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Erteilt der Kunde seiner Bank den Auftrag, von seinem (insofern keine Deckung aufweisenden) Girokonto bei einem Drittinstitut einen Betrag per Lastschrift zugunsten seines bei der Bank (zum Zwecke app-gestützter Wertpapierhandelsgeschäfte) abgeschlossenen Verrechnungskontos einzuziehen und findet in dem von der Bank genutzten Datenverarbeitungsprozess vor der Gutschrift des Betrages auf dem Verrechnungskonto keine irgendwie geartete Prüfung der Bonität des Kunden statt, fehlt es an der für das Tatbestandsmerkmal der „unbefugten“ Datenverwendung i. S. v. § 263a StGB erforderlichen „Irrtums-“ bzw. „Täuschungsäquivalenz“.
Für das (für die Annahme eines versuchten Computerbetruges erforderliche) Vorliegen des Tatentschlusses zur Verwirklichung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bedarf es spiegelbildlich zu dem vorgenannten Maßstab der Vorstellung des Täters, dass er im Zuge der Datenverwendung Ansätze zur Kontrolle überwindet bzw. dass solche Ansätze im Verarbeitungsprozess zumindest vorhanden sind.
Sollten sich bereits bei der Eröffnung des Verrechnungskontos Anknüpfungspunkte dafür ergeben, dass eine Gutschrift nach Lastschrifteinzug seitens der Bank mit der Voraussetzung entsprechender Kontodeckung verbunden wurde, vermag dies u. U. die Annahme einer „unbefugten“ Datenverwendung infolge der später im Einzelnen erteilten Lastschriftermächtigung zu rechtfertigen. Insofern bedarf es eingehender Feststellungen des erkennenden Gerichts dazu, ob sich solche Kontrollansätze bereits aus den Umständen der Kontoeröffnung und etwaigen in diesem Zuge akzeptierten Vertragsbedingungen, erfolgten Versicherungen, Erklärungen o. Ä. ergeben.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht – Schöffengericht – Detmold hat den Angeklagten mit Urteil vom 29.08.2023 (4 Ls-44 Js 1031/22-37/23) vom Vorwurf des Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in drei Fällen „aus tatsächlichen Gründen“ freigesprochen.
4Auf die am 31.08.2023 beim Amtsgericht eingegangene Berufung der Staatsanwaltschaft Detmold hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 18.04.2024 (25 NBs-44 Js 1031/22-55/23) das Urteil des Amtsgerichts Detmold „abgeändert“ und den Angeklagten wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
5In diesem Urteil hat das Landgericht Detmold folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
6„Im August 2022 lud der Angeklagte sich die App T. herunter, die als eine Art Börsenmakler oder Vermögensverwalter fungiert, über den Wertpapiere gekauft und verkauft werden können. Um die App zu nutzen, muss der Kunde ein Verrechnungskonto bei der K. Bank eröffnen, das ausschließlich dem Kauf von Wertpapieren dient und auf das ausschließlich zu diesem Zweck per Lastschrifteinzug oder Überweisung Gelder vom Girokonto des Kunden gebucht werden, die dann zum Kauf von Wertpapieren, der über die App in Auftrag gegeben und durch die Bank ausgeführt wird, verwendet werden können.
7Am 18.08.2022 eröffnete der Angeklagte über die App das Verrechnungskonto Nr. N01 bei der K. Bank. Bei Eröffnung des Kontos gab er an, dass zur Ausführung etwaiger Käufe zu verwendende Gelder von seinem Konto bei der J. Bank mit der IBAN N02 per Lastschrift eingezogen werden sollten.
81.
9Am 24.08.2022 erteilte der Angeklagte über die App mehrere Aufträge, von seinem genannten Girokonto bei der J. Bank einen Betrag von insgesamt 5.301,00 € per Lastschrift einzuziehen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass das Konto bei der J. Bank keine entsprechende Deckung aufwies und die Lastschrift daher nicht würde eingelöst werden können. Er hoffte jedoch, dass die K. Bank ihm den Betrag dennoch auf dem Verrechnungskonto gutschreiben würde, so dass er diesen zum Kauf von Wertpapieren würde einsetzen können, bevor auffiel, dass die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte.
