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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 23/24

Datum:
18.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 23/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0418.3WS23.24.00
 
Schlagworte:
Maßregelvollstreckung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unverhältnismäßigkeit, freiwilliger Verbleib
Normen:
StGB § 67d Abs. 6; StrUG NW § 17 Abs. 2
Leitsätze:

§ 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) sieht einen freiwilligen Verbleib seinem Wortlaut nach nur in Fällen der Erledigung aus Verhältnismäßigkeitsgründen gem. § 67d Abs. 6 StGB vor. Eine entsprechende Regelung für den Fall der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB fehlt. Diese Gesetzeslücke kann im Rahmen der Bewertung, ob die Maßregelvollstreckung nach § 63 StGB bei noch fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten unverhältnismäßig und deswegen für erledigt zu erklären ist (§ 67d Abs. 6 S. 1 StGB) eine Rolle spielen, wenn ansonsten eine mögliche Maßregelaussetzung zur Bewährung ausscheidet, weil dem Untergebrachten der dafür notwendige freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugsanstalt nicht im Rahmen einer Führungsaufsichtsweisung auferlegt werden kann.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen mit folgender Maßgabe:

Die von der Strafvollstreckungskammer unter Ziffer 5 des Beschlusses vom 30. November 2023 getroffenen Weisungen werden insgesamt wie folgt neu gefasst:

Verstöße gegen die Weisungen zu Buchstaben b., c. und d. können gem. § 145a StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Erteilung weiterer Weisungen bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Untergebrachten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatkasse zu tragen.

 
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