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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 438-439/24

Datum:
17.12.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 438-439/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1217.3WS438.439.24.00
 
Schlagworte:
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Sechsmonatsfrist, faktische Aussetzung der Hauptverhandlung
Normen:
StPO §§ 121, 122, 229
Leitsätze:

Zur Berechnung der Sechsmonatsfrist zur Haftprüfung durch das Oberlandesgericht im Falle einer „faktischen Aussetzung“ (Nichtfortsetzung innerhalb der Frist des § 229 StPO) der Hauptverhandlung

 
Tenor:

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen beide Angeklagte ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht veranlasst.

 
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