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Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
2Das Landgericht Münster hat den Angeklagten wegen des von ihm mit dem linken Arm ausgeführten sog. „Hitlergrußes“ zu Recht nach §§ 86, Abs. 1, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,- EUR verurteilt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Ausführung des sog. „Hitlergrußes“ auch mit dem linken Arm als strafbare Verwendung einer nationalsozialistischen Grußform zu ahnden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.1995, Az. 2 BvR 674/95, juris). Dem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.03.2003, Az. 5St RR 20/03, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2010, Az. 1 Ss 103/10, juris). Der Senat schließt sich dieser gefestigten Rechtsprechung an und weist mit Blick auf das Revisionsvorbringen im vorliegenden Verfahren ergänzend auf Folgendes hin: Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung einen Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) des Angeklagten abgelehnt und – ebenso rechtsfehlerfrei – einen vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten angenommen, der nach Maßgabe von §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gerade keine Strafmilderung rechtfertigt. Der Angeklagte konnte sich insbesondere angesichts der Schutzrichtung des § 86a StGB nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe „absichtlich nur den linken Arm benutzt“, um „linke Verfassungsfeinde“ zu provozieren. § 86a StGB soll verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007, Az. 3 StR 486/06, juris; s. auch Senatsurteil vom 27.06.2023, Az. III - 4 ORs 46/23, NStZ 2023, 749). Der vom Angeklagten mit dem linken Arm ausgeführte „Hitlergruß“ ist auch nicht etwa ein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung, sondern gerade das, was die Vorschrift des § 86a StGB verhindern soll, denn sie soll einer Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen und Grußformen zuvorkommen, indem diese aus allen Kommunikationsmitteln verbannt werden (sog. „kommunikatives Tabu“).