10Tatsächlich wurde der Betrag dem Verrechnungskonto des Angeklagten automatisch gutgeschrieben, ohne dass zuvor eine irgendwie geartete Prüfung stattfand. Noch am selben Tag sowie am Folgetag nutzte der Angeklagte das auf dem Verrechnungskonto verbuchte Guthaben zum Kauf von Wertpapieren. Am 29.08.2022 rief die J. Bank die Lastschriften mangels Deckung zurück.
112.
12Am 29.08.2022 erteilte der Angeklagte über die App den Auftrag, von dem genannten Konto bei der J. Bank einen Betrag von weiteren 2.000,00 € per Lastschrift einzuziehen. Dabei war dem Angeklagten auch diesmal bewusst, dass sein Konto bei der J. Bank keine entsprechende Deckung aufwies und die Lastschrift daher nicht würde eingelöst werden können. Er hoffe jedoch, dass die K. Bank ihm erneut den Betrag auf dem Verrechnungskonto gutschreiben würde, so dass er diesen zum Kauf von Wertpapieren würde einsetzen können, bevor auffiel, dass die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte. Tatsächlich wurde der Betrag dem Verrechnungskonto des Angeklagten automatisch gutgeschrieben, ohne dass zuvor eine irgendwie geartete Prüfung stattfand. Noch am selben Tag nutzte der Angeklagte das auf dem Verrechnungskonto verbuchte Guthaben zum Kauf von Wertpapieren. Am 31.08.2022 rief die J. Bank die Lastschriften mangels Deckung zurück.
133.
14Am 19.08.2022 eröffnete der Angeklagte über die App das Verrechnungskonto Nr. N03 bei der K. Bank. Bei Eröffnung gab er an, das zur Ausführung etwaiger Käufe zu verwendende Gelder von seinem Konto bei der V. Bank mit der IBAN N04 per Lastschrift eingezogen werden sollten. Am 26.08.2022 erteilte der Angeklagte über die App den Auftrag, von dem genannten Konto bei der V. Bank einen Betrag von 250.000,00 € per Lastschrift zugunsten des Verrechnungskontos N03 einzuziehen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass sein Konto bei der V. Bank keine entsprechende Deckung aufwies und die Lastschrift daher nicht würde eingelöst werden können. Er hoffte jedoch, dass die K. Bank erneut den Betrag auf dem Verrechnungskonto gutschreiben würde, so dass er diesen zum Kauf von Wertpapieren würde einsetzen können, bevor auffiel, dass die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte. Tatsächlich wurde der Betrag dem Verrechnungskonto automatisch gutgeschrieben, ohne dass zuvor eine irgendwie geartete Prüfung stattfand. Am 29.08.2022 setzte die T., die der Angeklagte in diesem Fall mit dem Kauf von Aktien von dem eingezogenen Geld beauftragt hatte, den Betrag zum Kauf entsprechender Wertpapiere ein. Am 30.08.2022 rief die V. Bank die Lastschriften mangels Deckung zurück.
15Nach Rückruf der Lastschriften betrieb die K. Bank den Verkauf der Wertpapiere. Aufgrund von Kursverlusten konnte jedoch durch den Verkauf nicht die gesamte Summe erzielt werden. Auf dem Konto Nr. N01 verblieb nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 €, auf dem Konto Nr. N03 verblieb ein Fehlbetrag von 6.287,46 €.
16Der Angeklagte wollte sich auf diesem Wege Geldmittel verschaffen, um in der App mit Wertpapieren spekulieren zu können. Dabei war ihm bewusst, dass das Risiko bestand, dass infolge von Kursverlusten die Mittel zur Rückgabe der Lastschriften auf seinem Verrechnungskonto nicht mehr vorhanden sein könnten und der K. Bank infolge der Verpflichtung zur Rückgabe der Lastschrift ein finanzieller Schaden entstehen würde.“
17Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht ferner auszugsweise Folgendes festgehalten:
18„Dass der Betrag seitens der K. Bank ohne jegliche Prüfung oder Kontrolle gutgeschrieben werden würde, wusste der Angeklagte nicht.“
19Dies zugrunde gelegt, hat das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Computerbetruges (§§ 263a Abs. 1 StGB, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23, 53 StGB) angenommen. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Computerbetruges hat die Strafkammer mit der Begründung einer fehlenden „Irrtumsäquivalenz“ abgelehnt, da sich nach der Aussage eines vernommenen Zeugen in dem seitens der K. Bank eingesetzten Datenverarbeitungsprozess „keinerlei Ansätze einer Kontrolle der Bonität“ gefunden hätten.
20Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 02.05.2024 dem Verteidiger des Angeklagten am 14.05.2024 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit am 22.04.2024 beim Landgericht Detmold eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt und diese mit weiterem, am 16.05.2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
21Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 03.07.2024 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
22II.
23Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 SPO) und hat mit der erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts – zumindest vorläufig – Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold (§§ 349 Abs. Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
24Der Schuldspruch wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen (§§ 263a Abs. 1 StGB, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23, 53 StGB) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch insoweit nicht.
251.
26Auf der Grundlage der – bislang – getroffenen Feststellungen hat das Landgericht zwar zu Recht eine Strafbarkeit wegen vollendeten Computerbetruges i. S. v. § 263a Abs. 1 StGB abgelehnt.
27Ausweislich der aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen zum Tatgestehen fand in dem von der K. Bank genutzten Datenverarbeitungsprozess (jedenfalls) nach Erteilung der „Aufträge“ zum Lastschrifteinzug und vor der Gutschrift der in Rede stehenden Beträge auf dem Verrechnungskonto keine irgendwie geartete Prüfung der Bonität des Angeklagten statt. Vielmehr wurden die Beträge dem Konto des Angeklagten „automatisch“ gutgeschrieben. Dies zugrunde gelegt, fehlt es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – an der für das Tatbestandsmerkmal der „unbefugten“ Datenverwendung i. S. v. § 263a StGB erforderlichen „Irrtums-“ bzw. „Täuschungsäquivalenz“ des Geschehensablaufs.
28Eine Verwendung von Daten ist nach der von der ganz überwiegenden – und auch vom Senat vertretenen – Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur dann i. S. d. § 263a Abs. 1 StGB „unbefugt“, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (vgl. BGH NJW 2013, 2608, 2610; NJW 2002, 905, 906; NStZ 1992, 180; Senatsbeschluss vom 07.04.2020, 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, beck-online; OLG Hamm NStZ 2014, 275, 276; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Fischer StGB, 71. Aufl. 2024, § 263a Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 263a Rn. 13, 13a; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 a Rn. 9). Diese sog. „betrugsspezifische Auslegung“ entspricht der gesetzgeberischen Intention, wonach der Anwendungsbereich des § 263a StGB durch die Struktur- und Wertegleichheit des Computerbetruges mit dem Betrugstatbestand bestimmt ist. Mit der Einführung des § 263a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die infolge technischen Fortschritts dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betruges menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von Computern gerade fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit darüber hinaus war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität [2. WiKG], Bt-Dr. 10/318, 19; und zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 07.04.2020, a. a. O.).
29Um die danach erforderliche Vergleichbarkeit zu § 263 StGB in Fällen des elektronischen Zahlungsverkehrs sicherzustellen, ist für die Täuschungsäquivalenz dabei nicht auf einen fiktiven Bankangestellten abzustellen, der die Interessen des Zahlungsdienstleisters im Rahmen der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs umfassend wahrzunehmen hat, sondern auf das Vorstellungsbild eines Angestellten, der sich nur mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft bzw. für die sich auch im Computerprogramm Ansätze zur Kontrolle finden (vgl. BGH NJW 2002, 905, 906; Senatsbeschluss vom 07.04.2020, a. a. O.; OLG Hamm NStZ 2014, 275, 276; Fischer, a. a. O.).
30Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es vorliegend bei den über die App am 24.08.2022, 26.08.2022 und 29.08.2022 ausgelösten Lastschrifteinzügen an der Betrugsähnlichkeit. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die in Rede stehenden Beträge dem Verrechnungskonto ohne „irgendwie geartete Prüfung“ „automatisch“ gutgeschrieben. Ansätze einer Kontrolle der Bonität des Angeklagten fanden sich – jedenfalls in diesem konkreten Datenverarbeitungsabschnitt – nicht. Mangels danach eingeschalteter – wie auch immer gearteter – zu überwindender „Hürde“ hätte sich auch ein fiktiver Bankangestellter zumindest an diesem Punkt nicht mit der Frage der Bonität des Angeklagten befasst bzw. eine ausreichende Bonität als Voraussetzung für die Gutschrift nicht in sein Vorstellungsbild aufgenommen.
31Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hat das Landgericht demnach zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Computerbetruges verneint.
322.
