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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 385/24

Datum:
19.11.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 385/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1119.3WS385.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, II-11 KLs 17/24
Schlagworte:
Verteidiger, Besuchserlaubnis, Anbahnung Mandatsverhältnis, Stellvertretung
Normen:
StPO §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 5, 148 Abs. 1, BGB §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 2
Leitsätze:

Dem inhaftierten Beschuldigten muss – neben unüberwachten Gesprächen – zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses die unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu ggf. auch mehreren Rechtsanwälten ermöglicht werden. Er kann sich dabei eines Dritten als Stellvertreter bei der Anbahnung des Mandatsverhältnisses bedienen, wobei die Erteilung der Vollmacht formfrei möglich ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Vorsitzenden der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

 
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