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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 65/24

Datum:
05.03.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 65/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0305.3WS65.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 208/23
Schlagworte:
Vorführung des Untergebrachten über eine JVA, Organisations- und Ausgestaltungsermessen
Normen:
StPO § 463 Abs. 5 S. 2, Abs. 3; § 454 Abs. 1; StGB § 67d Abs. 6, Abs. 2
Leitsätze:

Die Maßregelvollzugsklinik hat bzgl. der Art und Weise der Vorführung des Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen. Eine Verschubung des Untergebrachten über eine Justizvollzugsanstalt mit einer Übernachtung dort ist grundsätzlich möglich, wenn dem Untergebrachten durch diese Verfahrensweise keine psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Nachteile hierdurch drohen und der Therapieerfolg nicht gefährdet wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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