise rechtswidrig, da ein Anspruch auf die verlangte Auskunft zum Vermögen nicht bestehe und er die Auskunftsverpflichtung im Übrigen erfüllt habe.
16Er beantragt,
17den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern, soweit er darin verpflichtet wird, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 28.02.2023 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte.
18Die Antragstellerin hat sich nicht zur Beschwerde geäußert.
19Der Berichterstatter hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 07.12.2023 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, weil der Beschwerdewert den Betrag von 600,- € nicht übersteige. Dem ist der Antragsgegner entgegen getreten. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht sei aufgrund seiner vorläufigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf 1.500,00 € von einer zulassungsfreien Beschwerde ausgegangen. Der Senat müsse deshalb eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Auskunft zum Vermögensstamm nur verlangt werden könne, wenn der Unterhaltsschuldner auch diesen einzusetzen habe, was hier nicht der Fall sei.
20Zudem seien die Kosten für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung für 2023 als den Verfahrenswert erhöhend zu berücksichtigen. Das Amtsgericht habe ihn zur Vorlage dieser Erklärung verpflichtet.
21Außerdem sei ein Steuerberater für die Erstellung der Vermögensaufstellung erforderlich, was weitere Kosten verursache. Er, der Antragsteller sei beruflich und privat stark eingespannt und damit zeitlich nicht in der Lage die Aufstellung zu fertigen.
22Ferner seien die Kosten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung erhöhend zu berücksichtigen. Dem angegriffenen Beschluss fehle die notwendige Vollstreckungsfähigkeit, da er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil die Steuererklärungen noch gar nicht vorlägen.
23Letztlich sei der vom Familiengericht vorläufig festgesetzte Verfahrenswert zu niedrig angesetzt.
24B.
25Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58, 61, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 600,- € nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
26Es ist weder von der Beschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht noch anderweitig erkennbar, dass die Erfüllung der tenorierten Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtungen des Antragsgegners in Summe Kosten von mehr als 600,00 € verursacht. Hierzu im Einzelnen:
27I.
28Die für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwer des Antragsgegners, der sich mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen wendet, ist höchstens mit 302,27 € zu bemessen.
291.
30Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat vollumfänglich angeschlossen hat, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH FamRZ 2021, 770, m.w.N.). Im Rahmen der Bewertung des Interesses sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in die Bewertung mit einzubeziehen. Der Wert der Beschwer ist dabei vom Senat nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 8).
31a)
32Zunächst ist – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, das hier vom Antragsgegner nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, – regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 6).
33Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH FamRZ 2007, 714; FamRZ 2002, 666). Dies gilt auch, soweit eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen besteht. Der Auskunftspflichtige ist grundsätzlich nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er dazu selbst in der Lage ist (BGH FamRZ 2009, 595); eine Pflicht, Vermögensgegenstände begutachten zu lassen, besteht nicht.
34aa)
35Dass der Antragsgegner nicht im Stande wäre, die geforderte Auskunft selbst zu erteilen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
36bb)
37Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 6; 2021, 770, 771 Rn. 11; 2015, 838; 2013, 105), wie es hier der Fall ist. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, a.a.O.).
38Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH FamRZ 2023, 771, 772 Rn. 6; 2021, 770, 771 Rn. 11; 2020, 1572 Rn. 9 m. w. N.).
39Eine entsprechende Abweichung wird vom Antragsteller weder mit Substanz behauptet noch ist sie sonst ersichtlich. Der Hinweis, er sei beruflich und privat stark eingespannt ist in der Sache inhaltslos. Zudem geht der Bundesgerichtshof von einer Erstellung in der Freizeit aus. Dass der Antragsgegner keinerlei Freizeit mehr hat, wiederspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist zudem weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
40Hinsichtlich des regelmäßigen Zeitaufwandes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dementsprechend hier ein Stundensatz von 4,- € (§ 20 JVEG) zugrunde zu legen, so dass sich selbst bei einem – aus Sicht des Senats großzügig bemessenen – Zeitaufwand von 10 Stunden, lediglich ein Betrag von 40,00 € ergibt.
