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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 329/24

Datum:
17.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 329/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0917.3WS329.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 77/24
 
Tenor:

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 18. Juli 2024 gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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