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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 262/24

Datum:
27.08.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 262/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0827.3WS262.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 StVK 4/24
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauerentscheidung, Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, Sachverständigengutachten
Normen:
StPO § 463 Abs. 4 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Umstände wie etwa, dass das letzte Sachverständigengutachten bereits annähernd zwei Jahre zurückliegt, zwischenzeitlich die Diagnose durch die Maßregelvollzugseinrichtung geändert wurde und – im Hinblick auf den anzulegenden Prüfungsmaßstab (hier: § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB) – unklare Formulierungen in einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung können dazu führen, dass die Strafvollstreckungskammer nach dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung auch unabhängig von § 463 Abs. 4 S. 2 StPO gehalten ist, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 
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