33Soweit die Strafkammer allerdings aufgrund der objektiv fehlenden Täuschungsäquivalenz eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen angenommen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insofern tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme einer über die objektiv vorliegenden Umstände, allein nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten vorhandenen Tatbestandsverwirklichung (i. S. einer „überschießenden Innentendenz“) nicht. Voraussetzung der Versuchsstrafbarkeit i. S. des erforderlichen Wissenselements ist es, dass sich der Täter Umstände vorstellt, bei deren Verwirklichung der volle Unrechtstatbestand eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens erfüllt wäre (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, a. a. O., § 22 Rn. 15). Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe bedarf es für das Vorliegen des Tatentschlusses zur Verwirklichung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB demnach der Vorstellung des Täters, dass er im Zuge der Datenverwendung Ansätze zur Kontrolle (i. S. der zu fordernden Täuschungsäquivalenz) überwindet bzw. dass solche Ansätze im Verarbeitungsprozess zumindest vorhanden sind. Entsprechendes hat das Landgericht allerdings gerade nicht festgestellt, sondern im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich festgehalten, dass der Angeklagte schlicht nicht wusste, dass die Beträge ohne jegliche Prüfung oder Kontrolle gutgeschrieben werden würden.
34Dass der Angeklagte sich einen Prüfungsansatz im Datenverarbeitungsprozess (irrigerweise) vorstellte bzw. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, ergibt sich aus den Feststellungen hingegen nicht. Nur in diesem Fall wären allerdings die Voraussetzungen eines strafbaren „untauglichen“ Versuchs infolge eines sog. „umgekehrten Tatbestandsirrtums“ erfüllt. In einem solchen Irrtum befindet sich der Täter, wenn er sich einen Umstand – hier das Vorhandensein von Kontrollansätzen –, an dessen Fehlen die Vollendung des vorgestellten Tatbestandes scheitert, als gegeben vorstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1996, 4 StR 389/96; NJW 1997, 750; BGH, Urteil vom 20.09.2007, 3 StR 274/07; NStZ 2008, 214), wobei insofern bedingter Vorsatz genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1996, a. a. O.; BGH, Beschl. vom 09.01.2020, 4 StR 324/19, NStZ 2020, 402; MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, StGB § 22 Rn. 44; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 263a Rn. 24).
35Im Übrigen hält die durch das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Annahme, dass der Angeklagte nicht wusste, dass die Gutschriften ohne jegliche Kontrolle oder Prüfung erfolgen würde, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
36Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widersprüche oder erhebliche Lücken aufweist oder mit Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht vereinbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.09.2016, III-4 RVs 107/16, juris; sowie Senatsbeschuss vom 08.06.2017, III-4 RVs 64/17, juris). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Wege er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Der Tatrichter ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten herleiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005, 2 StR 311/05, juris).
37Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe keine Kenntnis von einer fehlenden Prüfung oder Kontrolle gehabt, als lückenhaft und ist nicht frei von Widersprüchen.
38Wie das Landgericht zu der Überzeugung von einem fehlenden entsprechenden Wissen des Angeklagten gelangt ist, bleibt offen. Nähere Ausführungen hierzu hätten sich allerdings insbesondere unter Berücksichtigung der festgestellten zeitlichen Abläufe der Transaktionen aufgedrängt.
39Der Angeklagte erteilte die ersten „Aufträge“ zum Lastschrifteinzug am 24.08.2022, woraufhin – trotz fehlender Deckung – die entsprechende Gutschrift erfolgte und er noch am selben Tag sowie am Folgetag das verbuchte Guthaben zum Kauf von Wertpapieren nutzte. Vor diesem Hintergrund durfte der Angeklagte – dem die fehlende Deckung seines Kontos bei der J. Bank bewusst war – womöglich bereits nach der ersten erfolgten Gutschrift davon ausgehen, dass im Zuge der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto gerade keine Prüfung seiner Bonität stattgefunden hatte. Der ohne nähere Begründung gezogene Schluss, dass er – auch zum Zeitpunkt der späteren, am 26.08.2022 sowie am 29.08.2022 erteilten Einzugsaufträge – nicht wusste, dass keine Prüfung oder Kontrolle stattfindet, erweist sich angesichts seines Bewusstseins von der fehlenden Deckung und dennoch am 24.08.2022 erstmals erfolgter Gutschrift nicht als widerspruchsfrei. Jedenfalls hätte sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten – unter getrennter Betrachtung der einzelnen Transaktionen – aufgedrängt.
