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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 466/24

Datum:
21.01.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 466/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0121.3WS466.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 61 StVK 96/24
Schlagworte:
Widerruf der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung, Berechnung der Überprüfungsfrist nach Widerruf
Normen:
StGB § 67g; StGB § 67e Abs. 2, Abs. 4
Leitsätze:

Der Widerruf der Aussetzung des Unterbringungsvollzugs zur Bewährung setzt gemäß § 67e Abs. 4 S. 2 StGB eine neue Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB in Gang, denn mit der Widerrufsentscheidung wird zugleich die (weitere) Aussetzung und die Erledigungserklärung der Maßregel abgelehnt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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