41b)
42Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zusatzkosten, die durch die notwendige Einschaltung von Dritten, z.B. eines Steuerberaters entstehen, im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2016, 116; Beschluss v. 25.10.2023 – XII ZB 250/22 –, juris), führt dies vorliegend zu keiner anderen Bewertung.
43Zwar behauptet der Antragsgegner, einen Steuerberater für die verlangte Vermögensauskunft als auch hinsichtlich der verlangten Steuerunterlagen einschalten zu müssen. Dies ist allerdings zum einen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, noch in der Sache zutreffend.
44aa)
45Hinsichtlich der Einschaltung eines Steuerberaters für die Erstellung der Vermögensauskunft kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die pauschale Behauptung, er sei beruflich und privat stark eingespannt, kann die Einschaltung eines Steuerberaters nicht begründen.
46bb)
47Hinsichtlich der im angegriffenen Beschluss vorgesehenen Belegvorlage verkennt der Antragsgegner, dass er nach dem eindeutigen Wortlaut nur im Zeitraum 31.03.2022 bis 28.02.2023 „ergangene“ Steuerbescheide vorzulegen hat. Die Ausführungen hinsichtlich der Vorlage noch zu erwirkender Steuerbescheide liegen demzufolge neben der Sache.
48Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Vorgabe, für den vorgenannten Zeitraum „abgegebene“ Einkommenssteuererklärungen nebst Anlagen und dazu „ergangene“ Steuerbescheide vorzulegen.
49Dementsprechend können Kosten für die Erstellung der bislang noch nicht erstellten Steuererklärungen den Beschwerdewert nicht erhöhen, da diese Unterlagen gerade nicht vorzulegen sind. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage der Kausalität, da der Antragsgegner die Einkommenssteuererklärungen nicht wegen der im angegriffenen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung, sondern aus steuerrechtlichen Gründen zu erstellen hat.
50c)
51Soweit auch die zur Erfüllung der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kosten, wie etwaige Kopierkosten, zu dem Aufwand gehören, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst (BGH FamRZ 2019, 1440 Rn. 13), führt dies vorliegend zu keiner Erhöhung der Beschwer. Denn zu diesen Kosten hat sich der Antragsgegner auch nach dem Hinweis, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte, in keiner Weise geäußert.
52d)
53Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich weiterhin werterhöhend auswirkt, wenn der Verpflichtete nicht existente Belege erstellen (vgl. BGH FamRZ 2018, 1762 Rn. 11 und FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.) oder gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen oder gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne vollstreckbaren Inhalt zur Wehr setzen zu müssen (BGH FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 m.w.N.). Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftspflichtige gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 7; 2021, 770 Rn. 12 m. w. N., 2022, 649 Rn. 13 ff. m. w. N.).
54aa)
55Ob es sich um einen Titel ohne vollstreckbaren Inhalt handelt oder die Erfüllung einer unmöglichen Leistung verlangt wird, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur nach Vornahme der gebotenen Auslegung des Titels festgestellt werden (BGH FamRZ 2019, 1440 Rn. 16; 2018, 1934 Rn. 25 m.w.N.). Ergibt die Auslegung, dass nur die bereits existenten Belege beziehungsweise diejenigen vorzulegen sind, die einen konkreten Bezug zu der zu erteilenden Auskunft haben, fehlt es an einer Unmöglichkeit der Belegvorlage. So liegt der Fall hier.
56(1)
57Wie bereits dargelegt, hat das Amtsgericht den Antragsgegner nur zur Vorlage vorhandener Unterlagen verpflichtet, so dass keine Unmöglichkeit vorliegt.
58(2)
59Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Entscheidung auch hinsichtlich der Belegvorlage ausreichend bestimmt.
60Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BGH FamRZ 2021, 770, 771 Rn. 15; 2020, 1572 Rn. 11). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. BGH FamRZ 2021, 770, 771 Rn. 15; 2019, 1442 Rn. 14 m.w.N.).
61Vorliegend sind die in einem bestimmten Zeitraum ergangenen Steuerbescheide sowie die in diesem Zeitraum abgegebenen Einkommenssteuererklärungen nebst Anlagen und die dazu ergangenen Steuerbescheide vorzulegen. Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit bestehen insoweit aus Sicht des Senats nicht.