40Mangels entsprechender Feststellungen im landgerichtlichen Urteil lässt sich aus Sicht des Senats nicht ausschließen, dass sich (im Vorstellungsbild des Angeklagten) insofern Unterschiede daraus ergaben, dass er die Aufträge zum Lastschrifteinzug zu Lasten verschiedener Konten (bei der J. Bank bzw. bei der V. Bank) erteilte.
41Entsprechende Erörterungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Dieser Mangel ist auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010, 4 StR 260/10 m. w. N., juris).
423.
43Aus Sicht des Senats ist – mangels tiefergehender Feststellungen zu den Umständen der Kontoeröffnunge – ebenfalls nicht auszuschließen, dass unter Heranziehung etwaiger, bereits im Zuge der Eröffnung der Verrechnungskonten über die App akzeptierter Vertragsbedingungen, erfolgter Versicherungen, Erklärungen o. Ä. doch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich im Datenverarbeitungsprozess – wie auch immer geartete – Ansätze einer Überprüfung der Bonität des Angeklagten finden (und der Angeklagte diese kannte bzw. ihre Existenz zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm).
44So hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass „der Angeklagte wusste, dass Geschäftsgrundlage grundsätzlich war, dass Lastschrifteinzüge nur unter der Voraussetzung beauftragt würden, dass auf dem Konto eine entsprechende Deckung vorhanden war, und dass die Beauftragung gegenüber einer natürlichen Person daher konkludent die Erklärung enthalten hätte, dass sein Konto entsprechend gedeckt sei.“ Konkrete Angaben dazu, wie das Landgericht zu dieser Erkenntnis gelangt ist, finden sich im Urteil allerdings nicht.
45Sollten sich bereits bei der Eröffnung der Verrechnungskonten Anknüpfungspunkte dafür ergeben haben, dass eine Gutschrift nach Lastschrifteinzug seitens der K. Bank mit der Voraussetzung entsprechender Kontodeckung verbunden wurde, vermag dies ggfs. die Annahme einer „unbefugten“ Datenverwendung infolge der später im Einzelnen erteilten Lastschriftermächtigungen zu rechtfertigen. In diesem Fall wäre es vom Vorstellungsbild eines – stellvertretend für das Computerprogramm gedachten – fiktiven Bankangestellten umfasst, dass spätere Transaktionen nur unter der (vorgeschaltet abgeprüften) Voraussetzung der Bonität zu erfolgen hätten. Sofern in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen hierzu und auch dazu, dass der Angeklagte entsprechende Anknüpfungspunkte kannte (bzw. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm), getroffen werden können, würde dies die Annahme der erforderlichen Täuschungsäquivalenz und damit eine Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges tragen (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 15.06.2005, 2 StR 30/05, NJW 2005, 3008, beck-online zur Strafbarkeit wegen Betruges bei zweckwidrigem Einsatz von Lastschriften zur Beschaffung von Kreditmitteln [statt als Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs]).
46Die Annahme der Strafkammer, dass der K. Bank bereits durch die Gutschriften der Beträge ein Vermögensschaden in Form einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ entstand, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, weil dem Angeklagten bis zum Zeitpunkt der Rücklastschrift die Möglichkeit des Zugriffs auf das Guthaben offenstand (vgl. BGH, NStZ 2022, 681, beck-online; Schönke/Schröder/Perron, a. a. O., § 263 Rn. 144; MüKoStGB/Hefendehl/Noll, a. a. O., § 263a Rn. 181).
47Ebenso liegt – wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat – auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die erforderliche Bereicherungsabsicht vor. Danach wollte der Angeklagte sich durch die Handlungen finanzielle Mittel verschaffen, um diese zum Erwerb von Wertpapieren verwenden zu können. Das so angestrebte und letztlich generierte Guthaben stellt die Kehrseite der schadensgleichen Vermögensgefährdung der Bank dar und war damit – auch nach der Vorstellung des Angeklagten – stoffgleich (vgl. Schönke/Schröder/Perron, a. a. O, § 263a Rn. 29, § 263 Rn. 168).
48Um dem neuen Tatrichter eine lückenlose und widerspruchsfreie Feststellung zum Tatgeschehen i. S. d. obigen Ausführungen zu ermöglichen, waren die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO).