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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 295/24

Datum:
27.08.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 295/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0827.3WS295.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 534/18
Schlagworte:
Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, Verlängerung der Bewährungszeit, incidente Prüfung der Wirksamkeit eines früheren Verlängerungsbeschlusses
Normen:
StGB § 56f Abs. 1; StGB § 56f Abs. 2
Leitsätze:

Ein Verlängerungsbeschluss, der auf keiner bzw. einer rechtswidrigen Grundlage beruht, kann keine Basis für einen Widerruf der Strafaussetzung sein. Das Gericht, das später mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer im Verlängerungszeitraum begangenen Straftat befasst ist, hat daher die Rechtmäßigkeit des früheren Verlängerungsbeschlusses incident mit zu überprüfen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Landeskasse auferlegt.

 
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