62bb)
63Im Ergebnis kann der Senat die Frage, ob es sich vorliegend um einen Titel ohne vollstreckbaren Inhalt handelt oder die Erfüllung einer unmöglichen Leistung verlangt wird, allerdings dahinstehen lassen. Denn selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass sich die Beschwer erhöht, weil die titulierte Verpflichtung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen keinen vollstreckbaren Inhalt hat und er sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzten muss, wird der Wert von 600,00 € nicht überschritten.
64Abzustellen ist insoweit darauf, welche Kosten dem Antragsgegner entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der titulierten Auskunfts- und Belegvorlagepflicht zur Wehr zu setzen (vgl. BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 12).
65Im Verfahren der Zwangsvollstreckung fallen gemäß § 18 Nr. 13 RVG i. V. m. VV RVG 3309, 3310 bis zu 0,6 Anwaltsgebühren zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (VV RVG 7000 ff.) an. Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die Vorlage der Unterlagen für die Antragstellerin hat. Nach § 42 Abs. 1 FamGKG wäre von einem Bruchteil des Betrages auszugehen, den sie sich als Zugewinnausgleich erhofft, der allerdings nochmals zu reduzieren wäre, weil es nicht um die Auskunft selbst geht, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen. Da die Antragstellerin keine Angaben zu ihren Begehrensvorstellungen gemacht hat und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der erwartete Zugewinnausgleichanspruch bestimmen ließe, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zugrunde zu legen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 12; 2021, 770 Rn. 18).
66Für die Abwehr etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ist danach ein Betrag in Höhe von 262,27 € (0,6 Geb. nach einem Wert von 5.000,- € = 200,40 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zur Beschwer des Antragstellers hinzuzusetzen (vgl. insoweit die Berechnung OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1442, bestätigt von BGH FamRZ 2023, 721, 722 f. Rn. 14). Zu diesem Wert gelangt der Antragsgegner auch selbst.
67In der Summe mit dem oben bereits ermittelten Betrag ergibt sich damit eine Beschwer von unter 302,27 €.
68II.
69Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Familiengericht auch nicht von einer Anfechtbarkeit seiner Entscheidung ausgegangen und besteht für den Senat auch keine Notwendigkeit die Beschwerde zuzulassen.
701.
71Unzutreffend ist bereits die Annahme des Antragsgegners, dass Familiengericht habe sich aufgrund der Festsetzung des vorläufigen Verfahrenswertes auf 1.500,00 € keine Gedanken über die Zulassung der Beschwerde gemacht und sei von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen.
72Denn das Familiengericht hat zutreffend die bereits dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, wonach der Verfahrenswert des Auskunftsstufenantrags für die Bestimmung der Beschwer des Auskunftspflichtigen ohne jede Bedeutung ist. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob – wie der Antragsgegner meint – die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes unzutreffend, da zu niedrig, ist.
73Darüber hinaus hat das Familiengericht seine Entscheidung nicht begründet. Wenn es aber von einer Beschwerdemöglichkeit ausgegangen wäre, hätte eine Begründung der Entscheidung erfolgen müssen, ansonsten die Entscheidung im Beschwerdeverfahren mangels Begründung aufgehoben und zurückverwiesen worden wäre.
74Zudem hat das Familiengericht die Beschwerde auch nicht gemäß § 61 Abs. 2 FamFG ausdrücklich zugelassen und auch in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die notwendige Beschwer hingewiesen.
752.
76Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt auch eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den Senat nicht in Betracht. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden. Denn der Senat ist schon nicht befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen (BGH FamRZ 2014, 1445 Rn. 9). Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt, dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten.
77Etwas Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600,00 € übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (BGH FamRZ 2014, 1445 Rn. 10; 2011, 882 Rn. 14; FamRZ 2012, 961 Rn. 6). Unter diesen Umständen kann dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nämlich nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beschwerde nicht zulassen wollte, da es nach seiner Vorstellung von einer 600,00 € übersteigenden Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig sich keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen musste (BGH FamRZ 2014, 1445 Rn. 10).
78Eine solche Konstellation liegt aber – wie bereits dargelegt – hier nicht vor, was sich insbesondere an der fehlenden Begründung des Beschlusses zeigt.
79C.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
81Rechtsbehelfsbelehrung:
82Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.